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Rechtsanwaltskanzlei
Axel Pöppel
Elsastr.39
22083 Hamburg Barmbek
Tel.: 040 - 35 70 49 50


Arbeitsrecht


Abfindung

Einen echten Abfindungsanspruch gibt es im Deutschen Arbeitsrecht nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. Die Abfindung ist - rein rechtlich gesehen - ein Ausgleich für den "sozialen Besitzstand", der sich im Wesentlichen in der Dauer des Arbeitsverhältnisses widerspiegelt.

In der Praxis ist die Abfindung der Betrag, mit dem sich der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits "freikauft" und reine Verhandlungssache.

Genau das ist in der Regel der Fall im Kündigungsschutzprozeß. Daher sind eine gute Vorbereitung auf den Termin und großes Verhandlungsgeschick die wesentlichen Voraussetzungen für überdurchschnittliche Ergebnisse.

Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten.

Es hat sich aber über die Jahrzehnte hinweg eine Art "Regelabfindung" herausgebildet. Diese berechnet sich auf der Grundlage eines halben Bruttomonatsgehalts für jedes Jahr der Beschäftigung.

Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto.

Diese Abfindung ist ein Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich Höhere Abfindung das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist.

Hierbei gilt aber im Wesentlichen, daß die Abfindung an den Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzverfahrens abhängt. Ein Buchhalter, der nach 20 Jahren beim nachgewiesenen Griff in die Kasse erwischt wurde, wird von seiner "Regelabfindung" von vielleicht 20.000 Euro nichts sehen, während der junge Familienvater, der ohne jeden Grund nach zwei Jahren gekündigt wird, unter Umständen mit einem halben Jahresgehalt oder mehr abgefunden wird.