Als arbeitnehmerähnliche Personen werden im Arbeitsrecht Selbstständige und freie Mitarbeiter angesehen. Um als arbeitnehmerähnliche Person zu gelten, muss der Mitarbeiter von seinem Auftraggeber wirtschaftlich unabhängig und sozial schutzbedürftig sein. Von den meisten arbeits- und sozialrechtlichen Vorteilen sind ebendiese Personengruppen ausgeschlossen. Bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen finden jedoch auch auf die Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen Anwendung, um diesen entsprechenden Schutz zu gewähren. Arbeitnehmerähnliche …