Betriebsarzt im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Der Betriebsarzt ist ein approbierter Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde, den der Arbeitgeber zur Unterstützung im Arbeits- und Gesundheitsschutz schriftlich zu bestellen hat. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG). Zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bildet der Betriebsarzt die präventive Säule des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Wann ein Betriebsarzt erforderlich ist
Im Regelfall besteht die Pflicht zur betriebsärztlichen Betreuung ab dem ersten Beschäftigten. Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte nach § 2 ASiG zu bestellen, soweit dies erforderlich ist – und erforderlich ist es grundsätzlich in jedem Betrieb, in dem Menschen beschäftigt werden. Eine allgemeine Freistellung kleiner Betriebe existiert nicht.
Was sich mit der Betriebsgröße ändert, ist nicht das Ob, sondern das Wie der Betreuung. Die maßgebliche Unterscheidung trifft die DGUV Vorschrift 2 des jeweiligen Unfallversicherungsträgers:
- Bis zu 10 Beschäftigte kann der Unternehmer zwischen der Regelbetreuung (Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung) und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung – dem sogenannten Unternehmermodell – wählen.
- Über 10 Beschäftigte gilt zwingend die Regelbetreuung aus Grundbetreuung und betriebsspezifischem Betreuungsteil, deren Einsatzzeiten sich nach Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl bemessen.
Hier wird oft übersehen, dass die Grenze von zehn Beschäftigten keine reine Kopfzahl ist. Teilzeitkräfte werden gewichtet gezählt: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75 und darüber mit 1,0.
Aufgaben des Betriebsarztes
Den Aufgabenkatalog regelt § 3 ASiG. Der Betriebsarzt hat den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen, insbesondere durch:
- Beratung des Arbeitgebers und der verantwortlichen Personen zu Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Ergonomie, Arbeitsplatzgestaltung und Wiedereingliederung;
- arbeitsmedizinische Vorsorge, also das Untersuchen, Beurteilen und Beraten der Beschäftigten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), unterschieden in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge;
- Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung und an regelmäßigen Betriebsbegehungen zur Überprüfung der Arbeitsstätten und Arbeitsmittel;
- Untersuchung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen sowie Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse;
- Hinwirken darauf, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechend verhalten.
Der Betriebsarzt behandelt nicht kurativ; er wird präventiv und beratend tätig. Für die Beschäftigten gilt der Grundsatz der ärztlichen Schweigepflicht: Untersuchungsergebnisse gibt er dem Arbeitgeber nur als Eignungsaussage, nicht als Diagnose weiter.
Stellung im Betrieb
In der Anwendung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde ist der Betriebsarzt nach § 8 ASiG weisungsfrei; er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser bei Bestellung und Abberufung des Betriebsarztes sowie bei der Erweiterung oder Einschränkung seiner Aufgaben nach § 9 Abs. 3 ASiG mitzubestimmen. Der Arbeitgeber kann den Betriebsarzt also nicht im Alleingang bestellen. Übergeht er das Beteiligungsrecht, kann die Bestellung unwirksam sein.
Die Praxis zeigt, dass die betriebsärztliche Betreuung kein bloßer Formalakt ist, sondern einklagbarer Standard mit mitbestimmter Ausgestaltung. Vernachlässigt der Arbeitgeber sie, drohen Haftungsrisiken bis hin zu Ordnungswidrigkeiten nach dem ASiG.
Siehe auch: Fachkraft für Arbeitssicherheit · Gefährdungsbeurteilung · Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) · Arbeitsschutz