
Das Spannungsfeld zwischen Arbeitsplatzschutz und Insolvenzverwaltung
Die arbeitsrechtliche Bewertung von Unternehmensrestrukturierungen in der Insolvenz bewegt sich seit jeher in einem hochkomplexen Spannungsfeld. Auf der einen Seite steht das legitime Interesse der Insolvenzverwaltung und der Gläubigergesamtheit an einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse, sei es durch Zerschlagung oder durch übertragende Sanierung. Auf der anderen Seite steht der verfassungsrechtlich und europarechtlich verankerte Bestandsschutz der Arbeitnehmer, der insbesondere durch § 613a BGB und die zugrundeliegende Richtlinie 2001/23/EG gewährleistet wird. Dieses Spannungsverhältnis entlädt sich regelmäßig an der scharfen Trennlinie zwischen einer bloßen „Betriebsstilllegung“ und einem „Betriebsübergang“. Während die Stilllegung zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse führt, ordnet der Betriebsübergang deren Fortbestand beim Erwerber an – eine Rechtsfolge, die für potenzielle Investoren oft ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt und nicht selten über das Gelingen einer Sanierung entscheidet.
Die vorliegende Untersuchung widmet sich einer detaillierten Analyse des Urteils des Arbeitsgerichts Herford vom 02.10.2025 (Az. 3 Ca 418/25). In diesem Fall hatte das Gericht über das Schicksal einer Betriebsratsvorsitzenden zu entscheiden, die nach der Insolvenz eines Küchenherstellers gekündigt wurde.1Der Fall ist paradigmatisch für die moderne Insolvenzpraxis, da er klassische Elemente der Betriebsfortführung (Nutzung der Marke, neue Adresse, Mitnahme von Kleininventar) mit der harten Realität der „Asset Stripping“-Strategien konfrontiert. Die Klägerin argumentierte, die Identität des Betriebs sei gewahrt geblieben, während das Gericht dies verneinte und auf die fehlende Übernahme wesentlicher Produktionsmittel abstellte.
Dieser Bericht verfolgt das Ziel, die Entscheidung in den breiteren Kontext der nationalen und europäischen Rechtsprechung einzuordnen. Es soll geprüft werden, ob das Urteil – wie in der Aufgabenstellung vermutet – im Widerspruch zur Judikatur des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht oder ob es sich vielmehr um eine konsequente Fortführung der „Schwerpunkttheorie“ bei produktionswirtschaftlichen Einheiten handelt. Hierfür ist eine tiefgehende Exegese der Rechtsgrundlagen, der richterrechtlich entwickelten Kriterienkataloge und der spezifischen insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich.
§ 613a BGB und die europäische Dimension
Um die Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford juristisch präzise zu verorten, ist zunächst eine Analyse des normativen Fundaments unerlässlich. § 613a BGB ist nicht isoliert zu betrachten, sondern als nationales Ausführungsorgan des europäischen Sozialrechts.
Richtlinie 2001/23/EG
Die Richtlinie 2001/23/EG (vormals Richtlinie 77/187/EWG) bildet das europarechtliche Fundament des Betriebsübergangsrechts. Ihr vornehmliches Ziel ist es, die Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens, des Betriebs oder des Unternehmensteils zu wahren. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Richtlinie sicherstellen soll, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihre Arbeitsverhältnisse zu den gleichen Bedingungen beim Erwerber fortsetzen können, wie sie beim Veräußerer bestanden haben. Dieser Schutzzweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs „Betriebsübergang“. Dennoch ist dieser Schutz nicht grenzenlos. Er endet dort, wo die funktionale und organisatorische Identität der wirtschaftlichen Einheit zerbricht. Der EuGH verwendet hierfür die Formel der „Wahrung der Identität“ einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit.2
Tatbestand des § 613a BGB
Im deutschen Recht knüpft § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB an den „Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft“ an. Die Norm ist zwingendes Recht und kann nicht durch Parteivereinbarung abbedungen werden. Dies bedeutet, dass Insolvenzverwalter und Erwerber nicht vertraglich festlegen können, dass die Arbeitsverhältnisse nicht übergehen, wenn die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen.
