Das OLG Frankfurt hat im November 2025 eine Grundsatzentscheidung getroffen, die technische Geschäftsführer, COOs und alle ressortfremden Organmitglieder aufhorchen lassen muss: Ein Geschäftsführer haftet für Compliance-Verstöße im Personalbereich, obwohl er formal nicht zuständig war. Der ESWE-Fall zeigt exemplarisch, dass die interne Ressortverteilung keine Haftungsfreistellung begründet – wer Dokumente mitzeichnet und in die Kommunikation eingebunden ist, trägt Mitverantwortung. Für Geschäftsführer und …

