Bordvertretung in der deutschen Seeschifffahrt im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

In der Seeschifffahrt gibt es eine besondere Form der Interessenvertretung: die Bordvertretung. Sie ist die gewählte Vertretung der Besatzung gegenüber dem Kapitän. Auf deutschen Handelsschiffen kann sie eingerichtet werden, wenn mindestens fünf wahlberechtigte Crewmitglieder an Bord sind. Die Bordvertretung übernimmt an Bord zentrale Aufgaben, die einem Betriebsrat ähneln, etwa die Kommunikation mit der Schiffsleitung über Arbeitsbedingungen. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 114 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). In der Praxis werden Bordvertretungen meist während eines Hafenaufenthalts gewählt, oft mit verkürzten Fristen. Die Amtszeit beträgt nur ein Jahr, da Besatzungsmitglieder häufig wechseln. So können Seeleute ihre Anliegen an Bord systematisch einbringen. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, Betriebsräte und alle Interessierten, die sich über ihre Rechte auf See informieren möchten. Im Folgenden erklären wir, wie die Wahl abläuft, welche Rechte die Bordvertretung hat und wie Sie sie bei Problemen nutzen können. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei – unsere Experten beraten Sie kompetent.

Begriff und Rechtsgrundlage

Zusammenfassung: Die Bordvertretung ist die gesetzlich geregelte Interessenvertretung der Crew auf deutschen Handelsschiffen. Sie tritt an Stelle des Betriebsrats und ist in den §§114–116 BetrVG (Seeschifffahrt) verankert. Soweit nichts Abweichendes gilt, gelten für sie die gleichen Regeln wie für Betriebsräte.

Die Bordvertretung ist eine spezielle Arbeitnehmervertretung an Bord von Handelsschiffen. Sie basiert auf den §§ 114–116 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). In § 115 BetrVG (Seeschifffahrt) sind die wichtigsten Vorschriften festgelegt: So wird auf Schiffen mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern eine Bordvertretung gewählt. Die übrigen Regelungen über Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten weitgehend auch an Bord, sofern das Gesetz keine Sonderregelung trifft. Auf die Besatzungsmitglieder selbst findet zusätzlich das Seearbeitsgesetz Anwendung (etwa zur Definition von Schiffsoffizieren oder Matrosen). Kapitäne gelten als leitende Angestellte und dürfen nicht Mitglied der Bordvertretung sein. Nur Besatzungsmitglieder eines Schiffs unter deutscher Flagge nehmen teil: Wählbar sind laut BetrVG diejenigen, die volljährig sind und seit mindestens einem Jahr auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff Dienst geleistet haben.

Wahl und Zusammensetzung der Bordvertretung

Zusammenfassung: Die Bordvertretung wird durch Wahl gebildet, wenn mindestens fünf Crewmitglieder an Bord sind. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder, wählbar diejenigen über 18 mit mindestens einjähriger Bordzeit auf einem deutschen Schiff. Die Größe der Bordvertretung richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter: 5–20 Personen = 1 Mitglied, 21–75 = 3 Mitglieder, über 75 = 5 Mitglieder.

Voraussetzungen: Auf jedem Schiff mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Dies stellt sicher, dass nur Schiffe mit ausreichender Besatzung eine Vertretung erhalten. Eine Bordvertretung kann nur auf einem deutschen Schiff (mit Bundesflagge) gebildet werden.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit: Wahlberechtigt sind nach §115 Abs.2 Nr.1 BetrVG alle Besatzungsmitglieder des Schiffes. Besatzungsmitglieder im Sinne des SeeArbG sind z.B. Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte (mit Aufsichts- oder Büroaufgaben) und Schiffsleute. Kapitäne gelten nach Betriebsverfassungsgesetz als leitende Angestellte und nehmen nicht an der Wahl teil. Wählbar sind laut §115 Abs.2 Nr.2 BetrVG alle wahlberechtigten Besatzungsmitglieder, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit einem Jahr auf einem deutschen Schiff gefahren sind. Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass Kandidaten Erfahrung mit dem Schiffsbetrieb haben.

