Als Direktionsrecht bezeichnet man die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag noch nicht konkret und umfassend bestimmten Leistungspflichten (Arbeitspflichten) des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin insbesondere nach Ort und Zeit sowie der genauen Tätigkeit im Einzelnen nach billigem Ermessen festlegen zu können. Eine andere Arbeit als die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete kann der Arbeitgeber in der Regel nicht kraft Direktionsrechts zuweisen. …