Das Betriebsratsmitglied hat im Betrieb eine besondere Stellung, gleichsam verschiedene Gesichter. Das Betriebsratsmitglied ist normal angestellt, Teil der Arbeitnehmervertretung und eine Form von Mittler zwischen Arbeitgeber und Belegschaft. In jedem Betrieb, in dem mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind, kann die Belegschaft einen Betriebsrat wählen. Die Wahl eines Betriebsrats ist kein Muss, sondern hängt von der Eigeninitiative der Arbeitnehmer ab.
Allgemeines zum Betriebsrat und zur Wahl der Betriebsratsmitglieder
Beschäftigte eines Betriebs, die sich zu Wahl stellen, müssen volljährig sein und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Auch Auszubildende, Aushilfskräfte, befristete- oder Teilzeitbeschäftigte, in Mutterschutz oder Elternzeit befindliche Mitarbeiter und Leiharbeitsnehmer, wenn ihr Einsatz länger als drei Monate dauern soll, können sich wählen lassen. Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs ab. Bei einer Betriebsgröße von 5 bis 20 Arbeitnehmern wird 1 Betriebsratsmitglied, bei 51 bis 100 Arbeitnehmern werden 5 – und bei 1001 bis 1500 Arbeitnehmern 15 Betriebsratsmitglieder gewählt. Regelmäßige Betriebsratswahlen finden grundsätzlich alle vier Jahre statt. Ebenfalls vier Jahre beträgt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsratsmitglieds. Alle Betriebsratsmitglieder wählen einen Betriebsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter, der die nichtöffentlichen Betriebsratssitzungen einberuft und leitet. Der Betriebsrat ist der Interessenvertreter der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene. Er wahrt die solidarischen Belange der Belegschaft, die ihn gewählt hat. Wobei er nicht nur einseitig deren Interessen vertreten darf, sondern die betrieblichen Interessen wahren- und mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten muss. Die Betriebsverfassung und das Betriebsverfassungsrecht regeln die Ordnung der betrieblichen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geht es vor allem um die Machtverteilung, genauer gesagt, um die Frage, in welchen Bereichen der Arbeitgeber allein entscheiden kann und in welchen der Betriebsrat einbezogen werden muss oder sogar seine Zustimmung erforderlich ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Rechten und Pflichten des Betriebsrats als Ganzes und den Rechten und Pflichten der einzelnen Betriebsratsmitglieder.
Rechte und Pflichten der Mitglieder sind wichtig in der täglichen Gremiumsarbeit
Betriebsratsmitglied/ Bild: Pöppel RechtsanwälteDiese zu kennen, ist hilfreich bei der Entscheidungsfindung, ob man als Betriebsrat kandidieren möchte. Allgemein gilt, dass eine Betriebsratstätigkeit natürlich mit Arbeit verbunden ist und auch Erfahrung und Spezialwissen erfordert, das sich die meisten Mitarbeiter – da branchenfremd- erst einmal aneignen müssen. Als Betriebsratsmitglied sollte man außerdem mit Gegenwind von Seiten des Arbeitgebers umgehen können sowie damit, dass nicht jede Anstrengung von Erfolg gekrönt ist.
Auf der anderen Seite gibt es auch viele positive Aspekte: Ein Betriebsratsmitglied ist sehr gut über die Abläufe und Entwicklungen des Betriebs informiert, wird im Kollegenkreis geschätzt und kann einen Teil der betrieblichen Fragen und Entscheidungen aktiv mitgestalten. Die im Betrieb erforderlichen Fähigkeiten wie Organisations-, Kommunikations- und Konfliktlösungskompetenz kommen dem Betriebsratsmitglied auch in seinem „eigentlichen“ Beruf und ggf. im Privatleben zugute.