Wahlverfahren: Die Wahl folgt grundsätzlich den Regeln für Betriebsratswahlen, mit Besonderheiten für die Seeschifffahrt. So können die Besatzungsmitglieder mehrheitlich beschließen, die Wahl binnen 24 Stunden abzuhalten – etwa an einem Liegetag im Hafen. Die Fristen für Wahlausschreiben und Listen werden verkürzt (auf zwei bzw. eine Woche). Wird kein Wahlvorstand bestellt, wählen die anwesenden Crewmitglieder in einer Bordversammlung einen Vorstand. Kann aus betrieblichen Gründen eine Bordversammlung nicht stattfinden, darf auf Antrag von drei Wahlberechtigten der Kapitän den Wahlvorstand einsetzen; leitet er dies nicht an, bestellt letztlich der Seebetriebsrat den Wahlvorstand.

Größe der Bordvertretung: Die Zahl der Vertreter richtet sich nach der Zahl der Besatzungsmitglieder. §115 Abs.2 Nr.3 BetrVG bestimmt: Bei 5 bis 20 Wahlberechtigten besteht die Bordvertretung aus einer Person, bei 21 bis 75 aus drei Personen und bei über 75 aus fünf Personen. Damit spiegelt sich die Mannschaftsstärke angemessen wider.

Amtszeit und Ende der Bordvertretung

Zusammenfassung: Die Amtszeit der Bordvertretung beträgt nach §115 Abs.3 BetrVG nur ein Jahr. Das Mandat erlischt zudem automatisch, wenn ein Mitglied den Dienst an Bord beendet (sofern es nicht noch vor Ablauf wieder an Bord eintritt).

Die Amtszeit der Bordvertretung ist deutlich kürzer als bei normalen Betriebsräten. Nach §115 Abs.3 Nr.1 BetrVG beträgt sie nur ein Jahr. Diese Regelung spiegelt die hohe Fluktuation in der Seeschifffahrt wider. Eine Verlängerung über ein Jahr hinaus ist ohne neue Wahl nicht möglich. Kommt es vor Ablauf des Jahres zur vorzeitigen Neuwahl (etwa weil die Besatzung sich während eines Aufenthalts im Hafen einigt), richtet sich diese nach den Vorschriften für Betriebsratswahlen.

Die Mitgliedschaft in der Bordvertretung endet ferner mit dem Ausscheiden eines Vertreters aus dem Schiffsdienst. Verabschiedet sich ein Crewmitglied von Bord (z. B. am Ende der Reise oder bei Vertragsende), verliert es sein Mandat – es sei denn, es kehrt innerhalb des Jahres wieder an Bord zurück. Tritt die Bordvertretung vollständig zurück, wird ebenfalls neu gewählt. Sinkt die Zahl der wahlberechtigten Besatzungsmitglieder unter fünf, endet die Bordvertretung automatisch.

Rechte und Aufgaben der Bordvertretung

Zusammenfassung: Die Bordvertretung hat umfassende Informations- und Mitbestimmungsrechte im Bordbetrieb. Sie kann von der Schiffsführung regelmäßige Auskünfte (z.B. zu Reiseroute, Sicherheit, Ladung) verlangen und Einblick in das Schiffstagebuch nehmen. Sie kann Bordversammlungen einberufen (Kapitäne müssen Bericht erstatten) und mit dem Kapitän Bordvereinbarungen abschließen. Kommt es zu Konflikten, kann sie den Seebetriebsrat hinzuziehen. Im Wesentlichen gelten für sie die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats, allerdings ohne Anspruch auf vollständige Freistellung oder lange Schulungen.

Die Bordvertretung nimmt an Bord eine Rolle ein, die der eines Betriebsrats ähnelt, angepasst an den Schiffsbetrieb. Sie hat ein umfassendes Informationsrecht: Der Kapitän muss sie regelmäßig und detailliert über den Schiffsbetrieb informieren. Dazu gehören insbesondere Sicherheitsthemen, die geplante Reiseroute mit voraussichtlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie Art und Menge der Ladung. Darüber hinaus kann die Bordvertretung Einsicht in das Schiffstagebuch verlangen, in dem wichtige Ereignisse an Bord dokumentiert werden. In diesem Buch kann sie selbst Stellungnahmen eintragen oder Abschriften wichtiger Eintragungen erhalten.

