Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Das Bundesurlaubsgesetz regelt den gesetzlichen Mindesturlaub für Arbeitnehmer. Wichtigste Regelungen: Mindesturlaub 24 Werktage bei Sechstagewoche bzw. 20 Arbeitstage bei Fünftagewoche jährlich (§ 3 BUrlG), nach sechsmonatiger Wartezeit voller Anspruch (§ 4 BUrlG), anteilig bei kürzerem Beschäftigungsverhältnis. Teilzeitkräfte: anteiliger Urlaub nach Arbeitstagen. Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen, außer dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer mit Vorrang stehen entgegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Urlaubsentgelt entspricht durchschnittlichem Arbeitsentgelt (§ 11 BUrlG). Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, Übertragung nur bei betrieblichen/persönlichen Gründen bis 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG), EuGH: bei krankheitsbedingter Verhinderung kein Verfall. Urlaubsabgeltung bei Beendigung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Unabdingbarkeit: Abweichungen nur zugunsten Arbeitnehmer (§ 13 BUrlG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 14 BUrlG). BUrlG ist Mindeststandard, tarifliche/betriebliche Regelungen oft günstiger.