
Gerade rollt eine Hitzewelle über Deutschland – Temperaturen von 35 Grad sind derzeit keine Seltenheit.
Ein Glück für alle, die den Tag am See oder im Freibad verbringen dürfen.
Doch welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Hitze? Gibt es ein Recht auf Klimaanlagen im Büro und ab wann gibt es Hitzefrei?
Arbeitsstättenregel schafft Klarheit
Grundsätzlich sind die Lufttemperaturen, die für Arbeitnehmer noch als zumutbar gelten, in der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 geregelt.
Demnach sind Temperaturen von über 35 Grad unzulässig. Übersteigt das Thermometer diese Grenze, so dürfen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass er sie einem anderen Raum zuweist oder sie sogar freibekommen.
35 Grad sind natürlich eine harte Grenze. Denn meist ist es schon ab 26 oder 27 Grad im Büro nicht mehr auszuhalten.
Arbeitgeber sollten in diesen Fällen deshalb Getränke zur Verfügung stellen und unter Umständen auch die Kleiderordnung lockern.
Ist im Unternehmen ein Dresscode vorgegeben, so müssen sich Mitarbeiter auch bei hohen Temperaturen noch daran halten. Wer wegen den hohen Temperaturen auf einmal im lässigen Sommerlook erscheint, kann vom Chef dazu aufgefordert werden sich umzuziehen.
Vorsicht bei Ventilatoren
Das Aufstellen von Ventilatoren kann zumindest für einen angenehmen Durchzug im Büro sorgen. Doch Arbeitnehmer sollten keinesfalls ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber einfach einen Ventilator aufstellen, denn auch mit Ventilator muss weiterhin die Arbeitssicherheit eingehalten werden. So kann das Kabel des Ventilators zur Stolperfalle werden oder der Ventilator sogar Fluchtwege versperren.
Gerade im Großraumbüro muss zusätzlich Rücksicht auf die Kollegen genommen werden. Wer also einen Ventilator aufstellen will, muss sich mit den Kollegen abstimmen.
Außerdem kann der Arbeitgeber einen Ventilator auch aus ästhetischen Gründen verbieten – etwa dann, wenn es im Büro auch zu Kundenkontakt kommt.
In der Regel wird der Arbeitgeber allerdings bei 35 Grad über die ästhetischen Aspekte hinwegsehen.
kein Anspruch auf Hitzefrei
Denn der Arbeitgeber hat ein Weisungs- und Direktionsrecht und darf somit bestimmen, wann und wo seine Mitarbeiter eingesetzt werden.
Ausnahmen können dabei für Schwangere oder Arbeitnehmer mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen gelten. Diesen kann es unter Umständen unzumutbar sein in einem überhitzten Büro zu arbeiten – weshalb unter Umständen ein Anspruch auf Hitzefrei besteht.
Keinesfalls dürfen Mitarbeiter allerdings eigenmächtig nach Hause gehen. Wer dies trotzdem tut, muss unter Umständen mit einer Abmahnung oder gar einer Kündigung rechnen.
Generell sollten Arbeitnehmer bei hohen Temperaturen das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Denn oft sind Arbeitgeber gewillt Maßnahmen gegen die Hitze zu treffen, wissen jedoch nur nicht, wie und wo.

Hitzefrei? (Bildquelle: unsplash.com/Hutomo Abrianto)
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Mit diesem Wortband kann man einen Fall beschreiben, der uns vor Einiger Zeit erreichte.
Hier die Anfrage, die uns zum Jahreswechsel erreichte:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Gülbas,
am 30.11.2021 eine Kündigung von meinem Arbeitgeber erhalten. Ich habe selber Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht und wir haben uns am Telefon auf eine Abfindung geeinigt. Jetzt habe ich aber erfahren, dass ich schwanger bin, Anfang dritter Monat. Ich bin mir jetzt unsicher wegen dem Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr viele Kündigungen haben Schwachpunkte, die eine erfolgversprechende Anfechtung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens erlauben. Dabei handelt es sich oft um Formfehler, fehlerhafte Begründungen etc. Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden.
Im Ergebnis gehen für den Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung sind aber häufig nur für die echten Fachleuten erkennbar, was den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht praktisch immer, wenn eine Kündigung vorliegt, sinnvoll macht.

RA Hamza Gülbas
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

Bild: unsplash.com/ Javardh
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