Das Integrationsamt mit dem schwerfälligen Namen Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Personen im Arbeitsleben ist eine Behörde, die mit der Förderung und Sicherung der Eingliederung von schwerbehinderten Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt beauftragt ist. Jedes Bundesland hat ein oder mehrere Integrationsämter, die wiederum einzelne Aufgabenbereiche von örtlichen Versorgungsämtern oder Fürsorgestellen durchführen lassen. Außerdem besteht eine enge Zusammenarbeit mit Behindertenverbänden und Rehabilitationsträgern sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Die Aufgaben des Integrationsamtes sind im Neunten Sozialgesetzbuch festgelegt. Im Einzelnen ist das jeweilige Amt für Folgendes zuständig:
Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber
Arbeitgeber mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen müssen mindestens fünf Prozent schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei unterliegt der Arbeitgeber keinen Vorgaben, welche Arbeitsplätze mit welchen behinderten Mitarbeitern zu besetzen sind. Erreicht er diese Beschäftigungsquote nicht, muss er eine jährliche Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zahlen. Diese Abgabe richtet sich nach der Beschäftigungsquote, bewegt sich ungefähr zwischen 125 und 320 Euro und erfolgt im Wege der Selbstveranlagung. Der Arbeitgeber kann sich jedoch beim Integrationsamt über die Berechnung der Ausgleichsabgabe informieren sowie mit diesem gemeinsam eine Lösung bei Zahlungsschwierigkeiten finden. Die Ausgleichsabgabe kommt finanziell den Betrieben zugute, die die Beschäftigungsquote erfüllen und aus diesem Grund unter Umständen höhere Kosten z.B. durch einen behindertengerechten Arbeitsplatz haben.
Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 oder mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40, die den Schwerbehinderten durch die Arbeitsagentur gleichgestellt wurden, unterliegen einem Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht: Ihre Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Diese Zustimmung muss der Arbeitgeber sowohl bei einer von ihm geplanten ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bei dem Sitz seines Unternehmens zuständigen Integrationsamtes schriftlich beantragen. Das Integrationssamt hört daraufhin den schwerbehinderten Arbeitnehmer an und holt – falls vorhanden – eine Stellungnahme des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ein. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung wägt das Integrationsamt das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes verbunden mit den besonderen Problemen, aufgrund der Behinderung eine neue Stelle zu finden, gegen das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung und die Gründe, die diese untermauern, ab. Dabei wird jeder Einzelfall individuell geprüft, wobei das Integrationsamt stets bemüht ist, mit den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu finden, damit es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Bei Erteilung der Zustimmung, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats kündigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann er nicht kündigen. Spricht er eine Kündigung im Falle einer Zustimmungsverweigerung oder ohne Anhörung des Integrationsamtes aus, ist diese auf jeden Fall unwirksam. Bei Ablehnung der Zustimmung der Kündigung kann der Arbeitgeber versuchen, gegen diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Der Sonderkündigungsschutz und die damit verbundenen Aufgaben des Integrationsamtes haben die Aufgabe, den schwerbehinderten Arbeitnehmer zu schützen und seinen behindertengerechten Arbeitsplatz zu erhalten.
Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Trotz aller Bemühungen kann auch im Bereich Sonderkündigungsschutz etwas schief laufen: Haben Sie als Schwerbehinderter eine Kündigung erhalten, ohne dass Sie vorher angehört oder das Integrationsamt eingeschaltet wurde? Vielleicht sogar, weil Ihr Arbeitgeber gar nichts von Ihrer Behinderung wusste? Dann sollten Sie sich sofort an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen und Ihren Arbeitgeber nachträglich über Ihre Behinderung zu informieren, damit vom Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden kann. Für die Mitteilung und die Kündigungsschutzklage gibt es eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, die nicht überschritten werden darf. Schnelles Handeln ist hier also erforderlich. Bei uns bekommen Sie einen sehr zeitnahen Beratungstermin, bei dem wir die erforderlichen weiteren Schritte besprechen und planen werden.
Auch wenn die geplante Kündigung regelrecht verläuft, ist es ratsam, wenn in Ihrem Anhörungsverfahren vor dem Integrationsamt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mit einbezogen ist, da dann erfahrungsgemäß die Erfolgsaussichten für die Nichterteilung der Zustimmung zur Kündigung höher sind. Auch hierfür vertreten wir Sie jederzeit gerne.
Begleitende Hilfen für Schwerbehinderte
Darunter fallen alle personellen, finanziellen oder technischen Maßnahmen, die schwerbehinderten Mitarbeitern die Teilnahme am Arbeitsleben ermöglichen.
Bei den technischen bzw. finanziellen Hilfen kann es sich z.B. um technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz, die Ausstattung für einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz oder Hilfen zu seiner Erreichbarkeit handeln. Ein entsprechender schriftlicher Antrag des Arbeitgebers mit Kostenvoranschlag und genauer Antragsbegründung ist dabei an das Integrationsamt zu richten.
Bei personellen Maßnahmen bietet das Integrationsamt bzw. der Integrationsfachdient Beratungen an bei Konflikten mit Kollegen oder Vorgesetzten, Leistungsrückgang, hohen Fehlzeiten, Versetzung oder behinderungsbedingten Problemen am Arbeitsplatz. Dies gilt umso mehr, wenn bereits arbeitsrechtliche Schritte wie z.B. eine Abmahnung oder eine Kündigung geplant sind.
Schulungs- und Bildungsangebote
Das Integrationsamt bietet zahlreiche Fortbildungsangebote für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte und Beauftragte der Arbeitgeber an.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer können Fortbildungsangebote nutzen, die auf ihre spezielle Behinderung abgestimmt sind.
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Das Sonderkündigungsrecht für Mütter bzw. werdende Mütter findet sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Der besondere Kündigungsschutz gilt dabei für alle Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden und unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Betroffenen. Der Schutz beginnt ab der Schwangerschaft und der Informierung des Arbeitgebers hierüber und dauert gem. § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG an bis vier Monate nach der Entbindung. Der sog. nachwirkende Mutterschutz greift jedoch nur, soweit die Schwangerschaft durch eine Entbindung beendet wurde. Wird eine Fehlgeburt geboren, so ist das MuSchG nicht anwendbar.Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Mutterschutzgesetzes sind eine Schwangerschaft und die Kenntnis des Arbeitgebers hiervon. Weiterlesen
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