Die Rechtsprechung des BAG hat sich eng an die Vorgaben des EuGH angelehnt und dessen „Sieben-Punkte-Katalog“ (entwickelt im Urteil Spijkers, 1986) übernommen. Diese Kriterien sind keine starren Checklisten, sondern Indizien, die im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu gewichten sind. Im Fall Herford sind insbesondere die Kriterien „Art des Betriebs“, „materielle Betriebsmittel“, „immaterielle Mittel“ und „Übernahme der Kundschaft“ von zentraler Bedeutung.2
„Schwerpunkttheorie“: Das Dogma der Betriebstypologie
Einer der entscheidenden dogmatischen Hebel zum Verständnis des Herforder Urteils ist die Unterscheidung zwischen betriebsmittelarmen und betriebsmittelintensiven Betrieben. Diese Differenzierung ist keine bloße akademische Spielerei, sondern entscheidet über das Schicksal von Arbeitsplätzen.
In betriebsmittelarmen Betrieben (z.B. Reinigungsunternehmen, Wachdienste) beruht die wirtschaftliche Identität im Wesentlichen auf der menschlichen Arbeitskraft. Die Maschinen (Staubsauger, Funkgeräte) sind austauschbar und nicht prägend. Hier führt die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft zum Betriebsübergang (vgl. EuGH Süzen).
In betriebsmittelintensiven Betrieben (z.B. Busunternehmen, Industrie, Küchenherstellung) hingegen wird die Identität durch die sächlichen Betriebsmittel geprägt (Fahrzeuge, Maschinenparks, Produktionsstraßen). Die menschliche Arbeitskraft ist zwar notwendig, aber akzessorisch. Fehlt die Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel, liegt kein Betriebsübergang vor, selbst wenn Personal übernommen wird (vgl. EuGH Oy Liikenne 4).
Das Arbeitsgericht Herford hatte es mit einer Küchenfabrik zu tun. Die Einordnung als betriebsmittelintensiver Betrieb ist daher der erste und wichtigste Schritt der rechtlichen Subsumtion, der den gesamten weiteren Prüfungsgang determiniert.
Der Fall ArbG Herford, 3 Ca 418/25
Bevor die rechtliche Würdigung erfolgt, muss der Sachverhalt auf Basis der vorliegenden Recherche-Snippets 1detailliert rekonstruiert werden, um die Nuancen der Entscheidung zu verstehen.
Die ökonomische Ausgangslage
Die Beklagte war ein Unternehmen der verarbeitenden Industrie, spezialisiert auf die Herstellung von Küchen. Die Insolvenzeröffnung erfolgte am 31.03.2025 unter Anordnung der Eigenverwaltung. Dies deutet darauf hin, dass die Geschäftsführung zunächst noch Hoffnung auf eine Sanierung in eigener Regie hatte. Begleitet wurde dies durch einen Interessenausgleich und Sozialplan, was in der Insolvenz ein Standardinstrumentarium zur Personalreduzierung darstellt (§§ 111 BetrVG, 125 InsO).
Der Wendepunkt: Masseunzulänglichkeit
Am 12.05.2025 zeigte die Beklagte die Masseunzulänglichkeit an (§ 208 InsO). Dies ist ein entscheidender Moment im Insolvenzverfahren. Es bedeutet, dass die vorhandene Masse nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten voll zu decken. Ab diesem Zeitpunkt ist der Insolvenzverwalter (bzw. die Eigenverwaltung) gesetzlich verpflichtet, die Masse im Interesse der Gläubiger bestmöglich zu sichern und keine neuen Verbindlichkeiten einzugehen, die nicht bedient werden können. Die Fortführung des defizitären Geschäftsbetriebs wird unter diesen Bedingungen faktisch unmöglich, es sei denn, ein Dritter schießt Mittel zu.
Die Stilllegungsentscheidung und die Kündigung
Folgerichtig unterzeichneten die Gesellschaft und der Betriebsrat am 23./26.05.2025 einen weiteren „Interessenausgleich“, in dem die Stilllegung beschlossen wurde. Darin waren alle verbliebenen 64 Mitarbeiter, inklusive der klagenden Betriebsratsvorsitzenden, zur Kündigung vorgesehen. Die Kündigung der Klägerin erfolgte am 28.05.2025.
Die Argumentation der Klägerin: Der „Phantom-Betrieb“
Die Klägerin bestritt die Stilllegung. Ihre Argumentation stützte sich auf drei Pfeiler, die typisch für Fälle sind, in denen Arbeitnehmer eine „Schein-Stilllegung“ vermuten:
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Markennutzung: Die Beklagte verwerte weiterhin die „Marke“.
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Asset-Transfer: Es seien Gegenstände wie Dekorationsartikel, Verpackungsmaterial und Büromöbel mitgenommen worden.
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Standort: Die Beklagte habe eine neue Adresse, was eine Fortführung impliziere.
