Dienstvertrag und Arbeitsvertrag haben eine gemeinsame Basis und doch können Unterschiede bestehen, wenn man ganz genau hinsieht.
Dienstvertrag
Der Dienstvertrag verpflichtet eine Vertragspartei dazu, eine Vergütung für eine bestimmte Dienstleistung zu zahlen. Dabei erfolgt die Vergütung erst nach der Erbringung der Leistung. Der Arbeitsvertrag stellt damit eine Unterform des Dienstvertrages dar. Zu unterscheiden sind bei Dienstverträgen jedoch unselbstständige Dienstverträge und selbstständige (freie) Dienstverträge.
Klassische Dienstverträge sind
- der Arbeitsvertrag eines „normalen Angestellten im Arbeitsverhältnis,
- der Geschäftsführerdienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers und
- der Vorstandsdienstvertrag eines Vorstandes z.B. einer Aktiengesellschaft.
Zu den unselbstständigen Dienstverträgen gehört auch der Arbeitsvertrag. Der selbstständige Dienstvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertragspartner eine gewisse persönliche Freiheit hat und selbstbestimmt arbeitet (Selbstbestimmung der Arbeitszeit & Art und Weise der Dienstleistungserbringung).
Im Unterschied zum Werkvertrag wird eine Handlung geschuldet und nicht ein aus der Handlung selbst resultierender Erfolg.
Gesetzlich geregelt ist der Dienstvertrag in den §611 bis §630 BGB. Die gesetzlichen Regelungen sind überwiegend auf den freien Dienstvertrag zugeschnitten. Speziellere Gesetze, wie beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz, enthalten Regelungen zum unselbstständigen Dienstvertrag (Arbeitsvertrag).
Die Einhaltung der Schriftform ist beim Dienstvertrag nicht erforderlich, erscheint aber für beide Vertragsparteien stets sinnvoll.
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