Schneebedeckte Straßen, vereiste Gehwege und ausgefallene Bahnen – der Winter stellt nicht nur Pendler vor Herausforderungen, sondern auch Führungskräfte mit Personalverantwortung. Wenn morgens die Hälfte des Teams zu spät erscheint oder Mitarbeiter fragen, ob sie „ausnahmsweise“ im Homeoffice arbeiten dürfen, sind kluge Entscheidungen gefragt. Denn zwischen rechtlichen Vorgaben und betrieblicher Praxis gibt es Spielräume, die Sie als Führungskraft kennen sollten.
Dieser Beitrag gibt Ihnen das Rüstzeug, um winterliche Ausnahmesituationen souverän zu managen – rechtssicher, fair und mit Blick auf eine produktive Zusammenarbeit. Denn wer die Regeln kennt, kann auch pragmatische Lösungen finden, die allen Beteiligten gerecht werden.
Kurz & Knapp: Die wichtigsten Punkte für Führungskräfte
- Wegegefahrrisiko liegt beim Arbeitnehmer: Beschäftigte tragen grundsätzlich selbst die Verantwortung, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen – auch bei Winterwetter.
- Kein Lohn ohne Arbeit: Für witterungsbedingte Verspätungen muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zahlen, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.
- Kein einseitiges Recht auf Homeoffice: Auch bei Schneechaos können Mitarbeiter nicht eigenmächtig von zu Hause arbeiten – das erfordert Ihre Zustimmung.
- Abmahnung nur bei Verschulden: Verspätungen durch unvorhersehbare Witterung sind in der Regel nicht abmahnfähig.
- Fürsorgepflicht bei Außenarbeit: Bei Tätigkeiten im Freien müssen Sie Schutzkleidung stellen und Pausenregelungen einhalten.
- Unfallversicherungsschutz bleibt bestehen: Auch bei witterungsbedingten Umwegen greift meist die gesetzliche Unfallversicherung.
Wer trägt das Risiko, wenn Mitarbeiter zu spät kommen?
Das sogenannte Wegerisiko liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beim Arbeitnehmer. Das bedeutet: Beschäftigte sind selbst dafür verantwortlich, ihren Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen – unabhängig davon, ob Schnee, Glatteis oder Bahnstreiks den Weg erschweren.
Für Sie als Führungskraft heißt das zunächst: Wenn ein Mitarbeiter witterungsbedingt zu spät kommt, schuldet der Arbeitgeber für die ausgefallene Zeit grundsätzlich keinen Lohn. Es gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.
Was bedeutet das praktisch für Ihr Team?
Sie haben mehrere Optionen im Umgang mit Verspätungen:
Erstens können Sie die ausgefallene Zeit schlicht nicht vergüten. Das ist rechtlich zulässig, kann aber – gerade bei engagierten Mitarbeitern, die sich redlich bemüht haben – das Betriebsklima belasten.
Zweitens können Sie vereinbaren, dass die Zeit nachgearbeitet wird. Wichtig: Sie können dies nicht einseitig anordnen. Eine Nacharbeitspflicht besteht nur, wenn es entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag gibt – oder wenn der Mitarbeiter zustimmt.
Drittens bietet sich bei Arbeitszeitkonten eine elegante Lösung: Die Fehlzeit wird als Minusstunden verbucht und später ausgeglichen. Dies setzt allerdings voraus, dass ein solches Konto vertraglich vereinbart ist.
Dürfen Mitarbeiter bei Schnee einfach im Homeoffice bleiben?
Nein – ein einseitiges Recht auf Homeoffice gibt es in Deutschland nicht, auch nicht bei extremen Witterungsbedingungen. Eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann als Arbeitsverweigerung gewertet werden und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Allerdings liegt hier ein erheblicher Gestaltungsspielraum auf Ihrer Seite: Wenn die Tätigkeit grundsätzlich remote-fähig ist und Sie als Führungskraft Homeoffice für den Tag genehmigen, ist dies eine pragmatische Lösung. Sie wahren damit die Produktivität und zeigen Verständnis für die Situation Ihrer Mitarbeiter.
Empfehlung für die Praxis
Etablieren Sie klare Kommunikationswege für Ausnahmesituationen. Eine kurze Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder zumindest eine einheitliche Handhabung schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. So vermeiden Sie, dass einzelne Mitarbeiter sich benachteiligt fühlen oder Unklarheit über die Erwartungen besteht.
Wann ist eine Abmahnung wegen Verspätung gerechtfertigt?
Eine Abmahnung wegen Zuspätkommens setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Verspätung schuldhaft verursacht hat. Unvorhersehbare Ereignisse wie plötzlicher Schneefall oder Glatteis begründen in der Regel kein Verschulden.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt, dass nur vorwerfbares Verhalten eine Abmahnung rechtfertigt. Wer bei angekündigtem Wintereinbruch nicht früher losfährt, handelt möglicherweise fahrlässig. Wer hingegen trotz angemessener Vorkehrungen durch einen nicht vorhersehbaren Stau aufgehalten wird, trifft kein Verschulden.