Die Entscheidungsgründe des ArbG Herford: Eine dogmatische Analyse
Das Gericht wies die Klage ab und verneinte einen Betriebsübergang. Diese Entscheidung basiert auf einer strikten Anwendung der betriebsmittelbezogenen Identitätsprüfung.
Die Irrelevanz der „Peripherie-Assets“
Das Gericht stellte fest: „Die bloße Mitnahme von einzelnen Gegenständen wie Dekorationsartikeln, Verpackungsmaterial oder Büromöbeln, stellen für einen Betrieb, der Küchen produziert, keine wesentlichen Vermögensgüter dar“.1
Rechtliche Einordnung: Diese Feststellung steht in voller Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BAG zur Bestimmung der „wesentlichen Betriebsmittel“. Wesentlich sind nur solche Mittel, die für die identitätsprägende Tätigkeit des Betriebs unverzichtbar sind. Bei einer Küchenfabrik ist der Kernzweck die Produktion von Möbeln. Hierfür benötigt man Sägen, Fräsen, Kantenanleimmaschinen, Lackieranlagen und Montagebänder. Büromöbel (Schreibtische, Stühle) und Dekoration sind zwar für die Verwaltung und den Vertrieb nützlich, aber sie sind austauschbar und definieren nicht den technischen Charakter der Produktion. Man kann Küchen auch in einem Bürocontainer planen, aber man kann sie nicht ohne Maschinen bauen. Das Gericht wendet hier das Prinzip der funktionalen Wesentlichkeit an. Da die schweren Produktionsanlagen nicht übertragen wurden (offenbar verblieben sie am alten Standort, wurden verwertet oder verschrottet), fehlt dem vermeintlich „neuen“ Betrieb das technische Herzstück.
Das Marken-Argument: Lizenz vs. Produktion
Das Gericht urteilte weiter: „Auch die bloße Verwertung der ‚Marke‘ stellt keinen Betriebsübergang dar.“
Rechtliche Einordnung: Dies ist der Punkt, an dem die Klägerin einen Widerspruch zur Rechtsprechung vermutete. Tatsächlich können immaterielle Werte wie Marken und Kundenstamm bei bestimmten Betriebsarten (Handel, Dienstleistung) wesentlich sein. Allerdings hat das BAG klargestellt, dass in Produktionsbetrieben die Marke allein die Identität nicht wahren kann, wenn der Produktionsapparat wegfällt.
Ein Vergleichsszenario verdeutlicht dies: Wenn Volkswagen das Werk in Wolfsburg schließt (keine Maschinen, keine Arbeiter mehr), aber die Marke „VW“ an einen Dritten verkauft, der dann in China Autos baut, liegt kein Betriebsübergang des Werkes Wolfsburg vor. Es handelt sich um eine bloße Verwertung eines einzelnen Assets (der Marke). Die organisatorische Einheit „Werk“ ist untergegangen. Genau dies scheint im Fall Herford geschehen zu sein. Die Nutzung der Marke ohne den dazugehörigen Produktionsapparat ist eine Funktionsnachfolge oder ein reines Lizenzgeschäft, aber keine Fortführung der betrieblichen Organisation.
Der Standortwechsel als Indiz für die Entkernung
Die „neue Adresse“ wertete das Gericht nicht als Beweis für einen Betriebsübergang, sondern implizit als Bestätigung der Stilllegung des Produktionsbetriebs. Wenn ein Küchenhersteller seinen Fabrikstandort verlässt und an eine neue Adresse zieht, an die er aber seine Maschinen nicht mitnimmt (da nur Büromöbel erwähnt wurden), dann hat er faktisch aufgehört, ein Hersteller zu sein. Er hat sich gewandelt – vielleicht in ein reines Vertriebsbüro oder eine Verwaltungsgesellschaft. Eine solche Änderung des Betriebszwecks (von Produktion zu Verwaltung) unterbricht nach ständiger Rechtsprechung die Identität des Betriebs (vgl. BAG 8 AZR 331/05 7). § 613a BGB schützt den Bestand, nicht die Metamorphose in etwas völlig Neues.
Komparative Analyse: Widerspruch zur EuGH- und BAG-Rechtsprechung?
Die zentrale Forschungsfrage lautet, ob das Herforder Urteil im Widerspruch zur einschlägigen Judikatur steht. Um dies zu beantworten, müssen die Leitentscheidungen in einer synoptischen Betrachtung herangezogen werden.