Ein wichtiger Faktor sind Bordversammlungen. Nach §115 Abs.5 BetrVG (analog zu Betriebsversammlungen) kann die Bordvertretung zu einer Bordversammlung einladen. Bei einer solchen Versammlung muss der Kapitän auf Verlangen einen Bericht über die aktuelle Schiffsreise und damit zusammenhängende Angelegenheiten erstatten. Die Crew kann direkt Fragen stellen – insbesondere zu Fragen des Schiffsbetriebs, der Reiseplanung oder der Schiffssicherheit – und der Kapitän ist zur Beantwortung verpflichtet. So werden Informationen transparent kommuniziert.

Die Bordvertretung besitzt Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte: Sie ist zuständig für Angelegenheiten, die den Bordbetrieb betreffen und für die der Kapitän nach Gesetz oder durch übertragene Befugnisse entscheiden darf. In solchen Angelegenheiten hat die Bordvertretung ein Antrags- und Widerspruchsrecht, ähnlich wie ein Betriebsrat im Betrieb. Können sich Kapitän und Bordvertretung nicht einigen, kann die Bordvertretung die Angelegenheit an den Seebetriebsrat weitergeben (vgl. Abschnitt „Seebetriebsrat“ unten). Sie kann zudem mit dem Kapitän Bordvereinbarungen abschließen, die betrieblichen Betriebsvereinbarungen entsprechen. Diese Vereinbarungen können etwa Arbeitszeiten, Urlaubsregeln oder Sicherheitsmaßnahmen an Bord regeln.

Allerdings gibt es auch Einschränkungen: Bordvertretungsmitglieder sind keine vollen Betriebsräte im Sinne von Freistellungen. Sie erhalten in der Regel keine komplette Freistellung von Bord und dürfen nicht unbegrenzt an Schulungen teilnehmen. Ihre Mitbestimmung ist auf den Bordbetrieb begrenzt. Dennoch umfassen ihre Rechte viele der Punkte, die für Arbeitnehmer an Land wichtig sind: Schutz der Arbeitsbedingungen, Beteiligung an Dienstplänen, Sicherheits- und Sozialfragen.

Zusammenarbeit mit dem Seebetriebsrat

Zusammenfassung: Für größere Probleme, die mehrere Schiffe betreffen, gibt es einen Seebetriebsrat. Dieser wird aktiv, wenn Maßnahmen des Arbeitgebers mehrere Schiffe oder die Besatzung mehrerer Schiffe betreffen, oder wenn Bordvertretung und Kapitän sich nicht einigen. Ein Seebetriebsrat steht auf gleicher Ebene wie Bordvertretungen, berät jedoch in übergreifenden Fällen.

Übergeordnete Fragen oder ungelöste Streitigkeiten kann der Seebetriebsrat behandeln. Nach §116 BetrVG entspricht er einem Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat in der Seeschifffahrt. Zuständig ist er z.B. dann, wenn eine Maßnahme des Reeders mehrere Schiffe bzw. Besatzungen betrifft, oder wenn die Bordvertretung in einer Mitbestimmungsfrage keine Einigung mit dem Kapitän erzielt. In diesen Fällen kann die Bordvertretung den Seebetriebsrat um Vermittlung bitten. Liegt ein Seebetriebsrat vor, können Bordvertretung und Kapitän nicht eigenmächtig eine Einigungsstelle anrufen – die Angelegenheit wird stattdessen über den Seebetriebsrat weiterbearbeitet. Der Seebetriebsrat ist den Bordvertretungen aber nicht hierarchisch übergeordnet, sondern ergänzt diese auf Betriebsebene um eine Instanz für unternehmensweite Fragen.

Unterschiede zu Betriebsrat und sonstige Besonderheiten

Zusammenfassung: Bordvertretung und Betriebsrat sind ähnlich aufgebaut, aber angepasst an den Schiffsbetrieb. Wichtige Unterschiede: Die Amtszeit der Bordvertretung beträgt nur ein Jahr und endet mit dem Ausstieg von Bord. Freistellungsansprüche (z.B. für Weiterbildung) sind im Gegensatz zum Betriebsrat sehr eingeschränkt. Betriebs- und Gesamtbetriebsrat-Arten finden an Bord in der Regel keine Anwendung.

