Arbeitgeberpflichten

RA Axel Pöppel

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern gewisse Pflichten, die sogenannten Arbeitgeberpflichten. Diese lassen sich in Haupt- und Nebenpflichten unterteilen. Die Hauptarbeitgeberpflichten Zur Hauptarbeitgeberpflicht gehört die Lohnzahlungspflicht. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet den Arbeitgeber im Gegenzug für seine Arbeit zu entlohnen. Der Lohn bestimmt sich dabei nach individuellen Vereinbarungen oder Tarifverträgen. Ist die Höhe des Lohns nicht bestimmt, so richtet sich die Höhe …

Arbeitnehmerhaftung

RA Axel Pöppel

Fehler kommen immer dort vor, wo Menschen sind. Und: Fehler passieren jedem Menschen. Fehler kommen also auch am Arbeitsplatz vor. Das ist nicht wünschenswert, aber ist Teil des (arbeits-)Lebens. Kurze Informationen zur Mitarbeiterhaftung Dabei stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vergleich zum „normalen Leben“ deutlich besser da. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine weniger strenge Haftung bei Fehlern von Mitarbeitenden angemessen …

Arbeitnehmerpflichten

RA Axel Pöppel

Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich für den Arbeitnehmer verschiedene Pflichten. Die Hauptleistung der Arbeitnehmerpflicht ist das Arbeiten Die so genannte Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist es, zu arbeiten. Dabei schuldet der Arbeitnehmer keinen Erfolg, sondern nur die reine Tätigkeit. Diese Arbeit beziehungsweise Tätigkeit muss er nach den eigenen Möglichkeiten ordentlich (etwas besser als mittlerer Art und Güte) erbringen. Als Arbeitnehmerpflicht gibt …

GmbH-Geschäftsführer

RA Axel Pöppel

Als geschäftsführendes Organ der GmbH ist der Geschäftsführer. Ihm obliegt die Geschäftsführungspflicht. Bei der Erfüllung dieser Pflicht hat der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach §43 Abs. 1 GmbHG anzuwenden. Er haftet jedoch idR nur der GmbH gegenüber. Es existieren jedoch zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz. Aufgaben und Haftung des Geschäftsführers Jede GmbH hat einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft …

Haftung des Arbeitgebers

RA Axel Pöppel

Die Haftung des AG gegenüber dem AN ist beschränkt. Er haftet bei Arbeitsunfällen mit Personenschäden etwa nur für Vorsatz. Schädigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (z.B. durch gefahrträchtige Organisation der Arbeitsabläufe), kommen ebenfalls Ansprüche § 280 Abs. 1 BGB n.F. und § 823 BGB in Betracht. Jedoch haftet der Arbeitgeber bei Personenschäden, die infolge von Arbeitsunfällen eintreten, nicht, es sei denn, …