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Rechte des Betriebsratsmitglieds
Das Mitglied eines Betriebsrats führt sein Amt unentgeltlich als Nebenamt. Dies ist im BetrVG so geregelt. Hintergrund sind die überragende Wichtigkeit der Unabhängigkeit und ungehinderten Tätigkeitsausübung als Voraussetzung für eine sachgerechte Wahrnehmung der Beteilungsrechte des Betriebsrats und für eine unvoreingenommene Vertretung der Arbeitnehmerinteressen. Unabhängigkeit und ungehindertes Arbeiten werden insbesondere durch folgende Rechte eines Betriebsratsmitglieds gewährleistet:
- Für die Durchführung seiner Betriebsratsarbeit wird das Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit befreit ohne Minderung seines Arbeitsentgelts. Die Betriebsratsaufgaben haben in der Regel Vorrang vor der eigentlich geschuldeten Arbeitsleistung. Jedoch muss sich das Betriebsratsmitglied bei seinem Vorgesetzten jeweils ab- und wieder anmelden. Über die Inhalt seiner Betriebsratstätigkeit braucht er keine Auskunft zu erteilen.
- Ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern ist eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern vollständig von ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit freizustellen, d.h. sie erledigen dann ausschließlich Betriebsratsaufgaben.
- Die Betriebsratsarbeit wird nicht extra vergütet.
- Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Schulungen, bei denen ihm die für seine Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Dafür wird er bei Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt. Arbeitet er in Teilzeit, so erhält er für eine Seminarwoche, die als volle Arbeitswoche gilt, entweder Mehrarbeitsvergütung oder er kann die Überstunden abbummeln. Im Falle einer erforderlichen Schulung mit einem konkreten betrieblichen Bezug handelt (z.B. Grundlagenseminar für Anfänger) muss der Arbeitgeber die Seminar-, Verpflegungs-, Unterkunfts- und Fahrtkosten zahlen. Eine Beschränkung der Anzahl der erforderlichen Schulungen pro Amtszeit gibt es nicht. Handelt es sich dagegen um eine geeignete Fortbildung ohne direkten betrieblichen Bezug, muss jedes Betriebsratsmitglied diese Kosten selbst tragen. Pro Amtszeit stehen ihm drei Wochen geeignete Schulungen zu.
- Jedes Betriebsratsmitglied hat das Recht, jederzeit die Unterlagen des Betriebsrats und der Ausschüsse einzusehen. Das Informationsrecht umfasst auch die E-Mail Korrespondenz des Betriebsrats. Außerdem darf kein Mitglied gegenüber anderen einen Informationsvorsprung haben, auch nicht der Betriebsratsvorsitzende.
- Ein Betriebsratsmitglied steht unter besonderem Kündigungsschutz. Dieser beginnt bereits mit der Kandidierung für die Betriebsratswahl und endet erst ein Jahr nach Beendigung des Amtes. Während dieses Zeitraums kann dem Betriebsratsmitglied in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Hintergrund des besonderen Kündigungsschutzes ist das Ziel, ein Betriebsratsmitglied vor Verlust seines Arbeitsplatzes, ausgelöst durch seine eventuell dem Willen des Arbeitgebers zuwiderlaufende Betriebsratstätigkeit, zu schützen.
- Nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit darf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter keine schlechter qualifizierte und/oder schlechter bezahlte Arbeit zuweisen, als er vorher hatte.