Obwohl die Bordvertretung in vielen Punkten dem Betriebsrat entspricht, gibt es markante Unterschiede. Die Amtszeitbeträgt nur ein Jahr, während ein Betriebsrat vier Jahre im Amt bleibt. Jedes Mitglied verliert sein Mandat automatisch, wenn es den Dienst an Bord beendet, es sei denn, es kehrt innerhalb des Jahres zurück. Anders als beim Betriebsrat gibt es für Bordvertretungsmitglieder in der Regel keine komplette Freistellung von der Arbeit und nur sehr beschränkte Fortbildungsansprüche. Auch allgemeine Gremien wie Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat finden auf Bordvertretungen keine Anwendung. An ihre Stelle tritt der Seebetriebsrat für übergreifende Fragen. Betriebsversammlungen nach §42 BetrVG sind an Bord durch Bordversammlungen ersetzt. Insgesamt gilt: Bordvertretungen sichern Arbeitnehmerrechte auf See, aber in einer vereinfachten Form, die dem Arbeitsalltag auf Schiffen gerecht wird.

FAQ – Häufige Fragen

Frage 1: Wer ist bei der Wahl der Bordvertretung wahlberechtigt und wer kann in die Bordvertretung gewählt werden?
Einleitung: Für die Wahl der Bordvertretung muss geklärt sein, welche Besatzungsmitglieder mitbestimmen dürfen und welche sich selbst wählen lassen können. Anders als an Land kann auf einem Schiff nicht jeder Beschäftigte gewählt werden.

Analyse: Nach §115 Abs.2 Nr.1 BetrVG sind alle Besatzungsmitglieder eines Schiffes wahlberechtigt. Das sind zum Beispiel Schiffsoffiziere und Schiffsleute (siehe Seearbeitsgesetz), nicht jedoch Kapitäne oder andere leitende Angestellte. Jeder an Bord Diensttuende hat damit grundsätzlich eine Stimme. Wählbar (§115 Abs.2 Nr.2) ist, wer am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und seit einem Jahr auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff Dienst getan hat. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Kandidaten ausreichend Seeerfahrung haben. Befindet sich etwa ein Matrose mit weniger als einem Jahr Dienstzeit an Bord, kann er zwar wählen, aber nicht selbst ins Bordvertretungsteam gewählt werden.

Rechtliche Einordnung: §115 BetrVG stellt klar, dass Wahlberechtigt alle Besatzungsmitglieder sind, Wählbar alle volljährigen Besatzungsmitglieder mit mindestens einjähriger Vorlaufzeit auf einem deutschen Schiff. Der Kapitän ist ausdrücklich als leitender Angestellter vom Wahlverfahren ausgeschlossen.

Fallbeispiele:

  • Fall 1: Auf dem Frachtschiff „Heimat“ arbeiten 6 Besatzungsmitglieder (3 Offiziere, 3 Matrosen). Ein Matrose ist erst seit 6 Monaten an Bord. Alle 6 sind wahlberechtigt. Für die Wahlvorschläge sind jedoch nur die 5 herangezogen, die ein Jahr an Bord gearbeitet haben. Die 3 Offiziere kandidieren nicht (sie sind entweder leitend oder Teil des Steuerteams). Die Wahlberechtigten stimmen letztlich über die verbliebenen 5 Kandidaten ab.
  • Fall 2: Die 12-köpfige Besatzung der „MS Nordstern“ entscheidet, eine Bordvertretung zu wählen. Unter ihnen ist ein 17-jähriger Auszubildender (seit 3 Monaten an Bord) und ein Matrose (18 Jahre alt, aber erst seit 8 Monaten auf dem Schiff). Nach den Vorschriften sind beide zwar wahlberechtigt, aber nicht wählbar. Bei der Wahl stellen sich deshalb nur diejenigen mit ausreichender Dienstzeit zur Wahl (z.B. 3 Matrosen und 2 Offiziere). Da die Besatzung mehr als 5 Mitglieder hat, kommen für die Bordvertretung nach §115 Abs.2 Nr.3 BetrVG maximal drei Sitze in Betracht. In der Wahlphase geben die 12 Wahlberechtigten ihre Stimmen ab. Die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen werden in die Bordvertretung berufen. Rechtliches: Nach BetrVG §115 sind nur diejenigen Kandidaten zulässig, die das 18. Lebensjahr vollendet und mindestens ein Jahr an Bord eines deutschen Schiffes gedient haben. In unserem Beispiel sind damit die Auszubildenden und Neulinge von der Kandidatur ausgeschlossen.

