Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Fehler kommen immer dort vor, wo Menschen sind. Und: Fehler passieren jedem Menschen. Fehler kommen also auch am Arbeitsplatz vor. Das ist nicht wünschenswert, aber ist Teil des (arbeits-)Lebens.
Kurze Informationen zur Mitarbeiterhaftung
Dabei stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vergleich zum „normalen Leben“ deutlich besser da. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine weniger strenge Haftung bei Fehlern von Mitarbeitenden angemessen ist, weil der Arbeitgeber grundsätzlich das sogenannte Betriebsrisiko trägt. Die mit der Organisation seines Betriebes verbundenen Risiken sind ihm daher grundsätzlich auferlegt.
Arbeitnehmerhaftung und die Drei-Stufen der Haftung
Ist es im Zusammenhang mit der Arbeit zu einem Schaden gekommen, der durch einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin verursacht worden ist, dann gilt für die Haftung eine Drei-Stufen-Regelung:
- Leichte Fahrlässigkeit – keine Haftung.
- Normale bis mittlere Fahrlässigkeit – Anteilige Haftung von Mitarbeiter und Arbeitgeber.
- Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz – Volle oder überwiegende Haftung des Mitarbeiters.
Dabei gilt, außer bei der Vorsätzlichen Haftung immer der Grundsatz, dass ein Fehler am Arbeitsplatz den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht ruinieren darf. Wer also mit mittlerer Fahrlässigkeit einen Schaden im Bereich mehrerer hunderttausend Euro verursacht, wird nicht die Hälfte bezahlen müssen, aber vielleicht ein Bruttomonatsgehalt. Wer grob fahrlässig einen Schaden von 1.000 Euro verursacht, kann damit rechnen, diesen komplett zahlen zu müssen.
Maßgeblich für die Arbeitnehmerhaftung ist somit immer eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall. Um den Haftungsanteil des Arbeitnehmers ermitteln zu können, werden dabei stets fünf wesentliche Faktoren miteinbezogen. Entscheidend dabei sind folgende Punkte:
- Der Grad des Verschuldens (leichte Fahrlässigkeit, mittlere Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz)
- Die Höhe des entstandenen Schadens
- Die Höhe des Arbeitsentgeltes des Arbeitnehmers
- Die Gefahrgeneigtheit seiner Tätigkeit
- Die Frage, ob sich in dem Schaden ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abgedecktes Risiko verwirklich hat.
Zudem berücksichtigen die Gerichte in der Regel auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers, wie sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse oder die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit.
Mehr zum Thema Recht: Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen – Personalakte – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Freistellung ohne Kündigung – Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Kündigungsfrist unbefristeter Arbeitsvertrag – Leitender Angestellter Kündigungsschutz – Kündigung ohne Arbeitsvertrag – Aufhebungsvertrag Nachteile – Elternzeit verkürzen – Aufhebungsvertrag Sperrzeit vermeiden – Drei-Wochen-Frist
Arbeitnehmerhaftung im Detail:
Grundsätzlich sind die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Haftung gegenüber dem Arbeitgeber im Vergleich zu den normalen schuldrechtlichen Grundsätzen deutlich privilegiert. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine entsprechende Privilegierung des Arbeitnehmers angemessen ist, weil der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko trägt. Die mit der Organisation seines Betriebes verbundenen Risiken sind ihm daher grundsätzlich auferlegt.
Auf die entsprechenden Haftungsprivilegien können sich grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes, die Auszubildenden und in der Regel auch die entliehenen Leiharbeitnehmer berufen. Freie Mitarbeiter, die nicht in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber stehen, genießen dagegen in der Regel kein entsprechendes Haftungsprivileg. Die Regelungen zur Arbeitnehmerhaftung stellen zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht dar. Es ist insoweit nicht möglich, zu Lasten des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsvertrages oder auch eines Tarifvertrages von diesen Vorschriften abzuweichen.
Arbeitnehmerhaftung und die Drei-Stufen-Theorie
Ist es im Betrieb zu einem Schaden gekommen, der durch einen Arbeitnehmer verursacht worden ist, dann ist für die Frage seiner Haftung gegenüber dem Arbeitgeber die sogenannte Drei-Stufen-Theorie maßgeblich. Diese geht davon aus, dass der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Liegt normale oder mittlere Fahrlässigkeit vor, dann ist der entstandene Schaden in der Regel unter Berücksichtigung der Gesamtumstände anteilig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzuteilen. Erst wenn dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden können, muss er unter Umständen den Gesamtschaden tragen.
