Kündigt sich bei jungen Familien Nachwuchs an, stellt sich bei vielen die Frage, wie Kinder (er) und Beruf unter einen Hut zu bekommen sind. Denn die Zeiten, in denen die Frau ihren Arbeitsplatz wegen eines Kindes aufgab und dies als selbstverständlich angesehen wurde, sind lange vorbei. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Berufstätige gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die Betreuung eines Kindes unter acht Jahren. Während dieser Zeit ruht das Beschäftigungsverhältnis.
Anspruch auf Elternzeit
Wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht,Uhat Anspruch auf Elternzeit. Dies können außer den leiblichen Eltern auch Pflege- oder Großeltern oder der Partner des Elternteils sein. Wer sich von Familienangehörigen oder einem Au-Pair-Mädchen helfen lässt, betreut und erzieht sein Kind trotzdem allein. Zu Beginn der Elternzeit muss ein Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht bestehen. Unerheblich dabei ist, wie lange es schon besteht oder ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitstellte handelt. So haben auch geringfügig Beschäftigte, Studenten und Auszubildende oder Angestellte in Heimarbeit einen Anspruch auf Elternzeit, nicht jedoch Selbständige.
Dauer der Elternzeit
Pro Kind beträgt die Höchstdauer der Elternzeit 36 Monate bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet wird. Dies gilt auch bei Mehrlingsgeburten, so dass für jedes Kind maximal 36 Monate Elternzeit genommen werden können, bei Zwillingen somit im Höchstfall 6 Jahre Elternzeit. Stimmt der Arbeitgeber zu, können maximal 12 Monate nach dem dritten Lebensjahr bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Die Eltern können gemeinsam oder getrennt voneinander Elternzeit in Anspruch nehmen. Wechselt der Elternzeitberechtigte während der Elternzeit den Arbeitgeber, kann die Elternzeit auch beim neuen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.
Antrag auf Elternzeit
Spätestens sieben Wochen vor Beginn muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Beanspruchung der Elternzeit schriftlich mitteilen. Dabei muss er angeben, ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum er Elternzeit nehmen wird. Eine Verteilung auf zwei Zeiträume ist möglich, die Verteilung auf weitere Zeiträume erfordert dagegen die Zustimmung des Arbeitgebers. An die getroffene Wahl ist der Arbeitnehmer gebunden. Möchte er später die Elternzeit verlängern oder verkürzen, muss der Arbeitgeber zustimmen. Grundsätzlich muss dieser einer gewünschten Verkürzung zustimmen, wenn ein besonderer Härtefall wie z.B. Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz vorliegt oder die Geburt eines weiteren Kindes bevorsteht, bzw. umgekehrt einer Verlängerung zustimmen, wenn ein vorgesehener Wechsel der Elternzeit zwischen den Eltern wegen Erkrankung oder Arbeitslosigkeit nicht erfolgen kann.
Folgen der Elternzeit
Während der Dauer der Elternzeit ist der Arbeitgeber von der Entgeltzahlung – sowie der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit.
Im Falle einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht während der Elternzeit die Krankenversicherung beitragsfrei. Der Wechsel eines Elternteils in die kostenlose Familienversicherung ist jedoch nicht möglich.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens aber acht Wochen vor deren Beginn, und während der gesamten Dauer der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Zum Ende der Elternzeit kann der Arbeitgeber dem Elternzeitberechtigten unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen.
Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden, kann er dies zum Ende der Elternzeit mit einer dreimonatigen Sonderkündigungsfrist kündigen.
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu einem maximalen Umfang von 30 Wochenstunden ohne Kürzung des Elterngeldes zulässig. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig ausgeübt werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Verringerung und die Ausgestaltung der Arbeitszeit einigen, ist das die beste Lösung. Wenn sie sich nicht einigen können, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit beim zuständigen Arbeitsgericht durchsetzen, wenn der Arbeitnehmer in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ( ohne Auszubildende) beschäftigt und das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung bereits länger als sechs Monate besteht. Außerdem soll die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden verringert werden. Dem Anspruch dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn die Gewährung der Teilzeit erhebliche Störungen von Arbeitsablauf oder Arbeitsorganisation nach sich ziehen würde. Der Anspruch auf Verringerung muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Die Ablehnung des Arbeitgebers muss innerhalb von vier Wochen schriftlich mit Begründung erfolgen.
Ende der Elternzeit
Endet die Elternzeit, lebt das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen wie vor der Elternzeit wieder auf. Das heißt, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, auf seinen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Er darf nach seiner Rückkehr nicht mit einem geringeren Entgelt entlohnt werden. Der Mitarbeiter hat jedoch in der Regel keinen Anspruch auf Fortführung der während der Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung. Je nach Einzelfall kann der Arbeitnehmer jedoch einen Anspruch auf Reduzierung der eigentlich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben, wenn er seinen Reduzierungswunsch spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn geltend macht. Diese Anspruchsgrundlage ist jedoch von einer vorangegangenen Elternzeit unabhängig. Darüber hinaus hat der aus der Elternzeit in den Job zurückkehrende Arbeitnehmer seit dem 01. Januar 2019 nach dem neuen Gesetz zur Brückenteilzeit in einem Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten einen Anspruch darauf, seine Arbeitszeit für mindestens ein- und höchstens fünf Jahre zu reduzieren, um danach wieder in Vollzeit zu arbeiten. Dies unter der Voraussetzung, dass die Tarifvertragsparteien keine abweichenden Regelungen vereinbaren und die Brückenzeit für den Betrieb im Einzelfall zumutbar ist.
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Urlaub in der Elternzeit
Ist der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt, kann der Arbeitgeber mit einer ausdrücklichen Erklärung den ihm zustehenden Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Arbeitet dagegen der Elternteil während der Elternzeit in Teilzeit, entsteht der normale Urlaubsanspruch.
Konnte der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit seinen Urlaub nicht oder nicht vollständig nehmen, muss der Arbeitgeber ihm den Resturlaub nach Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Jahr gewähren. Setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fort, muss der Arbeitgeber ihm die nicht genommenen Urlaubstage abgelten.
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Aktueller Termin vom Bundesarbeitsgericht geplant für den 13.11.2012 in dem Verfahren 9 AZR 290/11
Thema des Falles sind aufeinanderfolgende Elternzeiten und die Frage des Rechts auf Inanspruchnahme eines dritten Jahres für das zweite Kind. Insbesondere die Frage, ob ein Arbeitgeber von der Mutter eines kleinen Kindes direkt nach der Elternzeit den Einstieg in Vollzeit verlangen kann, beschäftigt uns Fachanwälte für Arbeitsrecht immer wieder.
In den hier vor dem Bundesarbeitsgericht strittigen Fall versucht die Arbeitgeberseite, einer Mutter den Einstieg in den Job nach der Elternzeit schwer zu machen. Die Mitarbeiterin hatte im Jahre 2006 ein Kind geboren und noch während der zwei Jahre Elternzeit für das erste Kind im Jahr 2008 das zweite Kind. Für das zweite Kind hatte die Vertriebsmitarbeiterin ebenfalls zwei Jahre Elternzeit beantragt und bewilligt bekommen. WEITERLESEN…
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Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.
Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…
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