Was ist die Kündigungsschutzklage?

Mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmer eine Kündigung vom Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen. So garantiert der Gesetzgeber, dass Arbeitnehmer einer Kündigung nicht schutzlos ausgeliefert sind.

Entscheidend ist für die Kündigungsschutzklage, dass diese innerhalb der drei Wochen Frist nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden muss.

Generell gilt vor den Arbeitsgerichten in 1. Instanz kein Anwaltszwang, sodass für das Einreichen der Kündigungsschutzklage kein Anwalt nötig ist.

Die Kündigungsschutzklage kann vielmehr bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Dort erhalten Arbeitnehmer die nötige Unterstützung bei der Formulierung, aber auch bei Anträgen und den nötigen Formularen.

Es empfiehlt sich jedoch für eine Kündigungsschutzklage einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten, um Laienfehler zu vermeiden und den Prozess mit einem bestmöglichen Ergebnis zu beenden.

Keine Klage auf eine Abfindung

Was ist die Kündigungsschutzklage?

Abfindung

Sie ist rein formal nicht auf eine Abfindung gerichtet. Auch wenn das Ergebnis eines Kündigungsschutzverfahrens in der Regel eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung ist.

Hier unser Abfindungsrechner

Lässt man die drei-Wochen-Frist jedoch verstreichen, so gilt die Kündigung automatisch als wirksam, auch wenn diese grobe Fehler enthält, die vor dem Arbeitsgericht zu deren Unwirksamkeit geführt hätten.

Deshalb ist es für Arbeitnehmer wichtig, auch bei längerer Abwesenheit die Kontrolle der Post sicherzustellen. Denn die „Ausrede“, dass sich der Arbeitnehmer im Urlaub befunden hat und deshalb gar nicht innerhalb von drei Wochen auf die Kündigung reagieren konnte, interessiert die Richter vor dem Arbeitsgericht herzlich wenig.

Kündigung wird angegriffen

Die Kündigungsschutzklage greift die Kündigung an. Sie ist also rein rechtlich auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet.

Ist die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingelegt worden, so wird zunächst die Gegenpartei (also der Arbeitgeber) über die Klage informiert. Sodann wird ein Gütetermin anberaumt mit dem Ziel der gütlichen Einigung zwischen den Parteien. Bei diesem Gütetermin ist nur der vorsitzende Richter und die Parteien anwesend.

Scheitert dieser Gütetermin, so wird ein Kammertermin anberaumt. Bei diesem ist dann die ganze Kammer, also der vorsitzende Richter, sowie 2 Laienrichter (jeweils einer aus dem Lager des Arbeitnehmers und Arbeitgebers) anwesend.

Zwischen dem Gütetermin und dem Kammertermin vergehen meist mehrere Monate. Danach ergeht in der Regel ein Urteil. Jedoch können sich die Parteien auch im Kammertermin noch mit einem Vergleich einigen.

Die Kündigungsschutzklage ist das effektivste Mittel, um sich gegen eine Kündigung am Arbeitsplatz zu wehren. Die Kündigung beendet, wenn sie nicht mit der Kündigungsschutzklage angegriffen wird, das Arbeitsverhältnis. Vor Klageerhebung sind jedoch einige Dinge zu beachten. Der Schock ist meist groß, wenn die Kündigung im Briefkasten liegt.


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Verdachtskündigung – Freispruch und trotzdem gefeuert?

Unschuldig gekündigt und die Kündigung war als Verdachtskündigung wirksam?

Die Schmerzgrenze war mehr als nur erreicht! Immer wieder hatte ein Unbekannter auf dem Firmenparkplatz eines Unternehmens die Reifen eines bestimmten dort abgestellten Privatautos zerstochen. Die betroffene Mitarbeiterin erstattet Anzeige und die Polizei nimmt die Ermittlungen auf. Zu diesem Zweck installierte die Polizei eine versteckte Videokamera. Und tatsächlich lieferte die Kamera Bilder von einer Person, die sich an einem der Fahrzeuge zu schaffen machte. Zwei Mitarbeiterinnen  waren sich sicher, dass es sich bei dem Täter auf dem Video um einen bestimmten Kollegen handelte. Mit diesem Kollegen gab es seit einiger Zeit Streit.

