Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht kostet den Auftraggeber Geld. Dies ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nicht anders als in anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten wie z.B. bei einer Ehescheidung, Mietstreitigkeit oder Streitigkeit aus einem Kaufvertrag auch. Verfahrenskosten setzen sich aus Gerichtskosten (die in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten jedoch geringer sind als in anderen Verfahren und z.B. bei Vergleichsabschluss ganz entfallen) und außergerichtlichen Kosten zusammen. Zu den außergerichtlichen Kosten gehören in erster Linie die Anwaltskosten.
Grundsatz im Zivilrecht: Verlierer Zahlt alles
Im Zivilrecht der Grundsatz gilt, dass diejenige Partei, die den Prozess verliert, die Anwaltskosten des obsiegenden Gegners erstatten muss, bzw. dass bei Teilobsiegen die Kosten verquotet werden.
Kostentragung im Arbeitsrecht: Bis zum Ende der ersten Instanz zahlt jeder selbst seinen Anwalt!

Anwaltskosten/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte
Dagegen besteht im Arbeitsrecht eine Besonderheit: Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht als erstinstanzliches Gericht, welches alle mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfasst, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst, unabhängig davon, ob sie den Prozess gewonnen oder verloren hat. Das heißt einerseits, dass auch die obsiegende Partei ihre eigenen Anwaltkosten selbst bezahlen muss. Andererseits muss die unterlegene Partei nicht die Anwaltskosten der obsiegenden Partei erstatten.
Der positive Grund dieser Ausnahme liegt darin, dass in Arbeitsgerichtsverfahren der Arbeitnehmer als wirtschaftlich schwächerer Kläger nicht mit dem Risiko der Arbeitgeberkostenerstattung belastet wird.
Dagegen führt die Kehrseite der Medaille, nämlich die Kostentragungspflicht der eigenen Anwaltskosten auch bei Obsiegen, naturgemäß fast immer zur Frage, ob sich finanziell die Vertretung durch einen Anwalt im Hinblick auf das erstrebte Klagziel überhaupt lohnt.
Ist die Partei rechtschutzversichert und hat sie eine Deckungszusage für das Verfahren erhalten, oder ist ihr vom Gericht aufgrund geringen Einkommens Prozesskostenhilfe gewährt worden, werden die Anwaltkosten in der ersten Variante von der Rechtschutzversicherung – und im zweiten Fall vom Staat (unter Umständen auch teilweise) übernommen.
Ist absehbar, dass es dem Kläger entweder um eine langfristige berufliche Zukunftsplanung geht, z.B. mit dem Ziel, den Arbeitsplatz behalten zu wollen, oder dass eine zu erwartende Abfindung voraussichtlich relativ hoch ausfallen wird, sind die Anwaltkosten in der Regel gut angelegtes Geld, das darüber hinaus eine etwaige Abfindung auch nicht auffrisst. Für Einzelberechnungen erstellt der Fachanwalt für Arbeitsrecht dem Ratsuchenden vorab eine genaue Kalkulation der Kosten.
Bei Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz) und dem Bundesarbeitsgericht (3. Instanz) gilt die Kostenausnahmeregelung nicht. Hier muss die unterlegene Partei die Anwaltkosten der Gegenseite erstatten.
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