Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, die arbeitgeberseitige Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Möchte er gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen, muss er innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang die Kündigungsschutzklage einreichen. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, unabhängig davon, wie viele Fehler sie aufweist und wie sozialwidrig sie auch sein mag. Entscheidet der Arbeitnehmer für …