Haftung des Arbeitgebers

RA Axel Pöppel

Die Haftung des AG gegenüber dem AN ist beschränkt. Er haftet bei Arbeitsunfällen mit Personenschäden etwa nur für Vorsatz. Schädigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (z.B. durch gefahrträchtige Organisation der Arbeitsabläufe), kommen ebenfalls Ansprüche § 280 Abs. 1 BGB n.F. und § 823 BGB in Betracht. Jedoch haftet der Arbeitgeber bei Personenschäden, die infolge von Arbeitsunfällen eintreten, nicht, es sei denn, …