Vorsicht Internet – Zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz

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[vc_row][vc_column][vc_column_text]Wer ist nicht der Versuchung erlegen auch einmal am Arbeitsplatz privat im Internet zu surfen?

unsplash.com/Jon Tyson

Das private Surfen ist im Hinblick auf eine mögliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durchaus gefährlich.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, bei welchen ein Angestellter eines kriminaltechnischen Prüflabors zu privaten Zwecken von seinem Dienst-PC eine Software aus dem Internet heruntergeladen hatte zum Bearbeiten, Umwandeln und Abspielen von Audiodateien. Bedauerlicherweise hatte er hierbei einen Schadsoftware-Virus mit heruntergeladen, dummerweise, obwohl Warnungen des Virenscanners vorlagen. Der Arbeitgeber hat dies zum Anlass genommen eine außerordentliche, fristlose Kündigung auszusprechen, welche vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auch bestätigt wurde (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, Az. 5 Sa 10/15).

Kündigungsrelevant bei der Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz sind folgende Umstände:

  • unbefugter Download wegen der Gefahr möglicher Vireninfizierungen und möglicher Rufschädigungen des Arbeitgebers bei Rückverfolgung (der Klassiker: Pornographische Seiten)
  • mögliche Verursachung von Kosten für den Arbeitgeber
  • Verletzung der Arbeitspflicht durch Surfen während der Arbeitszeit

unsplash.com/ Markus Spiske

Ob nun das private Surfen eine, gegebenenfalls sogar fristlose Kündigung rechtfertigt, hängt von den Einzelfallumständen ab.

Das private Surfen ist im Arbeitsleben weit verbreitet. Teilweise wird es stillschweigend vom Arbeitgeber geduldet. Verlassen sollte man sich hierauf allerdings nicht, denn ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers stellt es grundsätzlich eine Arbeitsvertragsverletzung dar. Grundsätzlich ist es allerdings auch so, dass eine Kündigung in diesen Fällen erst ausgesprochen werden kann, wenn zuvor erfolglos eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erklärt wurde.


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Unsplash.com/ Dominik Van

Immer wieder machen große Unternehmen Schlagzeilen, indem sie ihren Mitarbeitern vorschreiben, welche Kleidung oder welchen Kleidungsstil diese zu tragen haben. In vielen Bereichen sind Arbeitskleidung und Uniformen normal. Man würde sich ganz sicher sehr wundern, wenn ein Flugbegleiter in Jeans und T-Shirt im Eingang der Maschine stehen würde und die Streifenpolizistin im Ballerinakleid an die Unfallstelle kommt.

Für großes Aufsehen hat vor einigen Jahren die Schweizer Bank UBS gesorgt, indem sie ein 40-seitiges Handbuch veröffentlicht hatte, in dem genau vorgeschrieben war, was die Mitarbeiter zu tragen hatten und was nicht. So wurde beispielsweise vorgegeben, dass Männer nur in schwarzen Schnürschuhen (mit Ledersohle) mit schwarzen Socken zur Arbeit erscheinen dürften. Frauen wurde vorgeschrieben hautfarbene Unterwäsche und Seidenstrümpfe zu tragen. Hier wird dann die Alltagskleidung zur Dienstkleidung. Aber nicht nur bei Banken gibt es Bekleidungsvorschriften. WEITERLESEN


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