Maßgeblich für die Arbeitnehmerhaftung ist somit immer eine Gesamtabwägung im Einzelfall. Um den Haftungsanteil des Arbeitnehmers ermitteln zu können, werden dabei stets fünf wesentliche Faktoren miteinbezogen. Entscheidend dabei sind folgende Punkte:
- Der Grad des Verschuldens (leichte Fahrlässigkeit, mittlere Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz)
- Die Höhe des entstandenen Schadens
- Die Höhe des Arbeitentgeltes des Arbeitnehmers
- Die Gefahrgeneigheit seiner Tätigkeit
- Die Frage, ob sich in dem Schaden ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abgedecktes Risiko verwirklich hat.
Zudem berücksichtigen die Gerichte in der Regel auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers, wie sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse oder die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit.
Im Rahmen der Beweislast obliegt es dem Arbeitgeber, die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, das Maß seines Verschuldens sowie den konkret entstandenen Schaden darzulegen und zu beweisen. Will sich der Arbeitnehmer dagegen auf die Voraussetzungen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung berufen, hat er im Streitfall auch nachzuweisen, dass der Schaden im Rahmen einer von ihm betrieblich veranlassten Tätigkeit entstandenen ist.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht in der Luftfahrt – Konzernbetriebsrat – Ordentliche Kündigung – Rechtschutzversicherung – Datenschutzgrundverordnung– Erzwingbare Mitbestimmung–Abfindung Kündigung – Abfindungsrechner– Arbeitsvertrag– Arbeitsrecht Insolvenz – Airbus Stellenabbau Sozialplan– Personalabbau Lufthansa Technik
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Abmahnung
Ist der Arbeitgeber mit dem Verhalten eines Arbeitnehmers unzufrieden, da dieses einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt, rügen, so kann er dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen, um dem Arbeitnehmer so mitzuteilen, dass das Fortführen des Verhaltens zu Konsequenzen führen wird.
Bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht gelten strenge Anforderungen
Damit der Arbeitgeber nicht gleich jedes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers rügen kann, sind an eine Abmahnung strenge Anforderungen zu stellen. Zunächst muss der Arbeitgeber in der Abmahnung das gerügte Fehlverhalten genau darstellen. Dafür müssen in der Abmahnung auch Datum und Uhrzeit des Fehlverhaltens festgehalten werden. Eine Abmahnung wegen „regelmäßigen zu spät Kommens“ ist deshalb unwirksam, da das Fehlverhalten nicht konkret genug beschrieben wird…Weiterlesen
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Personalabbau Bodenpersonal– Aufhebungsvertrag Germanwings– Aufhebungsvertrag mit Abfindung bei Germanwings– Sozialplan Arbeitsrecht– Sozialplankündigung – Aufhebungsvertrag bei Sozialplan – Sozialplan Mitbestimmung– Sozialplan Abfindung– Was tun bei Kündigung – Lufthansa? – Germanwings Entlassungen– Airline Arbeitsrecht– Kündigung Arbeitsrecht– Hamburger Fachanwälte für Arbeitsrecht
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Tattoos am Arbeitsplatz
Immer mehr Menschen in Deutschland sind heute tätowiert. Umfragen zufolge ist jeder Fünfte tätowiert. Tendenz steigend. Längst tragen nicht mehr nur Strafgefangene und Seemänner Tattoos, vielmehr sind Tattoos in den letzten Jahren immer mehr zur Mode geworden. Damit wurde auch eine Tattoo-Debatte rund um den Arbeitsplatz ausgelöst.
Darf beispielsweise ein Mitarbeiter, der in engem Kundenkontakt steht, eingestellt werden, obwohl er ein großes, deutlich sichtbares Tattoo trägt? Wie sieht es aus, wenn man das Tattoo verdecken kann? ..Weiterlesen
Profis im Kündigungsschutz: Rechtsbeistand bei Kündigung in Volksdorf – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in St. Pauli – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wandsbek – Rechtsanwalt Nordfriesland für Arbeitsrecht – Anwalt Arbeitsrecht Luftfahrt – Airlineranwalt– Rechtsbeistand Kündigung Kiel–Anwalt für Arbeitsrecht Hamburg– Kündigung Hamburg Anwalt
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr