Bewährungsaufstieg im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Bewährungsaufstieg ist die Beförderung in eine höhere Vergütungsgruppe nach Bewährung in einer Tätigkeit. Typisch im öffentlichen Dienst und bei tariflich geregelten Tätigkeiten. Voraussetzungen: Ausübung der höherwertigen Tätigkeit über Mindestdauer (z.B. sechs Monate), erfolgreiche Bewährung (positive Beurteilung), tarifliche oder betriebliche Regelung des Bewährungsaufstiegs. Rechtsfolge: höhere Eingruppierung, höheres Entgelt. Abgrenzung: von automatischer Höhergruppierung (erfolgt ohne Bewährungszeit bei Tätigkeitswechsel), von Stufenaufstieg (Gehaltssteigerung innerhalb derselben Gruppe nach Dienstalter). Rechtsnatur: kein Rechtsanspruch ohne tarifliche/betriebliche Regelung, bei Zusage oder betrieblicher Übung kann Anspruch entstehen. Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung (§ 99 BetrVG), kann bei fehlender Eignung oder Ungleichbehandlung widersprechen. Bewährungsaufstieg ist Instrument zur Personalentwicklung und Leistungsanreiz. Rückstufung bei Nichtbewährung ist grundsätzlich nicht möglich ohne Änderungskündigung (die höhere Gruppe ist erreicht). Diskriminierungsverbot ist zu beachten.
