Brückenteilzeit im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Brückenteilzeit ist das Recht auf zeitlich befristete Arbeitszeitreduzierung mit anschließender Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit (§ 9a TzBfG, seit 2019). Voraussetzungen: Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, Reduzierung für ein bis fünf Jahre gewünscht, Antrag drei Monate vor gewünschtem Beginn schriftlich mit Angabe von Umfang und Dauer. Rechtsfolge: Anspruch auf Reduzierung, außer dringende betriebliche Gründe stehen entgegen, nach Ablauf automatische Rückkehr zur alten Arbeitszeit ohne weiteren Antrag. Zumutbarkeitsgrenze: Arbeitgeber muss nicht mehr als einen von 15 Arbeitnehmern gleichzeitig in Brückenteilzeit beschäftigen (§ 9a Abs. 5 TzBfG). Sperrfrist: nach Rückkehr zur Vollzeit kann frühestens nach einem Jahr erneute Brückenteilzeit beantragt werden. Betriebsrat ist zu informieren, hat kein Mitbestimmungsrecht. Ablehnung muss spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn schriftlich begründet erfolgen, sonst gilt Antrag als genehmigt. Unterschied zur normalen Teilzeit: Rückkehrrecht ist gesichert. Ziel: bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben bei gesicherter Karriereperspektive.