Kündigung nach Abmahnung: Das müssen Sie wissen!

Es ist der typische Ablauf: Der Arbeitgeber ärgert sich über ein Fehlverhalten, spricht eine oder mehrere Abmahnungen aus und kündigt einige Zeit später. Wir erklären, welche Möglichkeiten Sie nun haben.

1. Wie hängen Abmahnung und Kündigung zusammen?

Der Arbeitgeber darf Ihnen in aller Regel nicht schon nach dem ersten Fehlverhalten kündigen. Lassen Sie sich das erste Mal etwas zu Schulden kommen, muss er es zunächst bei einer Abmahnung belassen. Frühestens, wenn Sie ein weiteres Mal mit einem ähnlichen Verhalten auffallen, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.

2. Nach wie vielen Abmahnungen darf der Arbeitgeber kündigen?

Hier kommt es stark auf den Einzelfall an. Häufig muss der Arbeitgeber mehr als eine Abmahnung aussprechen, bevor er Ihnen kündigen darf. Allerdings kommt es auch zu Konstellationen, in denen bereits eine Abmahnung genügt oder gar keine vorherige Abmahnung nötig ist.

Nach wie vielen Abmahnungen darf gekündigt werden?

Als Faustformel gilt: Je schwerer Ihr Fehlverhalten, desto weniger Abmahnungen sind notwendig.

Beispiel

  • Einzelne Verspätungen müssen zunächst mehrfach (oft mehr als 3x) abgemahnt werden.
  • Geben Sie über einen längeren Zeitraum immer wieder mehr Arbeitszeit an, als Sie tatsächlich abgeleistet haben, kann sogar die erste Abmahnung schon entbehrlich sein. Es droht die unmittelbare Kündigung.

3. Ist die Abmahnung wirksam?

Kommt es zur Kündigung, können Sie Klage erheben. Das Gericht prüft dann auch, ob die Abmahnungen wirksam sind, die Ihr Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung heranzieht. Oft genug unterlaufen Arbeitgebern bei der Formulierung Fehler, die im besten Fall Ihre Kündigung unwirksam machen.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber droht in der Abmahnung keine weiteren Konsequenzen an. Dies ist allerdings zentraler Bestandteil einer Abmahnung.

Liegt die Abmahnung teils sehr weit zurück (relevant ab ca. 2 Jahren), kann der Arbeitgeber sich ebenfalls nicht mehr auf den Vorfall stützen, um seine Kündigung zu begründen.

4. Darf der Arbeitgeber gleich nach der Abmahnung kündigen?

Nein. Die Abmahnung hat in dieser Hinsicht auch etwas Gutes: Spricht der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, ist ihm die Kündigung zunächst versperrt.

Beispiel: A beleidigt einen Mitarbeiter. Der Arbeitgeber mahnt ihn deshalb ab. Eine Woche später spricht er außerdem die verhaltensbedingte Kündigung wegen dieses Vorwurfs aus. Diese ist angreifbar.

Die verhaltensbedingte Kündigung kommt erst in Betracht, wenn

  • Sie erneut ähnliche Pflichtverstöße begehen
  • oder der Arbeitgeber erst nach der Abmahnung von neuen, gravierenden Tatsachen erfährt.

Beispiel: A beleidigt erneut einen Mitarbeiter. Nun kommt eine Kündigung in Betracht (wie gezeigt, muss der Arbeitgeber evtl. aber mehrfach abmahnen, bevor er kündigen darf).

5. Genügt jede beliebige Abmahnung für eine Kündigung?

Nein. Der jeweilige Vorwurf aus der Abmahnung und der Kündigung müssen sich ähneln.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber hat Sie abgemahnt, weil Sie aus Unachtsamkeit eine Maschine beschädigt haben. Nun kündigt er, weil Sie eine Reisekostenabrechnung erstmals und geringfügig manipuliert haben. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedlich gelagerte Pflichtverletzungen. Die Kündigung lässt sich deshalb nicht auf die Abmahnung stützen und ist deshalb wahrscheinlich angreifbar.

6. Was sollte ich tun, wenn ich nach einer Abmahnung eine Kündigung erhalte?

Nun ist Eile geboten. Ab Erhalt der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung zu klagen. Andernfalls ist Ihr Arbeitsplatz endgültig verloren – selbst wenn der Arbeitgeber Ihnen eigentlich nicht hätte kündigen dürfen.

Auch eine Abfindung ist nach Ablauf der drei Wochen meist unrealistisch. Anders als oft angenommen, steht Arbeitnehmern eine Abfindung nicht per Gesetz zu. Sie müssen diese aushandeln. Der Arbeitgeber ist oft zu einer entsprechenden Zahlung bereit, wenn Sie Ihre Klage zurücknehmen und somit Ihre Entlassung akzeptieren. Diese Möglichkeit ist Ihnen versperrt, wenn Sie nicht rechtzeitig Klage erheben.

Kommen Sie vor diesem Hintergrund daher gleich nach Erhalt des Kündigungsschreibens auf unsere Kanzlei zu. Wir prüfen Ihren Fall und reichen Kündigungsschutzklage für Sie ein.

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Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

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