Vergütung von Überstunden
Hier öffnet eine unwirksame Verfalls- bzw. Ausschlußfrist immer wieder einen sehr effektiven Zugang zur (außerordentlichen) Erhöhung der letzten Gehaltszahlung des Arbeitgebers.
Es wird - insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen - immer wieder "vergessen", daß der Arbeitnehmer noch Anspruch auf die "Ausbezahlung" von Überstunden hat.
Wer nicht zu denen gehören möchte, der mit solchen Ansprüchen scheitert, sollte darauf achten, diese entsprechend gut und in Rücksprache und Zusammenarbeit mit einem entsprechend spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht vorzubereiten.
Dabei ist das Wissen um die Zahlungspflicht oft nicht vorhanden - und das bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hier ein paar Beispiele, die möglicherweise eine nachträgliche Überstundenvergütung ermöglichen können:
• Nicht abgebaute Überstunden (u. U. drei Jahre rückwirkend)
• Bereitschaftsdienste
• Wegezeiten vom Betrieb zur Baustelle (im Handwerk)
• Wagenpflegezeiten