Der betroffene Arbeitnehmer verweigerte eine Stellungnahme und wurde daraufhin mit einer Verdachtskündigung entlassen. Er erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung. In einem parallel laufenden Strafverfahren wurde er wegen verbliebener Zweifel freigesprochen.

Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Verdachtskündigung war nach Ansicht des Arbeitsgerichts wie auch des Landesarbeitsgerichts wirksam und die Kündigungsschutzklage wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt in letzter Instanz, dass die Kündigung rechtens war. Weiterlesen.

Verdachtskündigung/ Unsplash.com/ Mohammad Metri


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Kündigungsschutz

Nahezu jede Kündigung bringt den Gekündigten in eine besondere Situation. Denn unabhängig davon, ob er mit der Arbeit glücklich war oder nicht, birgt die Kündigung immer die Gefahr des sozialen Abstiegs und erzeugt so – nicht ganz unberechtigt – Existenzängste.

In den letzten Jahren ist folgerichtig zu beobachten, daß die Neigung der Arbeitnehmer, einer Beendigung gegen Abfindung zuzustimmen, deutlich zugenommen hat. Insbesondere ältere Arbeitnehmer neigen dazu, lange und ausdauernd um den Arbeitsplatz zu kämpfen. Dies hat seinen Grund natürlich auch in den Veränderungen beim Arbeitslosengeld und insbesondere bei den Hartz IV-Gesetzen…WEITERLESEN

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Die „SSB“ gehören zu den sog. „Betriebsbeauftragten“. In ihrer Funktion nehmen sie die fachliche Vertretung für die Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, müsse sie von einem Unternehmen ernannt werden, dass mit radioaktiven Substanzen arbeitet. Die SSB haben besondere Sachkunde im Umgang mit diesen Stoffen. Ihre Rechte und Pflichten sind in den § 32 StrlSchV bzw. § 14 RöV geregelt. In § 32 Abs. 5 StrlSchV ist ein „Behinderungs-und Benachteiligungsverbot“ geregelt. Danach dürfen die SSB nicht bei der Wahrnehmung ihrer Arbeit behindert werden. Daraus ergibt sich auch ein relativer Kündigungsschutz. Die SSB dürfen nicht aus Gründen gekündigt werden, die sich aus der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Einen ausdrücklichen Kündigungsschutz, wie es ihn etwa für den Immissionsbeauftragten gibt, geniessen die SSB aber nicht.


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Der Störfallbeauftragte gehört zu den sog. „Betriebsbeauftragten“.

Die Aufgabe der oder des Störfallbeauftragtenist es Kontrollpflichten, bezüglich der Emmissionen von Unternehmen wahrzunehmen. Für ihn gilt gem. § 58 d BImschG dasselbe wir für den Immissionsbeauftragten….WEITERLESEN

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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?

Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN

Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?/ Bid: Unssplash.com


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Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung….WEITERLESEN

Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Verdachtskündigung

Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden…WEITERLESEN

Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com


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 Whistleblowing

Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer… Weiterlesen

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Elternzeit verkürzen 

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
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Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden. WEITERLESEN

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com/Linda Perez Johannessen


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Urlaub im Arbeitsrecht – Alles was man wissen muss

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG.

Gemäß §3 BUrlG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Erholungsurlaubs 24 Werktage. Das BUrlG geht dabei von einer sechs-Tage-Woche aus, wer also nur 5 Tage in der Woche hat dementsprechend einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§4 BUrlG). Vorher besteht lediglich ein Teilanspruch.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat diesen Anspruch mittlerweile verdeutlicht und betont, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers im allgemeinen vorrangig sind. WEITERLESEN…

Urlaub im Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com/ Angelo Pantazis


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