Der Vergleich mit dem Fall Oy Liikenne (EuGH C-172/99)
Im Fall Oy Liikenne 4 ging es um den Busverkehr in Helsinki. Ein neuer Betreiber gewann die Ausschreibung, übernahm aber nicht die Busse des alten Betreibers, sondern setzte eigene ein. Er übernahm jedoch einen Großteil der Fahrer.
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Entscheidung: Der EuGH verneinte den Betriebsübergang. Begründung: Busverkehr ist betriebsmittelintensiv. Ohne die Busse (wesentliche Betriebsmittel) kann die Identität nicht gewahrt werden, selbst wenn das Personal übernommen wird.
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Anwendung auf Herford: Der Fall Herford ist die industrielle Parallele zu Oy Liikenne. Küchenbau ist betriebsmittelintensiv. Ohne Maschinen (wesentliche Betriebsmittel) keine Identität. Das ArbG Herford hat die Logik von Oy Liikenne strikt und korrekt angewandt. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar.
Der Vergleich mit dem Fall Süzen (EuGH C-13/95)
Im Fall Süzen ging es um die Reinigung eines Schulgebäudes. Der neue Dienstleister übernahm keine Assets, aber auch kein Personal.
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Entscheidung: Kein Betriebsübergang. Aber: In der Begründung stellte der EuGH fest, dass in personalintensiven Branchen die Übernahme der Belegschaft ausreichen könnte.
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Anwendung auf Herford: Da es sich in Herford nicht um eine personalintensive Reinigungsbranche handelt, ist die Süzen-Ausnahme (Personal ersetzt Assets) nicht anwendbar. Zudem wurden im Fall Herford die Mitarbeiter gerade nicht übernommen, sondern gekündigt. Auch hier also: Kein Widerspruch.
Der Vergleich mit dem Fall Klarenberg (EuGH C-466/07)
Der Fall Klarenberg brachte eine Nuancierung. Hier entschied der EuGH, dass die Bewahrung der organisatorischen Selbstständigkeit nicht zwingend erforderlich ist, wohl aber die Beibehaltung der funktionalen Verknüpfung der Produktionsfaktoren.
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Kritische Prüfung Herford: Könnte man argumentieren, dass die „funktionale Verknüpfung“ aus Marke + Büromöbel + Know-how (falls vorhanden) ausreicht?
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Analyse: Die funktionale Verknüpfung eines Produktionsbetriebs besteht in der Interaktion von Mensch und Maschine zur Herstellung eines Produkts. Wenn die Maschine fehlt, ist die Verknüpfung zerrissen. Der Erwerber kann die Produktionsfaktoren nicht mehr nutzen, um „derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ (Herstellung von Küchen) nachzugehen. Er kann vielleicht Küchen verkaufen, aber nicht mehr herstellen. Damit fehlt es auch nach Klarenberg an der Identität.
Das Spannungsfeld zur „Funktionsnachfolge“ (BAG 8 AZR 481/07)
Das BAG unterscheidet scharf zwischen Betriebsübergang und Funktionsnachfolge.2 Eine Funktionsnachfolge liegt vor, wenn der neue Inhaber zwar die gleiche Tätigkeit ausübt (z.B. „Versorgung der Kunden mit Küchen“), dies aber in einer völlig neuen Organisationsstruktur und mit eigenen Mitteln tut, ohne die Substanz des Vorgängers zu nutzen.
Genau dies scheint in Herford der Fall zu sein. Die bloße Weiterführung des Marktangebots („Wir verkaufen Küchen unter der Marke X“) bei gleichzeitiger Änderung der Produktionsbasis (keine alten Maschinen, neuer Ort) ist der Archetyp einer Funktionsnachfolge. Das ArbG Herford hat diese Grenze sauber gezogen.
Insolvenzrechtliche Besonderheiten und strategische Implikationen
Das Urteil muss auch vor dem Hintergrund der spezifischen Insolvenzsituation gelesen werden. Die Insolvenzordnung (InsO) modifiziert das Arbeitsrecht zwar nicht im Bestand des § 613a BGB, aber in dessen prozessualer Durchsetzung.
Die Beweislastumkehr durch § 125 InsO
Im Sachverhalt wird erwähnt, dass ein Interessenausgleich mit Namensliste geschlossen wurde (wenn auch im zweiten Schritt evtl. modifiziert). Gemäß § 125 Abs. 1 InsO i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG wird vermutet, dass die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind.
