Haftung des Arbeitgebers

Die Haftung des AG gegenüber dem AN ist beschränkt. Er haftet bei Arbeitsunfällen mit Personenschäden etwa nur für Vorsatz.

Schädigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (z.B. durch gefahrträchtige Organisation der Arbeitsabläufe), kommen ebenfalls Ansprüche § 280 Abs. 1 BGB n.F. und § 823 BGB in Betracht.

Jedoch haftet der Arbeitgeber bei Personenschäden, die infolge von Arbeitsunfällen eintreten, nicht, es sei denn, er hat vorsätzlich gehandelt oder den Arbeitnehmer bei einem Wegeunfall geschädigt (§ 104 SGB VII = Sozialgesetzbuch VII). Grund dafür ist der bei Körperverletzungen bestehende Sozialversicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Um bei Arbeitsunfällen den Betriebsfrieden aufrecht zu erhalten, tritt an die Stelle des zivilrechtlichen Haftungssystems (einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld, § 847 BGB) das sozialrechtliche Leistungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ansprüchen auf Heilbehandlung, Rehabilitation, Verletzten- und Hinterbliebenenrente (so genanntes Haftungsersetzungsprinzip). Der Versicherungsträger (in der Regel die Berufsgenossenschaft) kann beim Arbeitgeber Regreß nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§§ 110 ff. SGB VII).

Gleiches gilt übrigens auch für die Haftung der Arbeitnehmer untereinander, wenn ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer in Ausübung der Arbeit schädigt (§ 105 SGB VII).


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: BetriebsübergangBetriebsversammlungFürsorgepflichtGrenzüberschreitungGrundgehaltLufthansa PersonalrabattAbfindung KleinbetriebTattoo am ArbeitsplatzAbfindung und die SteuerFristgemäße Kündigung Kanzlei für BetriebsräteWas tun bei KündigungLandesarbeitsgerichtÜbersundenPersonenbedingte KündigungUnwiederufliche FreistellungTeilzeitarbeitTzbfg


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Erzwingbare Mitbestimmung

Die sogenannte „Erzwingbare Mitbestimmung“ ist die stärkste Form der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Im Vergleich zu anderen Ländern in Europa und der Welt und zum Europarecht stellt diese Form der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung eine echte Besonderheit im Deutschen Arbeitsrecht dar. Bei der erzwingbaren Mitbestimmung kann der Betriebsrat im Ergebnis EINE kollektivrechtliche Regelung – Betriebsvereinbarung – erzwingen, nicht aber eine Regelung mit einem bestimmten Inhalt.

§ 87 BetrVG ist das Herz der erzwingbaren Mitbestimmung

Wenn der Betriebsrat es wirklich will, steht am Ende des Wegen im Falle der erzwingbaren Mitbestimmung eine Betriebsvereinbarung. Entweder als Betriebsvereinbarung im eigentlichen Sinne oder  …Weiterlesen

Erzwingbare Mitbestimmung/ Bild: unsplash.com


Profis im KündigungsschutzRechtsbeistand bei Kündigung in VolksdorfRechtsanwalt für Arbeitsrecht Hamburg AltstadtRechtsanwalt für Arbeitsrecht in HarburgRechtsanwalt in Husumester Anwalt Kündigungsschutz Hamburg– Anwalt Arbeitsrecht Hamburg – Anwalt Kündigungsschutz in Hamburg– Arbeitsrecht Hutchinson Aerospace– Personalabbau Lufthansa Technik– Arbeitsrecht Flughafen– Lufthansa Cargo Stellenabbau– Was tun bei Kündigung durch Lufthansa ? 


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr