Lebensalter

Grundsätzlich steigt mit zunehmendem Lebensalter die Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers. Dies hat damit zu tun, dass es dem Arbeitnehmer mit zunehmendem Alter im Allgemeinen schwerer fällt, einen neuen Arbeitsplatz zu finden und sich mit den Bedingungen eines neuen Arbeitsplatzes vertraut zu machen. Es kommt jedoch auch auf die Qualifikation, die Berufserfahrung und den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers sowie auf die Arbeitsmarktsituation in seiner Branche an (BAG18.01.1990). Bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituationist davon auszugehen, dass die Bedeutung des Lebensalters zunächst kontinuierlich ansteigt und sodann mit zeitlicher Nähe zum Renteneintritt wieder abnimmt, da er dann wieder weniger schutzwürdig ist.

Lebensalter

Lebensalter/ Bild: Unsplash.com

Allerdings ist die Frage der Schutzwürdigkeit von älteren Arbeitnehmern allein aufgrund des Lebensalters unzulässig. Dies ergibt sich aus den Europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

In einer vielbeachteten Entscheidung hat das LAG Köln (18.02.11 – 4 Sa 1122/10) die Frage des Lebensalters nicht starr als Kriterium genutzt, sondern sich die Chancen des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt als Kriterium von hoher Bedeutung bewertet. Diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht allerdings noch nicht entschieden.

 


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Durch einen Auflösungsantrag kann das Arbeitsverhältnis im Verfahren vor dem Arbeitsgericht im Urteil beendet werden. Sowohl der Arbeitnehmer, als auch der Arbeitgeber können den Auflösungsantrag stellen.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Arbeitgeberkündigung unwirksam ist, muss er Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Sein Antrag ist dabei auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst  worden ist. Häufig möchte der Mitarbeiter jedoch gar nicht an seinen Arbeitsplatz zurück, sondern wünscht eine finanzielle Entschädigung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.   Weiterlesen


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