Diese Vermutungswirkung ist prozessual extrem mächtig. Die Klägerin musste nicht nur beweisen, dass ein Betriebsübergang möglich wäre, sondern sie musste die Vermutung der Stilllegung widerlegen. Das Gericht verlangt hierfür „substantiierte Tatsachen“. Die bloße Nennung von „Marke“ und „Büromöbeln“ reichte nicht aus, um die starke Vermutung zu erschüttern, dass der Produktionsbetrieb tatsächlich stillgelegt wurde.
6.2. Strategische Bedeutung für Investoren („Cherry Picking“)
Das Urteil bestätigt eine für die Praxis zentrale Strategie: Das „Cherry Picking“ (Rosinenpicken) in der Insolvenz. Investoren wollen oft nur die „Assets“ (Marke, Patente, Kundenlisten), aber nicht die „Liabilities“ (Personal, alte Maschinen, Altlasten).
Das Urteil Herford gibt Rechtssicherheit: Solange der Investor darauf achtet, die wesentlichen identitätsprägenden Produktionsmittel nicht zu übernehmen (sondern z.B. eigene Maschinen nutzt oder die Produktion auslagert), kann er die Marke kaufen, ohne die Belegschaft übernehmen zu müssen. Er erwirbt ein Asset, keinen Betrieb.
Für Arbeitnehmervertreter ist dies eine bittere Erkenntnis: Der Schutz des § 613a BGB greift ins Leere, wenn der Betrieb in seine Atome zerlegt wird und der Investor nur die für ihn wertvollen Atome (Marke) herauspickt.
7. Zusammenfassende Bewertung: Kein Widerspruch, sondern Konsequenz
Die Analyse der Quellen und der Vergleich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung führen zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford (3 Ca 418/25) steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung von EuGH und BAG.
Vielmehr handelt es sich um eine Lehrbuch-Anwendung der Grundsätze für betriebsmittelintensive Betriebe.
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Klassifikation: Der Betrieb war ein Produktionsbetrieb (Küchen).
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Identitätsmerkmal: Entscheidend sind daher die Produktionsanlagen.
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Subsumtion: Diese Anlagen wurden nicht übernommen.
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Ergebnis: Kein Betriebsübergang.
Die vermeintlichen Widersprüche (Marke, Adresse) lösen sich auf, wenn man die funktionale Bedeutung dieser Elemente betrachtet: Sie sind bei einer Fabrik nur Beiwerk, nicht das Wesen. Die Entscheidung verhindert, dass der Begriff des Betriebsübergangs uferlos auf jede Form der wirtschaftlichen Verwertung von Insolvenzmasse ausgedehnt wird. Sie schützt die dogmatische Reinheit des § 613a BGB, auch wenn das Ergebnis für die betroffenen Arbeitnehmer (hier die Klägerin) den Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet.
Tabellarischer Vergleich der Rechtsprechung
Um die Konsistenz des Urteils zu verdeutlichen, bietet sich folgende Übersicht an:
| Fall | Branche | Identitätsprägendes Merkmal | Übernommene Assets | Personal übernommen? | Entscheidung |
| EuGH Oy Liikenne | Busverkehr | Busse (Betriebsmittel) | Nein (nur Fahrer) | Ja (Fahrer) | Kein BÜ |
| EuGH Süzen | Reinigung | Personal (Arbeitskraft) | Nein | Nein | Kein BÜ |
| BAG Druckerei | Druckindustrie | Druckmaschinen | Nein | Nein | Kein BÜ |
| ArbG Herford | Küchenbau | Produktionsmaschinen | Nein (nur Deko/Möbel) | Nein | Kein BÜ |
Die Tabelle zeigt eindrucksvoll: Das ArbG Herford reiht sich nahtlos in die bestehende Matrix der Rechtsprechung ein. Die Abwesenheit der wesentlichen Betriebsmittel (Maschinen) führt in betriebsmittelintensiven Branchen zwingend zur Verneinung des Betriebsübergangs (BÜ).
In einem Absatz
Der Bericht hat gezeigt, dass die Sorge vor einem Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung unbegründet ist. Das Urteil ArbG Herford 3 Ca 418/25 ist ein robustes Beispiel für die Anwendung etablierter Rechtsgrundsätze auf den Insolvenzfall. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Analyse der „wesentlichen Betriebsmittel“ und warnt davor, äußerliche Merkmale wie Marke oder Adresse mit der rechtlichen Substanz eines Betriebs zu verwechseln. Für die Rechtsberatungspraxis bedeutet dies, dass in Produktionsinsolvenzen der Fokus strikt auf dem Verbleib des Maschinenparks liegen muss, um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage realistisch einzuschätzen.
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