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Pflichten des Betriebsratsmitglieds
Damit der Betriebsrat effektiv arbeiten kann, obliegen dem Betriebsratsmitglied natürlich auch Pflichten, die er zu beachten hat. Er hat insbesondere folgenden Amtspflichten:
- Er ist zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen verpflichtet. Bei diesen Sitzungen werden alle wichtigen Themen besprochen, debattiert und schließlich beschlossen. Erst nach Beschlussfassung folgt die entscheidenden Handlung, und nur, was durch die Betriebsratssitzungen gegangen ist, ist auch im Besitz des Gremiums. Daher ist die Teilnahme an den regelmäßigen Sitzungen verpflichtend. Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, muss er sich beim Betriebsratsvorsitzenden unter Angabe des Verhinderungsgrundes abmelden. Persönliche und betriebliche Gründe spielen keine Rolle und gelten sogar als Amtspflichtverletzung. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied springt ein Ersatzmitglied ein. Anerkannte Verhinderungsgründe sind Ortsabwesenheit bei einer Dienstreise, Krankheit, Urlaub und grundsätzlich auch
- Alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (materielle Geheimnisse), zu der ein Betriebsratsmitglied Zugang erhält, unterliegen seiner Schweigepflicht, die auch nach der Amtsniederlegung weiterhin gilt. Materielle Geheimnisse sind z.B. Preis- und Kundenlisten. Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats sowie gegenüber dem Gesamts- oder Konzernbetriebsrat oder im Verfahren vor der Einigungsstelle. Sind dem Betriebsratsmitglied durch personelle Maßnahmen auch persönliche Verhältnisse eines Arbeitnehmers bekannt geworden, hat er auch darüber Stillschweigen zu bewahren.
- Das Betriebsratsmitglied darf keine Werbung für eine Partei oder eine politische Gruppierung machen oder sie sonst unterstützen. Außerdem nicht die Arbeitnehmer zu einem rechtswidrigen Streik animieren.
Verstößt eine Betriebsratsmitglied in schwerwiegender Weise gegen seine Amtspflichten, kann das erhebliche Konsequenzen haben und zu seinem Ausschluss als Betriebsratsmitglied führen. Dieser Ausschluss muss beim Arbeitsgericht beantragt werden und führt – falls ihm stattgegeben wird – zur Amtsenthebung und damit zum Verlust des Sonderkündigungsschutzes. Nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Amtspflicht hat ein gerichtliches Ausschlussverfahren Aussicht auf Erfolg. So z.B. wenn das Betriebsratsmitglied wiederholt seine Schweigepflicht gebrochen- oder mehrfach grundlos bei Betriebsratssitzungen gefehlt hat.
Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Betriebsratsmitglieds endet normalerweise mit dem Ablauf der vierjährigen Amtszeit. Dann wird wieder neu gewählt.
Aber auch vorher kann ein Betriebsratsmitglied durch Amtsniederlegung ausscheiden. Dazu muss er dem Betriebsratsvorsitzenden oder dem Betriebsrat eine dementsprechende mündliche oder schriftliche Willenserklärung, die nicht begründet sein muss, zukommen lassen.
Endet das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds (durch Kündigung oder Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags), endet auch sein Betriebsratsamt.
Das Gleiche gilt bei Eintritt in die Altersteilzeit, da ein Betriebsratsmitglied mit Beginn der Freistellungsphase nach dem BetrVG nicht mehr wählen – bzw. gewählt werden kann.
Scheidet eine Betriebsratsmitglied vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit aus, rückt ein Ersatzmitglied nach.
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Betriebsgeheimnis
Streitigkeiten rund um Betriebsgeheimnisse sind stets heikel. Dies zeigt sich bereits daran, wie schwierig die Bestimmung einer Tatsache als Betriebsgeheimnis sein kann. Das Gesetz zieht bei der Bestimmung, wann man von einem Betriebsgeheimnis sprechen kann, keine klare Grenze. Der Begriff wurde jedoch über die letzten Jahre durch die Rechtsbesprechung vom Bundesverfassungsgericht und anderen hohen
Bundesgerichten maßgeblich bestimmt. Bei einem Betriebsgeheimnis handelt es sich demnach um einen Fakt, der von der Unternehmensleistung bewusst geheim gehalten wird und von dem nur wenige befugte Mitarbeiter wissen. Sofern nur ein begrenzter Personenkreis in bestimmte Tatsachen eingeweiht ist, auf die die Mehrzahl der Mitarbeiter oder gar Außenstehende keinen Zugriff haben, spricht man von einem Betriebsgeheimnis.
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