Fazit: Für die Wahl der Bordvertretung gilt, dass grundsätzlich alle Besatzungsmitglieder teilnehmen dürfen, aber nur erfahrene Seeleute kandidieren können. Eine Person ist erst wählbar, wenn sie volljährig ist und ein Jahr Dienst auf dem Schiff abgeleistet hat. Leitende Angestellte wie der Kapitän sind von vornherein ausgeschlossen.

Frage 2: Wie lange dauert die Amtszeit der Bordvertretung und wann endet sie?
Einleitung: Anders als ein Betriebsrat an Land hat eine Bordvertretung nur eine begrenzte Amtszeit. Diese Frage klärt, wie lange eine gewählte Bordvertretung bleibt und unter welchen Umständen das Amt vorzeitig endet.

Analyse: Nach §115 Abs.3 Nr.1 BetrVG beträgt die reguläre Amtszeit einer Bordvertretung ein Jahr. Danach muss eine neue Wahl stattfinden. Diese kurze Dauer ist der oft wechselnden Besatzung auf Schiffen geschuldet. Scheidet ein Mitglied der Bordvertretung aus (zum Beispiel weil es das Schiff verlässt), endet gleichzeitig auch sein Mandat. Gibt es umfangreiche Neubesetzungen in der Mannschaft, wird die Bordvertretung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben neu gewählt.

Rechtliche Einordnung: Das Gesetz bestimmt, dass die Amtszeit ein Jahr beträgt. Außerdem heißt es ausdrücklich, dass die Mitgliedschaft der Bordvertreter auch dann endet, wenn sie den Dienst an Bord beenden (außer sie kehren noch vor Ablauf wieder zurück). Für Neuwahlen gelten ähnliche Regeln wie bei Betriebsratswahlen (§13 BetrVG, teilweise ausgenommen nach §115 Abs.2 Nr.5).

Fallbeispiele:

  • Fall 1: Die Bordvertretung der „MS Seevogel“ wurde am 1. März 2024 gewählt. Ein Mitglied geht am 30. Juni 2024 vorzeitig von Bord, weil sein Vertrag ausläuft. Nach den Regeln verliert dieses Mitglied automatisch sein Mandat. Die verbliebenen zwei Mitglieder führen ihre Amtszeit weiter bis zum 29. Februar 2025. Anschließend findet wieder eine Neuwahl statt.
  • Fall 2: Auf dem Passagierschiff „Nordlicht“ besteht die Bordvertretung aus drei Personen (gewählt im Januar 2023). Im Oktober 2023 wird das gesamte Schiffspersonal ausgetauscht (neue Crew bezieht das Schiff). Da der Großteil der Besatzung wechselt, vereinbart die neue Crew, noch während der Reise eine Neuwahl durchzuführen. Die bisherige Bordvertretung legt ihr Amt nieder und ein Wahlvorstand organisiert eine neue Wahl in der nächsten Hafenliegezeit. Rechtliches: Zwar ist die normale Amtszeit auf ein Jahr begrenzt, doch bei erheblichen Personalwechseln kann mit vereinter Crew und Arbeitgeber abgestimmt eine vorzeitige Neuwahl erfolgen (eingeschränkte Anwendung von §13 Abs.3 BetrVG nach §115 Abs.2 Nr.5).

Fazit: Eine Bordvertretung im Handelsgewerbe an Bord besteht grundsätzlich nur ein Jahr lang. Danach wird neu gewählt. Verlässt ein Bordvertreter vorher das Schiff, verliert er sofort sein Mandat. Damit spiegelt sich die besondere Fluktuation auf See in der kurzen Amtsdauer wider.

Frage 3: Welche Aufgaben und Rechte hat die Bordvertretung?
Einleitung: Seeleute fragen sich oft, was ihre Bordvertretung im Alltag bewirken kann. Dieser Punkt klärt, welche Mitspracherechte und Pflichten die Bordvertretung an Bord hat.

Analyse: Die Bordvertretung hat vielfältige Mitwirkungs- und Informationsrechte im Bordbetrieb. Sie darf umfassend unterrichtet werden: Der Kapitän muss sie regelmäßig über sicherheitsrelevante Aspekte, die geplante Reiseroute, Ankunftszeiten und beförderte Ladung informieren. Dazu gehört auch, dass die Bordvertretung Einsicht in das Schiffstagebuch nehmen kann, um wichtige Vorgänge aufzuzeichnen und zu kommentieren. Bei Bedarf ruft sie eine Bordversammlung ein, in der alle Besatzungsmitglieder teilnehmen können und der Kapitän über die aktuelle Reise berichtet.

