Abberufung von Geschäftsführern und Vorständen im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Die Abberufung eines Geschäftsführers oder Vorstands gehört zu den einschneidendsten Maßnahmen im Unternehmensrecht. Für die betroffene Führungskraft bedeutet sie den sofortigen Verlust aller Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse. Dennoch ist vielen Betroffenen nicht klar, dass die Abberufung und die Kündigung des Anstellungsvertrags zwei völlig unterschiedliche Rechtsvorgänge sind.

In der Praxis erleben wir häufig, dass Geschäftsführer und Vorstände von ihrer Abberufung überrascht werden. Die rechtlichen Möglichkeiten sind begrenzt, doch es gibt wichtige Handlungsoptionen – insbesondere hinsichtlich des fortbestehenden Anstellungsvertrags und möglicher Abfindungsansprüche.

Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen der Abberufung, zeigt die Unterschiede zwischen GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorständen auf und gibt praktische Hinweise für Betroffene. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation stehen Ihnen unsere erfahrenen Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.

Kurz & Kompakt: Die Abberufung beendet die organschaftliche Stellung eines Geschäftsführers oder Vorstands, nicht jedoch automatisch den Anstellungsvertrag. Sie erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (GmbH) oder Aufsichtsratsbeschluss (AG) und ist grundsätzlich jederzeit möglich. Die Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis ist das zentrale rechtliche Merkmal.

Was bedeutet Abberufung im Unternehmensrecht?

Zusammenfassung: Die Abberufung beendet ausschließlich die Organstellung. Der Geschäftsführer oder Vorstand verliert seine Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis. Das Anstellungsverhältnis bleibt davon zunächst unberührt und muss separat gekündigt werden.

Das Trennungsprinzip: Organstellung vs. Anstellungsverhältnis

Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet strikt zwischen der Organstellung und dem Anstellungsverhältnis einer Führungskraft. Diese Unterscheidung ist fundamental für das Verständnis der Abberufung.

Die Organstellung begründet die gesellschaftsrechtliche Position. Sie verleiht dem Geschäftsführer oder Vorstand die Befugnis, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und die Geschäfte zu führen. Die Bestellung erfolgt durch einen formellen Gesellschafterbeschluss bei der GmbH oder einen Aufsichtsratsbeschluss bei der AG.

Das Anstellungsverhältnis ist hingegen ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsansprüche und weitere Konditionen regelt. Bei GmbH-Geschäftsführern handelt es sich meist um einen freien Dienstvertrag nach § 611 BGB, bei AG-Vorständen ebenfalls.

Die praktische Konsequenz dieser Trennung ist erheblich: Wird ein Geschäftsführer abberufen, verliert er zwar sofort alle Befugnisse zur Vertretung und Geschäftsführung. Sein Anstellungsvertrag läuft jedoch weiter. Er behält seinen Vergütungsanspruch, bis der Anstellungsvertrag wirksam gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben wird.

Rechtliche Grundlagen der Abberufung

Die Abberufung ist gesetzlich geregelt. Für die GmbH findet sich die zentrale Vorschrift in § 38 GmbHG, für die Aktiengesellschaft in § 84 AktG. Die Regelungen unterscheiden sich in wesentlichen Punkten.

Bei der GmbH gilt nach § 38 Abs. 1 GmbHG der Grundsatz der freien Abberufbarkeit. Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer jederzeit abberufen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund erforderlich wäre. Allerdings kann die Satzung Einschränkungen vorsehen, etwa die Abberufung nur aus wichtigem Grund zulassen.

Bei der AG ist die Rechtslage nach § 84 Abs. 3 AktG anders. Hier kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstand grundsätzlich nur aus wichtigem Grund widerrufen. Als wichtige Gründe nennt das Gesetz beispielhaft grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung.

Wichtiger Grund für die Abberufung

Der Begriff des wichtigen Grundes ist ein zentraler Rechtsbegriff im Zusammenhang mit der Abberufung. Er spielt bei der AG immer eine Rolle, bei der GmbH nur dann, wenn die Satzung die freie Abberufbarkeit einschränkt.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem zur Abberufung Berechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Amtszeit nicht zugemutet werden kann.

