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Wir fechten Ihre Kündigung an, kämpfen für hohe Abfindungen, gute Zeugnisse und die Vermeidung von Sperrzeiten
Möglichst hohe Abfindung erhalten
Wir prüfen Ihre Abfindung und suchen nach den Details, die Ihnen zu einer höheren Abfindung verhelfen können.
Gutes Arbeitszeugnis
bekommen
Formulierungen im Arbeitszeugnis klingen häufig positiv, sind es aber nicht immer. Wir prüfen Ihr Zeugnis und verhelfen zu einem Zeugnis, das Sie bei Bewerbungen nicht den Job kosten wird.
Sperrzeit beim
Arbeitslosengeld verhindern
Ist die Kündigung fristlos, so würden dies zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld führen. Wir kämpfen dafür, dass das nicht so ist und Sie keine zu großen finanziellen Einbußen haben.
Sie haben eine Kündigung erhalten und sind verunsichert?
Sie haben eine Kündigung erhalten und sind verunsichert? Sie machen sich Sorgen?
Mit der Kündigung fällt Ihr Arbeitsplatz und Ihr Einkommen weg, wenn Sie sich nicht dagegen wehren. Im schlimmsten Fall können Sie Ihre laufenden Kosten im nächsten Monat bereits nicht mehr decken und erhalten kein Arbeitslosengeld aufgrund einer Sperrzeit.
Wir sorgen dafür, dass es nicht soweit kommt, Sie eine angemessene hohe Abfindung erhalten und auch keine Probleme beim Bezug des Arbeitslosengeldes bekommen. Mit unserer Erfahrung von mehr als 20 Jahren und über 5.000 Fällen im Arbeitsrecht setzen wir Ihre Rechte durch.
Auch ein Zeugnis muss geprüft werden. Wir übernehmen dass, sodass Sie nicht bei der nächsten Bewerbung eine Absage aufgrund eines schlechten Zeugnisses erhalten.
Wichtig! Handeln Sie schnell und versäumen Sie keine Fristen! Ist die Kündigung älter als 3 Wochen, so ist sie wirksam und nicht mehr anfechtbar. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 - 18:00 Uhr
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Kein Risiko mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung
Achtung!
Nur 3 Wochen Zeit bei Kündigung
Im Arbeitsrecht gibt es vor allem ein Leitprinzip: Der frühe Vogel fängt den Wurm. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.
Sie haben bei einer Kündigung nur drei Wochen Zeit, um sich gegen die Kündigung vor den Arbeitsgerichten zur Wehr zu setzen. Wenn Sie das nicht tun, ist die Kündigung nicht mehr anfechtbar und Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber endet.
Vergeben Sie sich nicht bestimmte Chancen, indem Sie mit der Kontaktaufnahme zu lange zuwarten. Geben Sie Ihre Angelegenheit in kompetente Hände und profitieren Sie von unserer Weitsicht in arbeitsrechtlichen Fragen. Zögern Sie daher nicht, sich nach dem Erhalt einer Kündigung sofort mit uns in Verbindung zu setzen.
Und vergessen Sie nicht: Die erste Kontaktaufnahme ist für Sie kostenfrei und eine Kontaktaufnahme daher risikolos.
Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.
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Die häufigsten Fragen von Arbeitnehmern
Wir haben hier die wichtigsten Fragen von Arbeitnehmern einmal gesammelt und beantwortet.
Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?
Eine Kündigungsschutzklage ist in der Praxis in fast allen Fällen sinnvoll. Denn mit der Kündigungsschutzklage greift der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber. Wenn die Kündigungsschutzklage Erfolg hat, bleibt das Arbeitsverhältnis rückwirkend und ungekündigt bestehen. Das ist aber in der Regel nicht das Ziel. Die meisten Arbeitnehmer verfolgen tatsächlich mit der Kündigungsschutzklage das Ziel einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Da eine Klage, die direkt auf die Zahlung einer Abfindung gerichtet ist, im deutschen Arbeitsrecht nicht vorgesehen ist, bleibt die Kündigungsschutzklage das Mittel der Wahl, wenn eine Kündigung im Raum steht.
Kann man eine Abfindung einklagen?
Eine Klage auf Zahlung einer Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Allerdings ist das Ergebnis einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers in den allermeisten Fällen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.
Kann man ohne Grund gekündigt werden? Wir sind oft mit der Frage konfrontiert, ob Arbeitgeber einfach so eine Kündigung aussprechen, ohne jeden Grund. Wenn Sie eine solche grundlos Kündigung alten haben, können wir ersten Moment nur sagen: ja, der Arbeitgeber kann jederzeit und ohne jeden Grund eine Kündigung aussprechen. Allerdings sind die meisten grundlosen Kündigungen am Ende eines Kündigungsschutzverfahrens unwirksam. Nur die Klage gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage) schützt am Ende vor der grundlosen Kündigung. Allerdings ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht praktisch immer ein Vergleich. Der Arbeitgeber zahlt dann eine Abfindung, um sich das Risiko der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ersparen.
Wer zahlt den Anwalt beim Arbeitsgericht?
In den Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt der Grundsatz, dass jede Partei, also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den eigenen Anwalt selbst bezahlen. Und dies auch wenn man das Verfahren gewinnt. Dieser Grundsatz ist ein Bruch der ansonsten geltenden Regel, dass stets der Verlierer die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat. Im Arbeitsrecht haben wir die Besonderheit, dass ihm in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht und jeder seinen Anwalt grundsätzlich selbst bezahlt. Anders ist es dann bei den Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht. In diesem Verfahren zahlt am Ende die unterlegene Partei die gesamten Kosten der Instanz.
Wer trägt die Kosten bei einer Kündigungsschutzklage?
Die Kosten der Kündigungsschutzklage setzen sich aus den Rechtsanwaltsgebühren (Anwaltskosten) und den Gerichtskosten zusammen. Die Anwaltskosten in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt grundsätzlich jede Partei selbst und das unabhängig davon, wer das Verfahren gewinnt. Mit den Gerichtskosten ist es anders. Dieser zahlt grundsätzlich die unterlegene Partei. Bei teilweise gewinnen und unterliegen werden die Gerichtskosten anteilig aufgeteilt. Für den Fall einer Einigung fallen in der Regel keine Gerichtskosten an. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht oder dem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gibt es allerdings die übliche Kostenregelung. Diese bedeutet, dass die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.