Worauf sollten Sie achten?
Für eine rechtssichere Handhabung empfiehlt sich folgende Differenzierung: War die Witterungslage vorhersehbar und hätte der Mitarbeiter entsprechend früher aufbrechen können? Hat der Mitarbeiter Sie rechtzeitig über die Verspätung informiert? Handelt es sich um einen Einzelfall oder zeigt sich ein Muster?
Eine Kündigung wegen witterungsbedingter Verspätung ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar – etwa bei wiederholten, vorwerfbaren Pflichtverletzungen trotz einschlägiger Abmahnungen. In der Praxis sollten Sie bei winterbedingten Verspätungen zurückhaltend agieren und den Fokus auf konstruktive Lösungen legen.
Welche Fürsorgepflichten bestehen bei Arbeit im Freien?
Für Mitarbeiter, die im Freien arbeiten – etwa auf Baustellen, in der Logistik oder im Außendienst – trifft Sie als Arbeitgeber eine erweiterte Fürsorgepflicht. Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Sie verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu treffen.
Konkret bedeutet das: Sie müssen geeignete Schutzkleidung wie Winterjacken, Handschuhe und Mützen kostenlos zur Verfügung stellen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben zudem Orientierung für Arbeits- und Pausenzeiten bei Kälte.
Welche Temperaturgrenzwerte gelten?
Bei Außentemperaturen bis minus fünf Grad Celsius empfehlen die einschlägigen Regelwerke Arbeitsphasen von maximal zweieinhalb Stunden mit anschließender Aufwärmpause. Bei Temperaturen zwischen minus fünf und minus dreißig Grad sollten die Arbeitsintervalle auf etwa 90 Minuten begrenzt werden.
Für Arbeitsräume schreibt die Arbeitsstättenverordnung Mindesttemperaturen vor: Bei leichten sitzenden Tätigkeiten sind 20 Grad erforderlich, bei mittelschweren stehenden oder gehenden Tätigkeiten mindestens 17 Grad. In Pausen- und Sanitärräumen muss die Temperatur bei mindestens 21 Grad liegen.
Wie verhält es sich mit dem Unfallversicherungsschutz bei Umwegen?
Der Weg zur Arbeit ist grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch was gilt, wenn Mitarbeiter witterungsbedingt Umwege nehmen müssen?
Die gute Nachricht: Der Versicherungsschutz bleibt in der Regel bestehen, wenn der Umweg objektiv erforderlich war – etwa weil die übliche Strecke unpassierbar ist. Auch spontane Fahrgemeinschaften sind unproblematisch, solange die Gesamtstrecke nicht unverhältnismäßig verlängert wird.
Wann wird es kritisch?
Problematisch wird es, wenn private Erledigungen eingeschoben werden. Der klassische Fall: Ein Mitarbeiter hält auf dem Arbeitsweg an, um Brötchen zu kaufen. In diesem Moment ist der Versicherungsschutz unterbrochen. Ein Unfall während des Einkaufs wäre nicht über die Berufsgenossenschaft abgedeckt.
Als Führungskraft können Sie Ihre Mitarbeiter auf diesen Punkt hinweisen – nicht als Bevormundung, sondern als hilfreiche Information für den Ernstfall.
Welche betrieblichen Regelungen schaffen Klarheit?
Winterliche Ausnahmesituationen lassen sich durch vorausschauende Regelungen deutlich entspannter handhaben. Eine Betriebsvereinbarung oder zumindest einheitliche Leitlinien können folgende Punkte adressieren:
Erstens die Frage der Erreichbarkeit und Kommunikation: Wie und bis wann sollen Mitarbeiter Verspätungen melden? Zweitens die Homeoffice-Option: Unter welchen Voraussetzungen kann bei extremer Witterung von zu Hause gearbeitet werden? Drittens der Umgang mit Arbeitszeitausfällen: Wird die Zeit nachgearbeitet, von Überstundenkonten abgebucht oder unbezahlt belassen?
Klare Regelungen vermeiden Diskussionen im Einzelfall und signalisieren Ihren Mitarbeitern, dass Sie deren Situation ernst nehmen – ohne die betrieblichen Interessen aus dem Blick zu verlieren.
Souverän durch den Winter als Führungskraft
Winterwetter stellt Führungskräfte vor die Aufgabe, rechtliche Rahmenbedingungen und betriebliche Pragmatik in Einklang zu bringen. Das Wegerisiko liegt zwar beim Arbeitnehmer, doch kluge Führung zeigt sich gerade in Ausnahmesituationen. Wer die Spielräume kennt – von Arbeitszeitkonten über flexible Homeoffice-Lösungen bis hin zu klaren Kommunikationswegen – kann auch bei Schnee und Eis für ein produktives und faires Miteinander sorgen.
Entscheidend ist, dass Sie als Führungskraft sowohl die rechtlichen Grundlagen beherrschen als auch situationsgerecht handeln können. Mit diesem Wissen navigieren Sie souverän durch jeden Wintereinbruch – und stärken nebenbei das Vertrauen Ihres Teams in Ihre Führungskompetenz.
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