Anerkannte wichtige Gründe sind unter anderem: schwere Pflichtverletzungen wie Untreue, Betrug oder Unterschlagung; grobe Verstöße gegen Compliance-Vorschriften; nachhaltige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu den Gesellschaftern oder dem Aufsichtsrat; andauernde Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung etwa durch Krankheit; sowie strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit.

Die Rechtsprechung hat jedoch auch klargestellt, dass nicht jede Verfehlung einen wichtigen Grund darstellt. Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftspolitik oder strategische Differenzen reichen in der Regel nicht aus.

Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Zusammenfassung: Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit. Sie ist grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Mit der Beschlussfassung endet die Organstellung sofort.

Zuständigkeit und Beschlussfassung

Für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist die Gesellschafterversammlung zuständig. Sie fasst ihren Beschluss grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung keine andere Mehrheit vorsehen.

Der Gesellschafterbeschluss bedarf keiner besonderen Form. Er kann auch außerhalb einer förmlichen Gesellschafterversammlung gefasst werden, wenn alle Gesellschafter mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sind (Umlaufbeschluss nach § 48 Abs. 2 GmbHG).

Die Abberufung wird mit Zugang der Mitteilung an den Geschäftsführer wirksam. Einer Eintragung im Handelsregister bedarf es für die Wirksamkeit nicht – die Eintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Allerdings sollte die Löschung zeitnah veranlasst werden, um Rechtsscheinprobleme zu vermeiden.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Besonderheiten

Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist. Hier stellt sich die Frage, ob er bei der Abstimmung über seine eigene Abberufung mitstimmen darf.

Nach § 47 Abs. 4 GmbHG ist ein Gesellschafter bei Beschlüssen nicht stimmberechtigt, die ihm gegenüber die Vornahme eines Rechtsgeschäfts betreffen. Die Abberufung ist zwar kein Rechtsgeschäft im klassischen Sinne, sondern ein Organisationsakt. Dennoch ist nach herrschender Meinung der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über seine eigene Abberufung vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Bei der Zwei-Personen-GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern zu je 50 Prozent führt dies zu einer besonderen Problematik: Keiner kann den anderen abberufen, da jeder bei der Abstimmung über die eigene Abberufung ausgeschlossen ist. In solchen Pattsituationen bleibt oft nur der Weg über eine gerichtliche Entscheidung.

Satzungsmäßige Einschränkungen

Die Satzung kann die freie Abberufbarkeit des Geschäftsführers einschränken. Häufige Gestaltungen sind die Abberufung nur aus wichtigem Grund, die Anforderung qualifizierter Mehrheiten oder die Gewährung von Vetorechten für einzelne Gesellschafter.

Solche Satzungsklauseln sind grundsätzlich zulässig und werden insbesondere in Gesellschaftervereinbarungen und Beteiligungsverträgen häufig vereinbart. Sie sollen dem Geschäftsführer, der oft auch Gründer oder wesentlicher Investor ist, eine gewisse Sicherheit geben.

Allerdings kann die freie Abberufbarkeit niemals vollständig ausgeschlossen werden. Nach § 38 Abs. 2 GmbHG bleibt die Abberufung aus wichtigem Grund immer möglich. Eine Satzungsbestimmung, die auch die Abberufung aus wichtigem Grund ausschließt, wäre unwirksam.

Die Abberufung des AG-Vorstands

Zusammenfassung: Anders als bei der GmbH ist die Abberufung eines AG-Vorstands nur aus wichtigem Grund möglich. Zuständig ist der Aufsichtsrat. Die strengeren Voraussetzungen sollen die Unabhängigkeit des Vorstands gegenüber kurzfristigen Interessen schützen.

Zuständigkeit des Aufsichtsrats

Für die Abberufung eines AG-Vorstands ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig. Diese Zuständigkeit kann weder durch Satzung noch durch Beschluss auf ein anderes Organ übertragen werden.

Der Aufsichtsrat beschließt über die Abberufung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Der betroffene Vorstand hat kein Recht zur Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung, in der über seine Abberufung beraten und beschlossen wird.

Wichtiger Grund als Voraussetzung

Nach § 84 Abs. 3 AktG kann der Aufsichtsrat die Bestellung zum Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund widerrufen. Das Gesetz nennt als Beispiele grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung.

Der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung ist als wichtiger Grund besonders relevant. Die Hauptversammlung kann dem Vorstand das Vertrauen entziehen, ohne dass hierfür sachliche Gründe erforderlich wären. Der Aufsichtsrat ist dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vorstand abzuberufen.

