Die Haftung des AG gegenüber dem AN ist beschränkt. Er haftet bei Arbeitsunfällen mit Personenschäden etwa nur für Vorsatz.
Schädigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (z.B. durch gefahrträchtige Organisation der Arbeitsabläufe), kommen ebenfalls Ansprüche § 280 Abs. 1 BGB n.F. und § 823 BGB in Betracht.
Jedoch haftet der Arbeitgeber bei Personenschäden, die infolge von Arbeitsunfällen eintreten, nicht, es sei denn, er hat vorsätzlich gehandelt oder den Arbeitnehmer bei einem Wegeunfall geschädigt (§ 104 SGB VII = Sozialgesetzbuch VII). Grund dafür ist der bei Körperverletzungen bestehende Sozialversicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Um bei Arbeitsunfällen den Betriebsfrieden aufrecht zu erhalten, tritt an die Stelle des zivilrechtlichen Haftungssystems (einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld, § 847 BGB) das sozialrechtliche Leistungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ansprüchen auf Heilbehandlung, Rehabilitation, Verletzten- und Hinterbliebenenrente (so genanntes Haftungsersetzungsprinzip). Der Versicherungsträger (in der Regel die Berufsgenossenschaft) kann beim Arbeitgeber Regreß nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§§ 110 ff. SGB VII).
Gleiches gilt übrigens auch für die Haftung der Arbeitnehmer untereinander, wenn ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer in Ausübung der Arbeit schädigt (§ 105 SGB VII).
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