Betriebszugehörigkeit

RA Axel Pöppel

Betriebszugehörigkeit Begriff: Die Betriebszugehörigkeit bezeichnet die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber. Unterbrechungen wie Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit beeinflussen sie nicht, da der Arbeitsvertrag währenddessen ruht. Maßgeblich ist die rechtliche Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zum Unternehmen. Frühere Beschäftigungszeiten beim gleichen Unternehmen können angerechnet werden, etwa im Sinne der Wartezeitregelung des Kündigungsschutzgesetzes. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer in verschiedenen …