Zu beachten ist, dass der wichtige Grund im Zeitpunkt der Abberufung vorliegen muss. Eine vorsorglich ausgesprochene Abberufung für den Fall, dass später ein wichtiger Grund eintreten sollte, ist unwirksam.

Rechtsfolgen einer unwirksamen Abberufung

Wird ein AG-Vorstand ohne wichtigen Grund abberufen, ist die Abberufung unwirksam. Der Vorstand behält seine Organstellung und bleibt zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt.

In der Praxis führt eine Streitigkeit über die Wirksamkeit der Abberufung zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Der Vorstand kann im Wege der einstweiligen Verfügung die Feststellung begehren, dass er weiterhin im Amt ist. Bis zur gerichtlichen Klärung besteht eine unklare Lage, die für das Unternehmen problematisch sein kann.

Auswirkungen auf den Anstellungsvertrag

Zusammenfassung: Die Abberufung beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Dieser muss gesondert gekündigt oder aufgehoben werden. Viele Anstellungsverträge enthalten jedoch Kopplungsklauseln, die eine Verknüpfung herstellen.

Fortbestand des Anstellungsvertrags

Nach dem Trennungsprinzip lässt die Abberufung den Anstellungsvertrag zunächst unberührt. Der abberufene Geschäftsführer oder Vorstand hat weiterhin Anspruch auf seine Vergütung, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung und sonstige vertraglich vereinbarte Leistungen.

Allerdings entfällt mit der Abberufung die Beschäftigungspflicht. Der abberufene Geschäftsführer kann keine Weiterbeschäftigung verlangen, da er ohne Organstellung die Geschäftsführungsaufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Er befindet sich in einer Art bezahlter Freistellung.

Kündigung des Anstellungsvertrags

Um den Anstellungsvertrag zu beenden, bedarf es einer gesonderten Kündigung. Hierbei sind die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Bei Geschäftsführern und Vorständen sind Kündigungsfristen von sechs Monaten bis zu zwei Jahren üblich.

Die Kündigung des Anstellungsvertrags kann ordentlich oder außerordentlich erfolgen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB voraus. Liegt ein solcher wichtiger Grund vor, der auch die Abberufung rechtfertigt, können Abberufung und außerordentliche Kündigung zusammen ausgesprochen werden.

Kopplungsklauseln

Viele Anstellungsverträge enthalten sogenannte Kopplungsklauseln, die eine Verbindung zwischen Organstellung und Anstellungsverhältnis herstellen. Solche Klauseln können vorsehen, dass mit der Abberufung automatisch auch der Anstellungsvertrag endet oder dass die Abberufung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gilt.

Die Wirksamkeit von Kopplungsklauseln ist differenziert zu beurteilen. Bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine automatische Beendigung des Anstellungsvertrags durch die Abberufung unwirksam, wenn der Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist und das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Bei AG-Vorständen ist die Rechtslage anders, da diese nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen. Hier können Kopplungsklauseln grundsätzlich wirksam vereinbart werden.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Zusammenfassung: Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Abberufung sind begrenzt. Bei der GmbH kann die Abberufung grundsätzlich nicht angefochten werden. Bei der AG ist eine Überprüfung möglich, ob ein wichtiger Grund vorlag.

Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses

Der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung kann angefochten werden, wenn er an formellen oder materiellen Mängeln leidet. Formelle Mängel können etwa in einer fehlerhaften Einberufung der Gesellschafterversammlung oder in Abstimmungsfehlern liegen.

Materielle Mängel kommen in Betracht, wenn die Abberufung gegen die guten Sitten verstößt oder treuwidrig ist. Allerdings ist zu beachten, dass die freie Abberufbarkeit bei der GmbH grundsätzlich keiner Begründung bedarf. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer rein schikanösen Abberufung, kommt eine Anfechtung in Betracht.

Schadensersatzansprüche

Wurde der Geschäftsführer oder Vorstand ohne wichtigen Grund abberufen, obwohl ein solcher nach Satzung oder Gesetz erforderlich war, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Der Schaden kann in den entgangenen Bezügen bis zum regulären Ende der Amtszeit liegen.