Die Bordvertretung hat außerdem Mitbestimmungsrechte: Bei Maßnahmen, die gesetzlich dem Kapitän übertragen sind und die die Besatzung betreffen (z.B. Arbeitszeiten, Dienstpläne, Sicherheitsvorschriften), kann die Bordvertretung ein Mitspracherecht geltend machen. Kommt sie mit dem Kapitän nicht zu einer Einigung, kann sie den Seebetriebsrat um Vermittlung bitten. Notfalls sind (ähnlich dem Betriebsrat) Einigungsstelle oder Arbeitsgericht möglich, falls kein Seebetriebsrat existiert. Die Bordvertretung kann auch schriftliche Bordvereinbarungen mit der Schiffsleitung abschließen, vergleichbar mit Betriebsvereinbarungen an Land.

Rechtliche Einordnung: Gesetzlich ist festgelegt, dass Bordvertretungen die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats weitgehend auf den Bordbetrieb übertragen bekommen. In §115 Abs.7 BetrVG sind unter anderem das Informationsrecht (§81 BetrVG analog) und das Einigungsstellenverfahren (mit Einschränkungen) verankert. Die aktive Verwendung dieser Rechte erfordert stets Kommunikation mit dem Kapitän.

Fallbeispiele:

  • Fall 1: Auf dem Frachtschiff „Hanseat“ bemerken Matrosen Mängel an den Schwimmwesten. Die Bordvertretung fordert den Kapitän formell auf, über einen zusätzlichen Sicherheitscheck zu berichten und beantragt eine Bordversammlung. Bei der Versammlung, an der alle 10 Besatzungsmitglieder teilnehmen, erklärt der Kapitän, dass die Westenausrüstung nach Vorschrift erneuert wird. Die Bordvertretung notiert die Zusage im Schiffstagebuch. Rechtliches: Nach §115 Abs.5 BetrVG hat die Bordvertretung das Recht auf umfassende Unterrichtung über die Schiffssicherheit. Einberufungen von Bordversammlungen erfolgen, wenn wichtige Fragen (wie hier Sicherheitsausrüstung) geklärt werden sollen.
  • Fall 2: Auf dem Kreuzfahrtschiff „Seestern“ stellt die Bordvertretung fest, dass der Dienstplan für die Küche und den Catering-Bereich über Monate wiederholt ungünstig ist (geringe Ruhezeiten, häufige Überstunden). Sie sammelt Unterschriften von 20 Besatzungsmitgliedern und bittet den Kapitän um Verhandlung. In einem Gespräch äußert die Bordvertretung die Anliegen und schlägt Änderungen vor. Der Kapitän erläutert die betrieblichen Zwänge, etwa schwankende Passagierzahlen. Trotz mehrfacher Diskussionen entsteht keine Einigung. Daraufhin teilt die Bordvertretung dem Kapitän mit, dass sie den Fall an den Seebetriebsrat weitergeben werde. Das Schiff dockt bald darauf in einem Hafen, in dem der Seebetriebsrat tagt. Die Bordvertretung erläutert dort ihr Anliegen. Der Seebetriebsrat vermittelt: Er regt an, die Dienstpläne künftig verbindlich mit der Bordvertretung zu erstellen. Die Reederei verspricht, eine neue Schichtordnung auszuarbeiten. Kurz darauf unterzeichnen Kapitän und Bordvertretung eine Bordvereinbarung zur neuen Dienstplanung. Rechtliches: Bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (hier: Dienstpläne) kann die Bordvertretung mit dem Kapitän verhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, darf sie nach §115 Abs.7 BetrVG den Fall an den Seebetriebsrat abgeben. Bordvereinbarungen sind nach Nr.3 eine zulässige Regelungsform und wirken wie Betriebsvereinbarungen.

Fazit: Die Bordvertretung kann vielfältig im Sinne der Crew tätig werden: Sie darf im Schiffsbetrieb mitreden und Fragen stellen, für ihre Mitsprache sorgen und bei Bedarf externe Gremien hinzuziehen. Ihre Rechte sind denen eines Betriebsrats ähnlich, richten sich aber immer auf den Bordbetrieb und die Zusammenarbeit mit dem Kapitän. Wichtig ist, dass die Bordvertretung systematisch Informationen einholt und Verträge (z.B. Bordvereinbarungen) nutzt, um Arbeitsbedingungen zu verbessern.

