„Erste Hilfe“ Informationen
1. Sollte ich mit jeder Kündigung zum Anwalt gehen?
Nicht jede Kündigung bietet Angriffspunkte, die eine erfolgreiche Anfechtung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens erlauben. Diese Angriffspunkte und Schwächen einer Kündigung sind aber häufig nur dem wirklichen Spezialisten erkennbar, was den Besuch beim Fachmann in fast jedem Falle sinnvoll macht. Sollte die Angelegenheit keine Aussicht auf Erfolg haben, wird der geübte Fachanwalt für Arbeitsrecht dies schon im ersten Gespräch erkennen und von weiteren Schritten abraten. In diesem Falle haben Sie für einen überschaubaren Betrag von etwa 100,00 Euro bis 200,00 Euro (Erstberatungsgebühr) die Gewißheit, keinen Fehler gemacht zu haben.
2. Wir wollen Ihren Mehrwert
Wir tun das Erforderliche. Daß wir auch immer unser Bestes tun versteht sich von selbst. Vielen Menschen fällt es nicht leicht, den Weg zum Rechtsanwalt zu gehen, denn dieser hat fast immer einen unangenehmen Anlaß und es kostet am Ende viel Geld. Sie sollen durch den Besuch unserer Kanzlei einen Mehrwert haben, den sie ohne uns, also z.B. wenn Sie die Angelegenheit selbst regeln würden, nicht hätten. Im Idealfall läßt sich dieser Mehrwert in „barer Münze“ messen. Dies ist immer dann der Fall, wenn wir z.B. eine besonders hohe Abfindung erreichen, die erheblich über dem zu erwartenden und üblichen Abfindungsbetrag liegt. Diese Fälle haben wir glücklicherweise sehr oft und der Wert unserer Tätigkeit ist dann offenkundig.
3. Qualifikation und Qualität
Der regelmäßige Besuch von Fortbildungen, das Studium der entsprechenden Fachliteratur und aktuellsten Gerichtsentscheidungen sind selbstverständlich. Nur so läßt sich das fachliche Niveau sicherstellen, das wir Ihnen bieten wollen. Diesen Aufwand können wir nicht für alle Rechtsgebiete veranstalten und daher haben wir uns auf die Bereiche Arbeits-, Steuer- und das damit direkt zusammenhängende Wirtschaftsrecht beschränkt und durch entsprechende Fachanwaltschaftsfortbildungen belegt. Natürlich können und dürfen wir auch Mietsachen, Fälle aus dem Reiserecht oder Verkehrsunfälle usw. bearbeiten. Wir tun es aber nicht. Es gibt Anwälte, die das besser können und die kennen wir.
In der Praxis ist das Arbeitsrecht von Kündigungsstreitigkeiten geprägt, die fast immer (über 90%) mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden. Der Spruch „they never come back“ hat daher durchaus seine Berechtigung. Wenn eine Abfindung den Schaden nicht ausgleichen kann, der durch die Arbeitslosigkeit entsteht, dann sollte die Rückkehr an den Arbeitsplatz immer eine Option bleiben. Und dies gilt sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer. Daneben rücken immer wieder Probleme mit der Lohnzahlung in den Mittelpunkt. Zum einen gibt es immer wieder Fälle in denen Arbeitgeber ihre Angestellten nicht bezahlen (können), zum anderen gibt es sehr häufig nach der Kündigung Streit um noch nicht vergütete Überstunden.
Wir schauen nicht so sehr auf die Regelabfindung, sondern darauf, was im Einzelfall möglich ist. Dies kann unter Umständen sehr viel mehr oder auch deutlich weniger sein. In der Regel erreichen wir für unsere Mandanten Abfindungen deutlich oberhalb der „Regelabfindung“. Dies kann aber nicht immer gelingen. Dabei gilt im Falle der Kündigung eines ohne Ausnahme: Je früher der Rechtsanwalt aufgesucht wird, desto besser. Denn unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber eine Entlassung plant, oder ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnet hat derjenige, der gut vorbereitet ist und alle möglichen Eventualitäten bedacht hat, in der Regel immer die besseren Karten. Immer wieder werden im Verlaufe des Kündigungsschutzprozesses Überstunden erfolgreich geltend gemacht. Ohne eine wirksame Verfalls- oder Überstundenbeschränkungsklausel im Arbeitsvertrag kann das für den Arbeitgeber richtig teuer werden. Und um die Zukunftsaussichten zu verbessern unterstützen wir unsere Mandanten bei der Erstellung ihrer Bewerbungsunterlagen und geben ihnen Tipps für die Gestaltung ihrer beruflichen Zukunft. Wir analysieren die Chancen und Risiken eines Verfahrens und suchen dann mit Ihnen einen Lösungsweg, der nicht immer im Prozeß, sondern genausogut in einer außergerichtlichen Verhandlung liegen kann.
4. Wie hoch ist mein Abfindungsanspruch?
Einen echten Abfindungsanspruch gibt es im Deutschen Arbeitsrecht nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. In der Praxis ist die Abfindung der Betrag, mit dem sich der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits „freikauft“ und reine Verhandlungssache. Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten. Es hat sich aber über die Jahrzehnte hinweg eine Art „Regelabfindung“ herausgebildet. Diese berechnet sich auf der Grundlage eines halben Bruttomonatsgehalts für jedes Jahr der Beschäftigung. Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. Diese Abfindung ist ein Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich Höhere Abfindung das Ergebnis des Verfahrens ist.
5. Kann ich während der Krankheit oder während des Urlaubs gekündigt werden?
Grundsätzlich ist eine Kündigung auch während des Urlaubs oder der Krankheit möglich. Der kündigende Arbeitgeber hat aber zu beachten, daß eine Kündigung z.B. während eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Fernreise in der Regel nicht zugestellt werden kann. Die Kündigungsfrist und auch die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnen dann in der Regel erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen.
6. Braucht der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung?
Grundsätzlich muß der Arbeitgeber für jede Kündigung einen Grund haben. Eine willkürlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung und es muß die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2004 eingestellt wurden, gilt im Rahmen der Übergangsregelungen weiterhin eine Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern. In kleineren Betrieben braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, der erkennen läßt, daß die Entscheidung des Arbeitgebers auf nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen beruht.
7. Kann ich mündlich gekündigt werden?
Mündliche Kündigungen sind grundsätzlich und ohne jede Ausnahme unwirksam. Das Anstellungsverhältnis bleibt nach einer mündlichen Kündigung ohne Einschränkungen bestehen. Dies gilt im Übrigen auch für Kündigungen des Arbeitnehmers und Aufhebungsverträge.
8. Soll ich einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung abschließen?
Vor Abschluß eines Aufhebungsvertrages sollte an sich zwingend die Beratung mit einem Rechtsanwalt stehen. Und dies sogar dann, wenn der neue Arbeitsvertrag schon unterschrieben ist.
9. Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn Kündigungsschutzklage erheben lasse?
In den Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat, auch die des eigenen Rechtsanwalts. Dies hat den Nachteil, daß die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt immer anfallen, aber auch den großen Vorteil, daß man die Kosten für den Anwalt der Gegenseite auch dann nicht zahlen muß, wenn man verliert. Wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt, bleibt allenfalls die Selbstbeteiligung. Daneben gibt es noch die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe zu beantragen. In den allermeisten Fällen erreichen wir für unsere Mandanten so große wirtschaftliche Vorteile (z.B. eine sehr hohe Abfindung), daß das Honorar eine gute „Investition“ ist.