Auch eine Verletzung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Anstellungsvertrag bestimmte Verfahren oder Fristen für die Beendigung vorsieht, die nicht eingehalten wurden.

Praktische Hinweise für Betroffene

Wenn Sie von einer Abberufung betroffen sind oder eine solche befürchten, sollten Sie einige wichtige Punkte beachten.

Zunächst sollten Sie Ruhe bewahren und die Situation sachlich analysieren. Prüfen Sie Ihren Anstellungsvertrag und die Gesellschaftssatzung auf relevante Regelungen. Dokumentieren Sie alle Vorgänge und sichern Sie wichtige Unterlagen – natürlich nur solche, zu deren Besitz Sie berechtigt sind.

Holen Sie zeitnah rechtliche Beratung ein. Die Fristen für mögliche Rechtsmittel sind kurz, und die rechtlichen Zusammenhänge sind komplex. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Handlungsoptionen aufzeigen und Sie bei Verhandlungen mit der Gesellschaft unterstützen.

Unterschreiben Sie keine Aufhebungsvereinbarung unter Druck. Auch wenn die Gesellschaft auf eine schnelle Einigung drängt, haben Sie in der Regel Zeit, die Vereinbarung zu prüfen und zu verhandeln. Ihr Anstellungsvertrag läuft weiter, und Sie behalten Ihre Vergütungsansprüche.

Häufig gestellte Fragen zur Abberufung

Kann ich mich gegen eine Abberufung wehren?

Die Frage, ob und wie man sich gegen eine Abberufung wehren kann, beschäftigt viele betroffene Führungskräfte. Die Antwort hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Analyse: Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Abberufung wirksam erfolgt ist. Bei der GmbH ist der Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit frei abberufbar, sodass eine Anfechtung meist wenig Erfolg verspricht. Bei der AG muss ein wichtiger Grund vorliegen – fehlt dieser, ist die Abberufung unwirksam.

Rechtliche Einordnung: Auch wenn die Abberufung selbst nicht angreifbar ist, bestehen oft andere Rechte. Der Anstellungsvertrag läuft weiter, und bei einer unberechtigten Kündigung desselben können Sie Kündigungsschutzklage erheben oder Abfindungsverhandlungen führen.

Fallbeispiel 1: Ein GmbH-Geschäftsführer wird nach zehn Jahren Tätigkeit abberufen, weil der Mehrheitsgesellschafter seinen Sohn in die Position bringen möchte. Die Abberufung ist wirksam. Jedoch läuft sein Anstellungsvertrag mit zweijähriger Kündigungsfrist weiter.

Fallbeispiel 2: Ein AG-Vorstand wird abberufen, weil der neue Aufsichtsratsvorsitzende eine andere strategische Ausrichtung verfolgt. Der Vorstand lässt die Abberufung gerichtlich überprüfen. Das Gericht stellt fest, dass strategische Differenzen keinen wichtigen Grund darstellen. Die Abberufung ist unwirksam, der Vorstand bleibt im Amt.

Fazit: Gegen die Abberufung selbst bestehen oft nur begrenzte Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Fokus sollte auf dem Anstellungsvertrag und einer angemessenen Trennungsvereinbarung liegen.

Bekomme ich nach einer Abberufung weiter Gehalt?

Die Frage nach der Vergütung nach einer Abberufung ist für Betroffene von existenzieller Bedeutung.

Analyse: Die Abberufung beendet nur die Organstellung, nicht den Anstellungsvertrag. Solange dieser nicht wirksam gekündigt oder aufgehoben ist, besteht der Vergütungsanspruch fort.

Rechtliche Einordnung: Der Anstellungsvertrag kann nur unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen ordentlich oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung haben Sie Anspruch auf volle Vergütung.

Fallbeispiel 1: Eine Geschäftsführerin wird im März abberufen. Ihr Anstellungsvertrag sieht eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Jahresende vor. Sie erhält ihr volles Gehalt bis zum Ende des Folgejahres.

Fallbeispiel 2: Ein Vorstand wird wegen Untreue abberufen. Die Gesellschaft kündigt auch den Anstellungsvertrag außerordentlich fristlos. Der Vorstand bestreitet die Vorwürfe und klagt. Das Gericht prüft, ob ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorlag.

Fazit: In den meisten Fällen haben Sie nach einer Abberufung weiterhin Anspruch auf Gehalt. Die Dauer richtet sich nach Ihrem Anstellungsvertrag und den Umständen der Beendigung.

