GrundsÀtzlich keine Anrechnung
Die Grundregel lautet zwar, dass eine Abfindung nicht auf Arbeitslosengeld I (ALG I) angerechnet wird. UnabhĂ€ngig davon, wie hoch der Abfindungsbetrag ist. Denn das ALG I ist im Gegensatz zum ALG II keine staatliche Leistung an bedĂŒrftige Arbeitslose, sondern als Versicherungsleistung in der Regel unabhĂ€ngig vom Vermögen des EmpfĂ€ngers. Dieser muss, um ĂŒberhaupt ALG I zu erhalten, wĂ€hrend einer lĂ€ngeren Phase seiner ErwerbstĂ€tigkeit innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate BeitrĂ€ge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Anrechnung bei Vorzeitiger Beendigung
Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslosengeld I/ Bild: Unsplash.com/mj.s.
Eine ausnahmsweise Anrechnung einer Abfindung findet statt, wenn das ArbeitsverhĂ€ltnis vorzeitig gegen eine Abfindungszahlung beendet wird. Eine solche frĂŒhzeitige Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses liegt vor, wenn das ArbeitsverhĂ€ltnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen KĂŒndigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Die Parteien haben dabei die vom Arbeitgeber zu beachtende KĂŒndigungsfrist einvernehmlich entweder durch einen gerichtlichen Abfindungsvergleich oder einen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag gekĂŒrzt. FĂŒr diese VerkĂŒrzung hat der Arbeitnehmer im Gegenzug eine EntlassungsentschĂ€digung erhalten oder er kann sie beanspruchen. Man spricht auch von Verkauf der KĂŒndigungsfrist gegen Abfindungszahlung. Jedoch können auch andere Leistungen und auch in Raten gezahlte BetrĂ€ge EntlassungsentschĂ€digungen verkörpern.
Der Anspruch auf ALG I ruht dann fĂŒr die Dauer der verkauften KĂŒndigungsfrist, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer an sich einen wichtigen KĂŒndigungsgrund hĂ€tte. Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bedeutet, dass der Beginn der Zahlung von ALG I nur zeitlich nach hinten geschoben wird, der EmpfĂ€nger jedoch weiterhin seinen Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld behĂ€lt. Nur werden die BetrĂ€ge zeitlich spĂ€ter ausgezahlt. Dies vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber Doppelleistungen (EntschĂ€digungszahlung einerseits und gleichzeitiger Bezug von ALG I als Lohnersatz andererseits) vermeiden will.
Was die Höhe der Anrechnung betrifft, wird nicht jeder Arbeitnehmer ĂŒber den gleichen Kamm geschoren. Der Grundsatz, nach dem der Arbeitslosengeldanspruch fĂŒr die gesamte Zeit der verkĂŒrzten KĂŒndigungsfrist ruht, greift nĂ€mlich nur dann ein, wenn nicht eine fĂŒr den Arbeitnehmer gĂŒnstigere Berechnungsmethode anzuwenden ist. Dazu gehört vor allem die sog. 60-Prozent- Grenze, bei der Alter und Dauer der BeschĂ€ftigung eine entscheidende Rolle spielen: Zum einen werden höchstens 60 Prozent der Abfindungssumme verrechnet. Zudem wird der anzurechnende Teil der Abfindung geringer, je Ă€lter der Arbeitgeber ist und je lĂ€nger er im Betrieb beschĂ€ftigt war.
Ruhen des Arbeitslosengeldes
Ruhen des Arbeitslosengeldes/ Bild: Unsplash.com/jackman,chiu
Das in diesem Fall eintretende Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld fĂŒr die Dauer der verkĂŒrzten KĂŒndigungsfrist stellt eine echte Anrechnung einer Abfindung dar. Anders verhĂ€lt es sich bei der VerhĂ€ngung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, bei der es zur KĂŒrzung des ALG I kommt.
Damit der Arbeitnehmer nicht Gefahr lĂ€uft, dass sein Anspruch auf ALG I ruht, weil seine Abfindung angerechnet wird, sollte er unbedingt darauf achten, dass die KĂŒndigungsfristen eingehalten werden, unabhĂ€ngig davon, ob er mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder einen Abfindungsvergleich schlieĂt. NatĂŒrlich sollte sich die gesamte KĂŒndigungsfrist auch in der Höhe der Abfindung widerspiegeln. Empfehlenswert ist bei Streitigkeiten rund um das Thema Abfindung ohnehin die Vertretung durch einen Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht, damit der Arbeitnehmer rechtlich auf der sicheren Seite ist.
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