Branchen-Arbeitsrecht

Unterschiedliche Branchen haben teilweise ganz unterschiedliche Regeln, auch im Arbeitsrecht. Es gilt zwar für alle grundsätzlich dasselbe Gesetz bzw. dieselben Gesetze, allerdings gibt es durch Tarifverträge oder branchenübliche Arbeitsvertragsgestaltungen oder auf andere Art und Weise üblichen Regeln immer wieder erhebliche Unterschiede.

Man kann es recht einfach an folgendem Beispiel klar machen:

Wenn ein Gerüstbauer einen Kollegen mit „Moin Du Arsch!“ begrüßt, dürfte das einigermaßen zweifelsfrei noch zum höflichen Umgangston unter Kollegen fallen. Auf der Direktionsetage einer Bank wäre das wahrscheinlich schon ein Grund für eine fristlose Kündigung, zumindest für eine Abmahnung. In der Luft und auf See gibt es wieder andere Regeln als an Land. Welcher Normale Arbeitnehmer kennt „Off-Tage“, wie sie beim fliegenden Personal Alltag sind? Die Beispiele lassen sich über Teildienste in der Gastronomie und Hotellerie und noch viel weiter fortsetzen.

Spezielle Branchen im Arbeitsrecht

So unterschiedlich die Branchen, so unterschiedlich die Interessen und Spezialisierungen. Oft hat die Neigung zu der einen oder anderen Branche private Ursachen. Wo haben die Eltern gearbeitet als man Kind war? – Wo arbeiten Freunde und Geschwister? – Der Hobbykoch wird leichter Zugang zu Themen der Gastronomie finden und der Bruder in einer Großbank wird den Zugang zu diesen Themen erleichtern.

In unserer Kanzlei gibt es eine größere Zahl von Branchen, in denen wir regelmäßig tätig sind. Sobald es um größere Firmen oder Konzerne geht, arbeiten wir ausschließlich auf Arbeitnehmer oder Betriebsratsseite oder vertreten Leitende gegen den Arbeitgeber. 

 

Luftfahrt

Piloten, Flugbegleiter und Bodenpersonal mehr

Einzelhandel

Kassierer, Führungskräfte, ... mehr

Gastronomie

Köche und Servicekräfte mehr

Altenpflege

mehr

Bahn

Lokführer, Service, Fahrdienstleiter, ... mehr

Banken

mehr

Pharmaindustrie

mehr

Krankenhaus

Ärzte, Krankenschwester und Pflegepersonal mehr

Lebensmittelindustrie

mehr

KFZ-Handel und -Reparatur

mehr

Versicherungen

mehr

 

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Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt worden ist, fragt er regelmäßig nach seinen Rechten auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Der entscheidende Punkt ist dabei zunächst immer die Frage nach der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, da sich hier die wesentliche Weiche stellt. Findet das Kündigungsschutzgesetz nämlich keine Anwendung, dann hat der betroffene Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich gegen die ausgesprochene Kündigung zur Wehr zu setzen. Nicht zur Anwendung kommt das Kündigungsschutzgesetz vor allem dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Kleinbetrieb handelt.

Wo ist der Kleinbetrieb gesetzlich geregelt?

Ausdrücklich erwähnt wird der Kleinbetrieb im Gesetz nicht. Allerdings regelt § 23 KSchG, wann das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate bestanden haben muss (persönliche Geltungsvoraussetzung). Wer also zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate beschäftigt war, genießt keinen Kündigungsschutz, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße.

Bespiel: Der Arbeitnehmer ist bei einem großen deutschen Unternehmen mit hunderten von Filialen und 50.000 Mitarbeitern beschäftigt und erhält fünf Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine betriebsbedingte Kündigung. Da er die sechsmonatige Karenzfrist nicht überschritten hat, findet das Kündigungsschutzgesetz auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Zu prüfen wäre hier allerdings, ob ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden ist.

Die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (Schwellenwert) in Vollzeit beschäftigt (allgemeine Geltungsvoraussetzung). Tut er dies nicht, so spricht man von einem Kleinbetrieb.

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