Für Kindschaftssachen, also den Verfahren, die das Umgangs- und Sorgerecht, die Herausgabe und Vormundschaft von minderjährigen Kindern betreffen (vgl. § 151 Nr. 1 – 8 FamFG), kann bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland nach den §§ 99 Abs. 1, 152 Abs. 3 FamFG jedes deutsche Amtsgericht zuständig werden, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird . Die bisher in den §§ 36 Abs. 2, 64 FGG geregelte Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg für Familien- und Vormundschaftssachen betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse von Kindern ist mit Inkrafttreten des FamFG zum 1. September 2009 entfallen.
Bitte beachten Sie:
Da in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit der Abgabe einer Kindschaftssache an ein anderes Amtsgericht aus Gründen größerer Sachnähe weggefallen ist (bisher § 36 Abs. 2 Satz 2 FGG), sollte vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden, bei welchem Amtsgericht eine Zuständigkeit durch Anzeige des Fürsorgebedürfnisses am sachgerechtesten begründet wird. Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung wird es häufig sinnvoll sein, das Amtsgericht anzurufen, in dessen Bezirk etwa anzuhörende Beteiligte oder sonstige Familienangehörige wohnen oder das bereits früher mit Familiensachen derselben Beteiligten befasst gewesen ist.
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