Muss die Abberufung begründet werden?

Ob eine Abberufung begründet werden muss, ist eine häufig gestellte Frage.

Analyse: Die Begründungspflicht hängt von der Rechtsform der Gesellschaft und den satzungsmäßigen Regelungen ab. Bei der GmbH besteht grundsätzlich keine Begründungspflicht, bei der AG ist der wichtige Grund zu benennen.

Rechtliche Einordnung: Bei der GmbH kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer ohne Angabe von Gründen abberufen. Eine Begründungspflicht besteht nur, wenn die Satzung die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt. Bei der AG muss der Aufsichtsrat den wichtigen Grund dokumentieren.

Fallbeispiel 1: Eine GmbH-Gesellschafterversammlung beschließt die Abberufung des Geschäftsführers mit dem Satz: Der Geschäftsführer wird abberufen. Eine Begründung fehlt. Die Abberufung ist dennoch wirksam.

Fallbeispiel 2: Der Aufsichtsrat einer AG beruft den Vorstand ab und dokumentiert im Protokoll ausführlich die wiederholten Compliance-Verstöße. Im späteren Rechtsstreit kann er den wichtigen Grund darlegen und beweisen.

Fazit: Eine formelle Begründungspflicht besteht nur bei der AG oder wenn die GmbH-Satzung die Abberufung einschränkt. Gleichwohl sollte die Gesellschaft die Gründe dokumentieren.

Was passiert mit meinem Dienstwagen nach der Abberufung?

Der Dienstwagen ist für viele Führungskräfte ein wichtiger Vergütungsbestandteil.

Analyse: Der Dienstwagen ist Teil der Vergütung aus dem Anstellungsvertrag. Solange dieser fortbesteht, besteht grundsätzlich auch der Anspruch auf den Dienstwagen.

Rechtliche Einordnung: Nach der Rechtsprechung kann der Arbeitgeber den Dienstwagen nur unter bestimmten Voraussetzungen entziehen. Eine Freistellung allein rechtfertigt den Entzug nicht, wenn der Anstellungsvertrag die private Nutzung erlaubt.

Fallbeispiel 1: Ein Geschäftsführer wird abberufen und freigestellt. Die Gesellschaft fordert den Dienstwagen zurück. Da der Anstellungsvertrag die private Nutzung ausdrücklich erlaubt und dieser noch nicht gekündigt ist, kann der Geschäftsführer den Wagen behalten.

Fallbeispiel 2: In einem anderen Fall enthält der Anstellungsvertrag eine Klausel, wonach die private Nutzung nur während der aktiven Tätigkeit gestattet ist. Hier muss der abberufene Geschäftsführer den Wagen zurückgeben.

Fazit: Der Anspruch auf den Dienstwagen richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. Bei Streitigkeiten empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der konkreten Vertragsgestaltung.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Die Frage nach einer Abfindung ist für viele abberufene Führungskräfte zentral.

Analyse: Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Allerdings werden in der Praxis regelmäßig Abfindungen vereinbart, um eine schnelle und einvernehmliche Trennung zu erreichen.

Rechtliche Einordnung: Die Abfindung ist Verhandlungssache. Ihre Verhandlungsposition hängt von verschiedenen Faktoren ab: der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags, möglichen Ansprüchen wegen unrechtmäßiger Abberufung und dem Interesse der Gesellschaft an einer schnellen Einigung.

Fallbeispiel 1: Ein Geschäftsführer mit einem noch drei Jahre laufenden Vertrag und einem Jahresgehalt von 300.000 Euro wird abberufen. Die Gesellschaft bietet eine Abfindung von einem Jahresgehalt. Nach Verhandlungen einigt man sich auf 1,5 Jahresgehälter.

Fallbeispiel 2: Eine Vorständin wird unter Vorwürfen abberufen, die sich später als haltlos erweisen. Sie macht Schadensersatzansprüche geltend. Die Gesellschaft zahlt zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresgehältern.

Fazit: Eine Abfindung ist nicht garantiert, wird aber häufig vereinbart. Die Höhe hängt von Ihrer Verhandlungsposition und den Umständen ab. Professionelle rechtliche Beratung kann hier erheblichen Mehrwert schaffen.