Die Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht ist die Pflicht des Arbeitgebers für das Wohlergehen seiner Mitarbeiter Sorge zu tragen.
Diese Fürsorgepflicht geht aber nicht so weit, daß der Arbeitgeber sein wirtschaftliches Handeln und die unternehmerischen Entscheidungen an den Interessen der Arbeitnehmer ausrichten muß.
Es kann z.B. nicht vom Arbeitgeber verlangt werden, daß er einen Betriebsteil oder Geschäftsbereich weiterführt, nur um keine Arbeitsplätze abbauen zu müssen.
Im Deutschen Arbeitsrecht wird die Fürsorgepflicht nicht in einem bestimmten Paragrafen beschrieben, sondern wird aus den §§ 241 Abs. 2, 617-619 BGB als sog. Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis hergeleitet. Der Arbeitgeber soll demnach Arbeitsbedingungen schaffen, die jeden Beschäftigten bei seiner Arbeit vor Gefahren für die Gesundheit, Leib und Leben weitestgehend schützen.
Folgende Auswahl an Schutzvorschriften gehören zum Kern:
- die Arbeitsstättenverordnung
- das Arbeitsschutzgesetz
- das Arbeitssicherheitsgesetz
Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch um den Schutz des Arbeitnehmers und seiner Rechte wie Ehre, Eigentum, Gesundheit oder auch die Vermeidung von Diskriminierung zu kümmern.
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