Dienstkleidung: Kann der Arbeitgeber Dienstkleidung vorschreiben?

In vielen Berufen ist eine Dienstkleidung vorgegeben. Der Kurzbeitrag soll Ihnen einen Überblick verschaffen, was zulässig ist und wo die Grenzen liegen.

Muss ich Dienstkleidung akzeptieren?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Dienstkleidung vorschreiben. Da er damit aber regelmäßig in Ihr Persönlichkeitsrecht eingreift, ist Vorsicht geboten. Sie müssen sich deshalb nicht alles gefallen lassen.

Der Arbeitgeber darf Ihnen Dienstkleidung nur vorschreiben, wenn er dadurch nicht Ihr Persönlichkeitsrecht oder sonstige Grundrechte verletzt. Er muss unter Umständen begründen, was er mit der Dienstkleidung bezweckt. Ob die Dienstkleidung diesen Zweck erfüllen kann, können Sie gerichtlich überprüfen lassen. Existiert ein Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht.

Zulässige Dienstkleidung

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied 1991 (LAG Hamm, Urt. v. 22.10.1991 – Az.: 13 TaBV 36/91), dass ein Verkäufer im Kundenverkehr gepflegt aufzutreten hat. Dazu zählt auch eine angemessene Kleidung, die dem vom Arbeitgeber festgelegten Charakter der Produkte entspricht. Der Arbeitgeber kann einem Verkäufer daher vorschreiben, Krawatte und Sakko im Kundenverkehr zu tragen, wenn dies dem Niveau des Geschäftes entspricht. Davon ist etwa im Autohaus für Luxusfahrzeuge oder einer Verkaufsstäte für extravagante Designermöbel auszugehen.

Weitere Beispiele für zulässige Dienstkleidung:

  • Weiße Dienstkleidung eines Krankenpflegers im Krankenhaus
  • Wachpersonen sind sogar verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn sie Gebäude bewachen. Sie dürfen allerdings behördlichen Uniformen nicht ähneln (§ 19 BewachV)
  • Schwarz-gelbe Uniform der Deutschen Post (im Zustelldienst)
  • Blauer Anzug, hellblaues Hemd, rote Krawatte bei der Deutschen Bahn
  • Uniform der Stewardessen/Stewards
  • Uniform von Piloten

Zulässig ist Dienstkleidung insbesondere dann, wenn Sie ein Erkennungszeichen darstellt und für Einheitlichkeit sorgen soll. Regelmäßig entsteht Ihnen daraus kein Nachteil.

Unzulässige Dienstkleidung

Greift der Arbeitgeber durch die Weisung aber unzulässigerweise in Ihre Rechte ein, müssen Sie die Dienstkleidung nicht tragen.

Der Arbeitgeber muss insbesondere auf Ihre religiösen Interessen Rücksicht nehmen. Tragen Sie beispielsweise einen Turban, darf er Ihnen grundsätzlich nicht vorschreiben, diesen abzulegen und stattdessen eine Dienstmütze zu tragen. Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen ihre religiösen Interessen insoweit beschränkt werden dürfen. Dies kann insbesondere im öffentlichen Dienst der Fall sein.

Unzulässig ist auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen. Eine Weisung, durch die nur männliche Piloten zum Tragen einer Cockpit-Mütze verpflichtet werden, ist unwirksam (BAG, 30.09.2014 – Az.: 1 AZR 1083/12).

Ebenso müssen Sie Kleidungsstücke nicht dulden, die Sie der Lächerlichkeit preisgeben oder lasziv sind. Wo genau die Grenze liegt, bestimmt der Einzelfall. So ist Mitarbeitern eines Karnevalsshops ein Schweinkostüm eher zuzumuten als einem Bankangestellten.

Bevor Sie eine Dienstkleidung verweigern, sollten Sie unbedingt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen! Denn stellt sich im Nachhinein heraus, dass Sie die Kleidung doch hätten tragen müssen, haben Sie womöglich schon eine rechtmäßige Abmahnung oder Kündigung erhalten.

Muss der Arbeitgeber Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stellen?

Schreibt Ihnen der Arbeitgeber Dienstkleidung vor, muss er Ihnen grundsätzlich auch eine Möglichkeit bieten, sich umzuziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie die Dienstkleidung nicht im privaten Bereich tragen dürfen (Beispiel: Krankenschwestern aus hygienischen Gründen).

Wer muss die Dienstkleidung bezahlen?

In vielen Fällen treffen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen entsprechende Regelungen. Auch im Arbeitsvertrag kann bestimmt werden, dass Sie als Arbeitnehmer die Kosten zu übernehmen haben. Hier sind allerdings Grenzen zu beachten, die leider nur grob umrissen werden können:

  • Je geringer Ihr Einkommen und je teurer die Kleidung, desto eher muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen.
  • Ist die Kleidung auch sonst gebräuchlich (z.B. weißes Hemd und schwarzes Sakko) oder kann die Kleidung nur im Betrieb genutzt werden (z.B. vorgeschriebene und mit Logo bedruckte Shirts)? Letzteres spricht stark dafür, dass der Arbeitgeber sich im hohen Maß an den Kosten beteiligen muss.

Gut zu wissen

Achtung: Die Dienstkleidung ist von der Schutzkleidung des Arbeitnehmers zu unterscheiden. Das ist Kleidung, die den Arbeitnehmer bei gefährlichen Tätigkeiten schützen soll.

Beispiele:

  • Helm auf der Baustelle
  • OP-Kittel, Schutzhandschuhe im Krankenhaus
  • Atemschutzmasken im Chemielabor

Diese Kleidung dient vor allem der Unfallverhütung.

Anders als die Dienstkleidung muss der Arbeitgeber Ihnen Schutzkleidung zur Verfügung stellen. Die Kosten dafür tragen Sie nicht. Arbeitsvertragliche Klauseln, die Ihnen die Anschaffungskosten aufbürden, sind unwirksam.

Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo – Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo – Fr von 08:00 – 18:00 Uhr