Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslosengeld I

Grundsätzlich keine Anrechnung

Die Grundregel lautet zwar, dass eine Abfindung nicht auf Arbeitslosengeld I (ALG I) angerechnet wird. Unabhängig davon, wie hoch der Abfindungsbetrag ist. Denn das ALG I ist im Gegensatz zum ALG II keine staatliche Leistung an bedürftige Arbeitslose, sondern als Versicherungsleistung in der Regel unabhängig vom Vermögen des Empfängers. Dieser muss, um überhaupt ALG I zu erhalten, während einer längeren Phase seiner Erwerbstätigkeit innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Anrechnung bei Vorzeitiger Beendigung

Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslosengeld I

Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslosengeld I/ Bild: Unsplash.com/mj.s.

Eine ausnahmsweise Anrechnung einer Abfindung findet statt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig gegen eine Abfindungszahlung beendet wird. Eine solche frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Die Parteien haben dabei die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist einvernehmlich entweder durch einen gerichtlichen Abfindungsvergleich oder einen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag gekürzt. Für diese Verkürzung hat der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Entlassungsentschädigung erhalten oder er kann sie beanspruchen. Man spricht auch von Verkauf der Kündigungsfrist gegen Abfindungszahlung. Jedoch können auch andere Leistungen und auch in Raten gezahlte Beträge Entlassungsentschädigungen verkörpern.

Der Anspruch auf ALG I ruht dann für die Dauer der verkauften Kündigungsfrist, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer an sich einen wichtigen Kündigungsgrund hätte. Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bedeutet, dass der Beginn der Zahlung von ALG I nur zeitlich nach hinten geschoben wird, der Empfänger jedoch weiterhin seinen Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld behält. Nur werden die Beträge zeitlich später ausgezahlt. Dies vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber Doppelleistungen (Entschädigungszahlung einerseits und gleichzeitiger Bezug von ALG I als Lohnersatz andererseits) vermeiden will.

Was die Höhe der Anrechnung betrifft, wird nicht jeder Arbeitnehmer über den gleichen Kamm geschoren. Der Grundsatz, nach dem der Arbeitslosengeldanspruch für die gesamte Zeit der verkürzten Kündigungsfrist ruht, greift nämlich nur dann ein, wenn nicht eine für den Arbeitnehmer günstigere Berechnungsmethode anzuwenden ist. Dazu gehört vor allem die sog. 60-Prozent- Grenze, bei der Alter und Dauer der Beschäftigung eine entscheidende Rolle spielen: Zum einen werden höchstens 60 Prozent der Abfindungssumme verrechnet. Zudem wird der anzurechnende Teil der Abfindung geringer, je älter der Arbeitgeber ist und je länger er im Betrieb beschäftigt war.

Ruhen des Arbeitslosengeldes

Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslosengeld I

Ruhen des Arbeitslosengeldes/ Bild: Unsplash.com/jackman,chiu

Das in diesem Fall eintretende Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer der verkürzten Kündigungsfrist stellt eine echte Anrechnung einer Abfindung dar. Anders verhält es sich bei der Verhängung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, bei der es zur Kürzung des ALG I kommt.

Damit der Arbeitnehmer nicht Gefahr läuft, dass sein Anspruch auf ALG I ruht, weil seine Abfindung angerechnet wird, sollte er unbedingt darauf achten, dass die Kündigungsfristen eingehalten werden, unabhängig davon, ob er mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder einen Abfindungsvergleich schließt. Natürlich sollte sich die gesamte Kündigungsfrist auch in der Höhe der Abfindung widerspiegeln. Empfehlenswert ist bei Streitigkeiten rund um das Thema Abfindung ohnehin die Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, damit der Arbeitnehmer rechtlich auf der sicheren Seite ist.


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