Billigkeitskontrolle im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Billigkeitskontrolle ist die gerichtliche Überprüfung, ob eine Maßnahme des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht. Rechtsgrundlage § 106 S. 1 GewO: Arbeitgeber bestimmt Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung „nach billigem Ermessen“. § 315 BGB: Leistungsbestimmung durch eine Partei muss nach billigem Ermessen erfolgen. Prüfung: objektive Billigkeit (sachliche Gründe vorhanden?), subjektive Billigkeit (Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt?). Maßstab ist eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Typische Anwendungsfälle: Versetzung, Zuweisung konkreter Aufgaben, Festlegung von Arbeitszeiten innerhalb des vereinbarten Rahmens, Anordnung von Überstunden, Konkretisierung von Gratifikationen. Gerichtskontrolle: bei Klage prüft Gericht, ob Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, nicht ob es selbst anders entschieden hätte, erst wenn unbillig, ersetzt Gericht durch eigene Entscheidung (§ 315 Abs. 3 BGB). Beweislast: Arbeitgeber muss Billigkeit darlegen. Grenzen: Mitbestimmungsrechte Betriebsrat, Diskriminierungsverbote, Arbeitnehmerschutzvorschriften.