Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Es bildet die Grundlage für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland und ist kein Teil der Zivilgerichtsbarkeit -, sondern eine Fachgerichtsbarkeit.
Geschichte des ArbGG
Bereits in den zwanziger Jahren der Weimarer Republik existierte ein Arbeitsgerichtsgesetz, das während des Nationalsozialismus den nationalsozialistischen Ideen angepasst und im Jahre 1934 – versehen mit zahlreichen Druckmitteln gegen jüdische Mitbürger – als Neufassung herausgegeben wurde.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das – an das ursprüngliche Arbeitsgerichtsgesetz angelehnte – Arbeitsgerichtsgesetz im Jahre 1946 in das alliierte Kontrollratsgesetz Nummer 21 eingebunden. Als das Kontrollratsgesetz 1953 aufgehoben wurde, wurde in Westdeutschland ein neues Arbeitsgerichtsgesetz geschaffen.
Aufbau und Struktur des ArbG
Das ArbGG in seiner heutigen Fassung gliedert sich in drei Teile, diese wiederum unterteilt in Abschnitte und Unterabschnitte. Der erste Teil beinhaltet allgemeine Vorschriften, der zweite den Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen und der dritte Teil das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.
Das Wichtigste zum ArbGG
Folgendes gehört zum Basiswissen über das ArbGG:
– Der Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig: In der ersten Instanz ist das Arbeitsgericht zuständig. Dort entscheidet eine Kammer, die aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen) besteht.
In der zweiten Instanz ist das Landesarbeitsgericht zuständig. Es entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts eingelegt werden. Auch das Landesarbeitsgericht besteht aus Kammern.
Die dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es entscheidet über Revisionen und Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte. Das BAG hat zehn Senate, die mit je drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern besetzt sind.
Das Arbeitsgericht sind zum einen ausschließlich für alle mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmer und Arbeitnehmer sowie zwischen den Tarifvertragsparteien zuständig. Zum anderen ist es unter anderem auch ausschließlich für Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz zuständig.
Die zuerst genannten Streitigkeiten werden im Urteilsverfahren, die an zweiter Stelle genannten im Beschlussverfahren entschieden.
Für das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht, bei dem ein großer Teil der für den Arbeitnehmer in Betracht kommenden Klagen wie Kündigungsschutzklage, Klage wegen Gehaltszahlung, Urlaub, Abmahnung, Zeugniserteilung, Aufhebungsvertrag entschieden wird, gelten grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit folgenden Ausnahmen:
Als erster Termin findet ein sog. Gütetermin zeitnah nach Klageerhebung statt. Er dient der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits und findet nicht vor der Kammer, sondern nur vor dem Kammervorsitzendem statt. Die Mehrheit der arbeitsrechtlichen Urteilsverfahren endet im Gütetermin mit einem gerichtlichen Vergleich der Parteien.
Kann der Rechtsstreit im Gütetermin nicht beendet werden, wird ein Kammertermin anberaumt, bei der nunmehr vor der gesamten Kammer streitig verhandelt wird. Kommt es auch in diesem Termin zu keiner gütlichen Einigung, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil. Die unterlegene Partei kann gegen das Urteil Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen, wenn der Beschwerdegegenstand 600 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Das Landesarbeitsgericht erhebt alle Tatsachen neu und unterzieht sie einer erneuten rechtlichen Bewertung. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht kann nur Revision zum BAG erhoben werden, wenn diese im Urteil zugelassen worden ist. Bei Nichtzulassung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Das BAG ist keine neue Tatsacheninstanz, sondern überprüft das Urteil allein auf rechtliche Richtigkeit.
Im Gegensatz zur Zivilgerichtsbarkeit gibt es in der Arbeitgerichtsbarkeit die Besonderheit, dass vor dem Arbeitsgericht als erste Instanz (nicht jedoch vor dem Landesarbeitsgericht oder dem BAG) jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten, und damit ihre Anwaltskosten, selbst trägt, unabhängig davon, ob sie den Prozess gewonnen oder verloren hat.
Vor dem Arbeitsgericht können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Es besteht also in der ersten Instanz kein Anwaltszwang.
Im Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht nur auf der Basis der von den Parteien vorgetragenen Ausführungen und Beweismitteln entscheidet und nicht selbst ermittelt.
Im Beschlussverfahren kann der Kammervorsitzende einen Gütetermin anberaumen, gesetzlich verpflichtet ist er dazu jedoch nicht. Verläuft dieser ergebnislos bzw. wurde ein solcher Termin nicht anberaumt, kommt es zum Anhörungstermin der Verfahrensbeteiligten vor der Kammer, bei dem streitig verhandelt wird Führt dieser nicht zu einer gütlichen Beilegung, entscheidet die Kammer durch Beschluss, gegen den der unterlegene Verfahrensbeteiligte Beschwerde, die nicht an einen Beschwerdewert oder eine Zulassung im erstinstanzlichen Urteil geknüpft ist, beim Landesarbeitsgericht einlegen kann. Im Beschlussverfahren ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Man spricht vom Untersuchungsgrundsatz, wobei Antragsteller und Antragsgegner allerdings zur Sachverhaltsaufklärung beitragen müssen. Auch im Beschlussverfahren besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang.
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