Elterngeld ist eine staatliche finanzielle Hilfe zur Betreuung des eigenen Kindes nach der Geburt. Es gleicht bis zu einer gewissen Höhe fehlendes Arbeitskommen aus und ist unabhängig vom Anspruch auf Elternzeit.
Anspruch auf Elterngeld
Anspruch auf Elterngeld hat jeder Elternteil, der sein Kind selbst betreut und erzieht, mit ihm zusammen in einem Haushalt mit Wohnsitz in Deutschland lebt und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Elterngeld ist nicht an ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis – oder daran, ob überhaupt zuvor gearbeitet wurde -geknüpft. Anspruch darauf haben Angestellte, Beamte, Studenten, Selbständige, Auszubildende ebenso wie erwerbslose Elternteile. Nur wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Elternpaaren mehr als 500.000 Euro – bzw. bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 Euro beträgt, besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Bei getrennt lebenden Eltern erhält derjenige Elternteil Elterngeld, bei dem das Kind mehr als 70 Prozent der Zeit lebt. Auch Stief- oder Adoptiveltern, in Ausnahmefällen auch Großeltern, können Elterngeld beantragen.
Antrag auf Elterngeld
Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich nach der Geburt des Kindes bei der Elterngeldstelle des zuständigen Jugendamtes im Wohnbezirk des Antragstellers gestellt werden. Da er nur drei Lebensmonate rückwirkend gestellt werden kann, ist es ratsam, ihn in den ersten drei Monaten nach der Geburt zu stellen. Eine Änderung des Antrags ist nur für die Zukunft möglich mit Ausnahme der Abänderung von Elterngeld Plus in Basiselterngeld, die auch rückwirkend vorgenommen werden kann.
Dem Antrag müssen verschiedene Unterlagen beigefügt werden wie z.B. Einkommensnachweise, Geburtsurkunde des Kindes sowie Bescheinigung der Krankenkasse über Bezug von Mutterschaftsgeld. Genaue Auskünfte erteilt die jeweils zuständige Elterngeldstelle.
Varianten des Elterngeldes
Es gibt drei verschiedene Formen des Elterngeldes, die auch miteinander kombiniert werden können. Je nach geschickter Kombination in Verbindung mit der Höhe des jeweiligen Arbeitentgelts der Eltern kann sich dadurch das Gesamteinkommen erhöhen.
- Beim Basiselterngeld können Eltern bis zu 14 Monate Elterngeld beantragen und sich die Monate untereinander aufteilen. Je Elternteil werden mindestens 2 und maximal 12 Monate vergütet. Alleinerziehende erhalten 14 Monate Elterngeld.
- Bei der Variante Elterngeld Plus erhält der Antragsteller das Elterngeld in halber Höhe über den doppelten Zeitraum. Davon profitieren vor allem Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, da der Zuverdienst dann nur modifiziert auf das Elterngeld angerechnet wird.
- Arbeiten beide Elternteil in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig in Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden und teilen sich dabei die Kindererziehung, erhalten sie einen sog. Partnerschaftsbonus. Das bedeutet, dass sie 4 zusätzliche Monatsbeiträge Elterngeld Plus erhalten.
Höhe des Elterngeldes
Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Beim Elterngeld Plus werden die Beiträge halbiert. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Nicht dazu zählen die Monate der Mutterschaftsfrist. Je niedriger der Verdienst, desto höher ist die Ersatzrate. Bei einem Monatseinkommen unter 1000 Euro ersetzt das Elterngeld zu 100 Prozent den Verdienst. Hat das Elternteil in den letzten 12 Monaten vor der Geburt kein Einkommen bezogen, erhält er 300 Euro Elterngeld. Bei Mehrlingen wird zusätzlich zum Elterngeld noch ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes weitere Neugeborene gezahlt. Sind weitere jüngere Geschwisterkinder vorhanden, besteht unter Umständen ein Anspruch auf einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des Elterngeldes.
Beantragt die Mutter Elterngeld, kann sie während der Dauer des Mutterschutzes (im Normalfall 8 Wochen) nicht zusätzlich Elterngeld beziehen, sondern erst nach dessen Beendigung.
Auf andere staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag wird das Elterngeld vollständig als Einkommen angerechnet mit der Folge, dass dadurch kein finanzieller Vorteil entsteht.
Wieviel vom Elterngeld übrig bleibt, ergibt sich letzten Endes aus dem späteren Steuerbescheid für das entscheidende Kalenderjahr: Zwar unterliegt das Elterngeld nicht der Einkommenssteuerpflicht, jedoch sehr wohl dem Progressionsvorbehalt. So geschieht es nicht selten, dass die Zusammenrechnung der Einkommen der Eltern mit dem Elterngeld zu einer Erhöhung des Steuersatzes und damit zur Steuernachzahlung führt. Durch Halbierung der Beiträge bei der Elterngeld Plus-Variante kann dies unter Umständen vermieden oder abgemildert werden.
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