Betriebsversammlung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Betriebsversammlung ist die Versammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs (§ 42 BetrVG). Sie findet statt: mindestens einmal pro Kalendervierteljahr (§ 43 Abs. 1 BetrVG), auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Arbeitnehmer, zur Wahl des Betriebsrats. Einberufung durch Betriebsrat, dieser leitet Versammlung. Arbeitgeber ist zu informieren, nimmt ohne Stimmrecht teil (kann zu Tagesordnungspunkten sprechen). Teilnahme ist Arbeitszeit, Vergütung läuft weiter. Zuständigkeiten: Betriebsrat berichtet über Tätigkeit (§ 43 Abs. 2 BetrVG), Arbeitgeber informiert über wirtschaftliche Lage (§ 43 Abs. 3 BetrVG), Arbeitnehmer können Anträge stellen, Fragen an Betriebsrat/Arbeitgeber, über Tätigkeit des Betriebsrats beraten. Keine Beschlussfassung (nur Meinungsbild). Abteilungsversammlungen (§ 45 BetrVG) für einzelne Betriebsteile möglich. Protokollierung empfohlen. Wahlrecht: alle Arbeitnehmer, auch nicht wahlberechtigte. Betriebsversammlung ist wichtiges Forum für Transparenz und Demokratie im Betrieb.
