Gesetzliche Änderungen im Arbeitsrecht ab 2015 

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So unsicher das Einhalten der guten Vorsätze für das Jahr 2015 ist, so sicher sind die folgenden Änderungen zahlreicher Vorschriften im Arbeitsrecht. Folgende Neuregelungen sind besonders wichtig und gelten ab dem 01. Januar 2015:

1. Mindestlohn ab 2015

Für Arbeitnehmer gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Dies gilt auch für Praktikanten mit Ausnahme der Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studium absolviert werden müssen. Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Auszubildende, Ehrenamtliche, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung und Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate.

Mindestlohn/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte

Einige Probleme bei der Umsetzung des Mindestlohns dürften nicht überraschen: In der Vergangenheit sind unter anderem das Reinigungsgewerbe und das (System)-Gastronomiegewerbe häufig durch prekäre Beschäftigungsverhältnisse auffällig geworden. Durch die Einführung des Mindestlohns müssen diese Unternehmen ihren Beschäftigten jetzt einen höheren Stundenlohn zahlen. Nach Aussage der Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten (NGG) wollen dabei zahlreiche Unternehmen der Systemgastronomie, darunter auch Mc Donalds, Burger King, Starbucks und Vapiano den Mindestlohn auf Kosten der Beschäftigten einführen, indem diese auf bis zu 50 Prozent ihres Urlaubs- und Weihnachtsgeldes verzichten sollen. Der aus diesem Grund momentan bestehende Tarifkonflikt zwischen der NGG und dem Bundesverband der Systemgastronomie soll durch ein freiwilliges Schlichtungsverfahren gelöst werden.

Dagegen scheint der Mindestlohn einer anderen „Branche“ Schwierigkeiten zu bringen, die man auf den ersten Blick nicht vermuten würde: Es besteht die Möglichkeit, dass zukünftig auch Sportler, vor allem Fußballspieler der Amateursportclubs den Mindestlohn beanspruchen können, zumindest wohl dann, wenn sie in der Oberliga mit einem monatlichen Zeitaufwand von 40 bis 50 Stunden spielen. Dabei ist aber vieles sowohl in rechtlicher- als auch in tatsächlicher Hinsicht noch ungeklärt: So sei vor allem bei nur mündlichen Vereinbarungen zunächst zu prüfen, ob die finanzielle Gegenleistung oder lediglich das ehrenamtliche sportliche Engagement des Spielers im Vordergrund stehe. Während momentan einige Sportvereine sich bereits präventiv mit den rechtlichen Fragestellungen beschäftigen, wollen andere wiederum erst einmal abwarten, da sie nicht davon ausgehen, dass der Mindestlohn von Amateurspielern gerichtlich durchgesetzt werde.

2. Änderungen bei Aushilfen

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV können kurzfristig Beschäftigte ab 2015 – statt wie bisher bis zu 50 Tage oder 2 Monate – bis zu 70 Tage oder 3 Monate tätig sein, wobei in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden muss, woraus sich die Kurzfristigkeit der betreffenden Beschäftigung ergibt. Unzweifelhaft besteht Kurzfristigkeit z.B. bei saisonalen Erntehelfern während der Sommerzeit.

3. Familienpflegezeit

In einem Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten können Arbeitnehmer jetzt für die Pflege von Angehörigen, worunter nunmehr auch Stiefeltern, Schwager oder Lebenspartner fallen, ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden reduzieren, und das für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten. Außerdem wird für eine bis zu zehntägige Arbeitsunterbrechung von der Pflegekasse ein sog. Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 67 Prozent des Bruttogehalts gezahlt. Hinsichtlich dieser Gesetzesänderung hat jüngst der Bundesrat die Bundesregierung zum Wohle aller Familienpflegenden gebeten, zukünftig über eine geringere Beschäftigtenzahl als 25 nachzudenken.

4. Elterngeld Plus

Elterngeld/ Bild: Unsplash.com

Beim Elterngeld haben Eltern ab Juli 2015 die Wahl zwischen Elterngeld und Elterngeld-Plus. Die zweite Variante führt zu einem Elterngeldanspruch von 24 bzw. 28 Monaten in halber Höhe und erleichtert dadurch einen früheren Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit, da dann nicht mehr wie zuvor ein Teil des Elterngeldes verloren geht.

 

5. Änderungen bei der Leiharbeit – Arbeitnehmerüberlassung

Zukünftig müssen Arbeitgeber ihre Zeit- und Leiharbeiter nach dem Equal-Pay-Prinzip ab dem zehnten Monate des Beschäftigungsbeginns wie alle anderen Arbeitnehmer bezahlen und dürfen außerdem Leiharbeiter nicht länger als 18 Monaten in ihrem Unternehmen beschäftigen. Ob davon viele Beschäftigten profitieren werden, ist jedoch fraglich. Denn im Jahr 2010 waren nur knapp 28 Prozent der Zeit- und Leiharbeiter mehr als 9 Monate- und nur knapp 14 Prozent länger als 18 Monate bei einem Unternehmen beschäftigt.

6. Erweiterung bei für Allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen

Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages gilt für alle Betriebe einer Branche und nicht

unsplash.com/ Nico Bhlr

– wie bisher – nur dann, wenn der Nachweis erfolgreich geführt wurde, dass mehr als die Hälfte der Beschäftigten einer Branche in einem tarifgebundenen Unternehmen tätig sind.

Diese Neuregelung wird dazu führen, dass zukünftig erheblich mehr Tarifverträge als bisher für allgemeinverbindlich erklärt werden und damit für alle Arbeitnehmer einer Branche gelten.

7. Es trifft auch das Feierabend-Pils …

Wer die Fülle dieser rechtlichen Änderungen erst einmal sacken lassen will, darf zu guter Letzt auf das in diesem Jahr neu in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz hingewiesen werden: Das Trinken eines Bierchens in der Stammkneipe kann jetzt wörtlich genommen werden, da der Gerstensaft nunmehr auch in 0,15 Liter-Gläsern ausgeschenkt werden darf.

 


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