Frage 4: Was ist eine Bordversammlung und welche Bedeutung hat sie?
Einleitung: Die Bordversammlung ist eine Versammlung der gesamten Besatzung mit der Bordvertretung. Diese Frage erläutert, wann sie stattfindet und welche Rolle der Kapitän dabei spielt.

Analyse: Eine Bordversammlung entspricht einer Betriebsversammlung an Land. Nach §115 Abs.5 BetrVG (in Analogie zu §46 BetrVG) kann die Bordvertretung eine Bordversammlung einberufen. In einer solchen Versammlung informiert der Kapitän die Besatzung über die aktuelle Schiffsreise. Das umfasst insbesondere Fragen zu Sicherheit, Reiseverlauf und Betrieb. Auf Verlangen der Bordvertretung muss der Kapitän auf einer Bordversammlung Bericht erstatten und Fragen beantworten. In der Praxis finden Bordversammlungen zum Beispiel ein- bis zweimal jährlich oder bei wichtigen Ereignissen statt. Oft werden sie an Bord einberufen, damit alle Crew-Mitglieder teilnehmen können, ohne den Schiffsbetrieb zu stark zu stören.

Rechtliche Einordnung: Gesetzlich ist festgelegt, dass die Vorschriften über Betriebsversammlungen auf Bordversammlungen entsprechend Anwendung finden. §115 Abs.5 BetrVG definiert, dass der Kapitän auf Verlangen der Bordvertretung Bericht erstatten und alle Fragen zum Bordbetrieb beantworten muss. Eine Bordversammlung kann also nicht vom Kapitän einseitig verhindert werden, wenn die Bordvertretung es verlangt.

Fallbeispiele:

  • Fall 1: Auf dem kleinen Passagierschiff „Küstenblick“ stellen Matrosen ihre Bordvertretung vor die Frage: „Wann erfahren wir die neue Reiseroute?“ Die Bordvertretung lädt zu einer Bordversammlung ein. Alle 8 Besatzungsmitglieder treffen sich auf dem Oberdeck. Der Kapitän gibt in einem offenen Gespräch Auskunft über die geplanten Häfen der nächsten Reise. Die Crew stellt Fragen, und der Kapitän notiert Änderungswünsche. Diese werden später dokumentiert. Rechtliches: Dies entspricht §115 Abs.5: Die Bordvertretung kann eine Versammlung abhalten, auf der der Kapitän über die Reise berichtet und Fragen beantwortet.
  • Fall 2: In einem Sturm fällt die Maschine auf der „MS Nordsee“ aus, und es besteht die Gefahr einer Havarie. Die Bordvertretung beruft kurzfristig eine Bordversammlung ein. Trotz der angespannten Lage kommt die gesamte Besatzung zur Versammlung. Die Bordvertreter geben die Situation an die Crew weiter, der Kapitän erläutert das weitere Vorgehen und den erwarteten Hilfeeinsatz. Anschließend können die Crewmitglieder Fragen stellen, etwa zur Sicherheit ihrer Unterkünfte. Dieser Austausch hilft, Panik zu vermeiden. Rechtliches: In Notfällen ist eine gesonderte Regelung nicht notwendig; die Bordversammlung kann – wie jede andere – alle brennenden Fragen klären. Der Kapitän ist verpflichtet, in einer solchen Versammlung den aktuellen Stand der Schiffsreise mitzuteilen und sicherheitsrelevante Fragen zu beantworten.

Fazit: Die Bordversammlung ist das zentrale Forum für die Crew, um direkt vom Kapitän Informationen zu erhalten und Fragen zu stellen. Sie findet statt, wenn die Bordvertretung es verlangt. In dieser Versammlung muss der Kapitän ausführlich über die Reise informieren. So schafft die Bordversammlung Transparenz und stärkt die Mitbestimmung an Bord.

Frage 5: Wann kommt der Seebetriebsrat ins Spiel?
Einleitung: Neben der Bordvertretung gibt es den Seebetriebsrat für ganze Schifffahrtsunternehmen. Diese Frage erläutert, in welchen Fällen der Seebetriebsrat aktiv wird und welche Rolle er gegenüber der Bordvertretung hat.

