Urteilsverfahren

Was ist das Uteilsverfahren? - Welche Verfahren gibt es am Arbeitsgericht?

Die Arbeitsgerichte sind zum einen zuständig für alle mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmer und Arbeitnehmer oder zwischen den Tarifvertragsparteien. Außerdem – nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens – für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber.  Es handelt sich dabei um individualrechtliche Streitigkeiten. Besonders häufig kommen Kündigungsschutzverfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Weitere Beispiele sind Rechtsstreitigkeiten um Lohnzahlung, Urlaub, Abmahnung, Zeugnis, Schadensersatz,, Befristung von Arbeitsverträgen oder Elternzeit. Alle individualrechtlichen Streitigkeiten werden im Urteilsverfahren entschieden.

Für das Urteilsverfahren der ersten Instanz ist das Arbeitsgericht zuständig. Örtlich zuständig ist bei einer Klage des Arbeitnehmers das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebes.

Verfahrensablauf

Grundsätzlich folgt das Urteilsverfahren den zivilprozessualen Vorschriften über die Verfahren vor den Zivilgerichten. Es gibt jedoch einige arbeitsrechtliche Besonderheiten.

Urteilsverfahren/ Bild: Unsplash.com/ Maxime Lebrun

Das Urteilsverfahren wird mit Einreichung einer Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingeleitet. Je nach Klagziel unterscheidet man zwischen Leistungsklage (Klage auf Zahlung von Lohn), Feststellungsklage (Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung nicht aufgelöst worden ist – sehr häufige Kündigungsschutzklage!) und Gestaltungsklage (Klage auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Unwirksamkeit der Kündigung – Sonderfall!). Ist eine Sache besonders und nachweisbar eilbedürftig, besteht für den Kläger außerdem die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Es handelt sich dabei um ein Eilverfahren, das die Angelegenheit vorübergehend regelt.

Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Die Parteien können also den Rechtsstreit entweder persönlich führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer auch die Möglichkeit der Vertretung durch einen Vertreter ihrer Gewerkschaft bzw. Arbeitgeber können sich durch einen Vertreter ihres Arbeitgeberverbandes vertreten lassen. Im Urteilsverfahren werden die Parteien Kläger und Beklagter genannt.

In einigen Fällen reicht es nicht, dass (irgendwann) eine Klage eingereicht wird. Vielmehr gibt es eine sog. Klagefrist. Das heißt, die Klage muss innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden. Dies ist bei der sehr häufig vorkommenden Kündigungsschutzklage der Fall. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden, also innerhalb dieser Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Nicht ausreichend ist die Aufgabe zur Post am letzten Tag der Frist, wohl aber der Einwurf in den gerichtlichen Nachtbriefkasten vor 24 Uhr des letzten Tages der Frist.

Urteilsverfahren/ Bild: Unsplash.com

Im Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Arbeitsgericht den Sachverhalt nicht von sich aus ermittelt, sondern die Parteien alle für sie günstigen Tatsachen selbst vortragen und bei Bestreiten durch die Gegenseite auch beweisen müssen. Kann der Kläger oder der Beklagte eine streitige Tatsache nicht beweisen und ist diese entscheidungserheblich, verliert er den Prozess.

Nach Eingang der Klage findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen ein sog. Gütetermin vor dem Kammervorsitzenden als Berufsrichter statt. Wie der Name schon sagt, dient der Termin der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits. Dafür erörtert der Kammervorsitzende die Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Eine solche Einigung durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet die Mehrzahl der Urteilsverfahren. Ein gerichtlicher Vergleich ist – bei vollstreckungsfähigem Inhalt – ein Vollstreckungstitel, der im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, sollte die Partei die ihr obliegende Verpflichtung nicht freiwillig erfüllen.

Können sich die Parteien im Gütetermin nicht einigen, beraumt das Arbeitsgericht unter Auflage an die Parteien, schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, einen Kammertermin an. In diesem Folgetermin kommt es vor der gesamten Kammer, die aus dem vorsitzenden (Berufs-)Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern (einer aus Arbeitnehmer-, einer aus Arbeitgeberkreisen) besteht, zur streitigen Verhandlung. Je nach Besonderheit des Falls kann auch eine Beweisaufnahme erfolgen. Auch in der Kammerverhandlung bleibt es den Parteien unbenommen, sich auch jetzt noch durch einen Vergleich zu einigen und damit das Verfahren zu beenden. Ansonsten entscheidet die Kammer das Verfahren am Ende durch Urteil. Aus dem Urteil kann die obsiegende Partei notfalls die Zwangsvollstreckung betreiben, sollte die andere Seite ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommen.

Kosten

Kosten/ Bild: Unsplash.com/ Christian Dubovan

Eine Besonderheit besteht für die erste Instanz hinsichtlich der Kostentragung: Hier die trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst, unabhängig davon, ob sie den Prozess gewonnen oder verloren hat. Die außergerichtlichen Kosten sind in erster Linie die Rechtsanwaltskosten der Partei. Die Gerichtskosten dagegen muss die unterlegene Partei tragen, wobei die Gerichtsgebühren (nicht jedoch etwaige gerichtliche Auslagen wie z.B. Zeugen- und Sachverständigenkosten) bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs entfallen.


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Rechtsmittel

Die unterlegene Partei kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, wenn der Beschwerdegegenstand mehr als 600 Euro beträgt, bei einer Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, oder wenn das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufungsinstanz ist eine neue Tatsacheninstanz, die Parteien können unter Umständen neue Tatsachen vorbringen. Alle Tatsachen werden erneut geprüft und einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden. Vor dem Landesarbeitsgericht herrscht Anwaltszwang.

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt werden, wenn die Revision im Urteil – oder vom BAG aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde – zugelassen wurde. Auch hier müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das BAG überprüft nicht noch einmal die Tatsachen, sondern ausschließlich die rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils.


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