Analyse: Der Seebetriebsrat wird tätig, wenn ein Thema nicht nur ein einzelnes Schiff, sondern mehrere Schiffe desselben Unternehmens betrifft. Nach §116 Abs.6 BetrVG ist er zuständig, wenn z.B. eine unternehmerische Maßnahme mehrere Schiffe betrifft oder wenn sich Bordvertretung und Kapitän in einer mitbestimmungspflichtigen Frage nicht einigen können. In solchen Fällen kann die Bordvertretung das Problem an den Seebetriebsrat weiterleiten. Ein weiterer Fall ist, wenn dem Kapitän gesetzlich bestimmte Entscheidungen fehlen: Dann kann die Bordvertretung ebenfalls den Seebetriebsrat einschalten. Wichtig ist: Der Seebetriebsrat ist kein Vorgesetzter der Bordvertretung, sondern eine ergänzende Instanz für unternehmensweite Fragen. Bordvertretung und Kapitän können Streitschlichtung nur dann anderswo (z.B. Einigungsstelle) suchen, wenn kein Seebetriebsrat existiert.

Rechtliche Einordnung: §116 Abs.6 BetrVG nennt drei Fälle für die Zuständigkeit des Seebetriebsrats: 1) Wenn eine Angelegenheit mehrere Schiffe oder Besatzungen betrifft. 2) Wenn die Bordvertretung das Thema an den Seebetriebsrat abgibt, weil keine Einigung mit dem Kapitän möglich ist. 3) Wenn der Kapitän in einer bestimmten Angelegenheit nicht zuständig ist. In diesen Fällen vertritt der Seebetriebsrat die Interessen der Besatzung übergreifend.

Fallbeispiele:

  • Fall 1: Ein Reeder plant, die Reiserouten von fünf Schiffen in ähnlicher Weise zu ändern, um Kosten zu sparen. Die Kapitäne und Bordvertretungen der einzelnen Schiffe sind sich uneins über den Umfang der Veränderungen. Da mehrere Schiffe betroffen sind, informiert jede Bordvertretung den Seebetriebsrat. Dieser ruft Vertreter der Besatzung zusammen und prüft die Gesamtfrage. Anschließend verhandelt der Seebetriebsrat mit der Geschäftsführung des Reeders über eine einheitliche Lösung. Rechtliches: Änderungen, die mehrere Schiffebetreffen, fallen in die Zuständigkeit des Seebetriebsrats. Die Bordvertretungen haben das Recht, den Seebetriebsrat um Vermittlung zu bitten.
  • Fall 2: Auf der „MS Ozean“ kann sich die Bordvertretung nicht mit dem Kapitän auf einen neuen Arbeitsplan einigen. Es gibt keinen Seebetriebsrat des Unternehmens, da nur ein Schiff betrieben wird. Die Bordvertretung möchte dennoch eine Lösung und überlegt die Einigungsstelle der Arbeitsgerichte. Da kein Seebetriebsrat existiert, ist dies zulässig. Der Fall wird am Arbeitsgericht verhandelt. Rechtliches: Ist kein Seebetriebsratvorhanden, können Bordvertretung und Kapitän eine Einigungsstelle anrufen. Mit einem Seebetriebsrat würden sie diese jedoch umgehen.

Fazit: Der Seebetriebsrat dient dazu, Belange der Belegschaften über mehrere Schiffe hinweg zu regeln. Er greift ein, wenn mehrere Bordvertretungen dasselbe Thema vorbringen oder wenn Streits auf einem Schiff nicht gelöst werden können. Ohne Seebetriebsrat sind Einigungsstelle oder Arbeitsgericht die nächsten Instanzen. Der Seebetriebsrat ergänzt also die Bordvertretung, ersetzt sie aber nicht.

Die Bordvertretung sichert die Mitbestimmung der Crew auf See und funktioniert wie ein mini-Betriebsrat an Bord. Sie bietet Seeleuten eine offizielle Stimme gegenüber Kapitän und Reederei. Nutzt sie Ihren gesetzlichen Spielraum und suchen Sie bei Konflikten Rat – unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Bei Fragen zur Bordvertretung oder anderen arbeitsrechtlichen Themen auf See kontaktieren Sie uns vertrauensvoll.