Darlehen im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Darlehen – auch Arbeitgeberdarlehen – ist die Überlassung von Geld mit Rückzahlungsverpflichtung. Im Arbeitsverhältnis: Arbeitgeberdarlehen (Arbeitgeber leiht Arbeitnehmer Geld), Arbeitnehmerdarlehen (selten, Arbeitnehmer leiht Arbeitgeber Geld). Rechtsgrundlage: §§ 488 ff. BGB. Arbeitsvertragliche Besonderheiten: Zweckbindung oft vereinbart (z.B. Hausbau, Umzug), zinslos oder zinsgünstig als freiwillige Leistung, Zinsersparnis ist geldwerter Vorteil (steuerpflichtig), Rückzahlung in Raten üblich, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft Fälligkeit (Kündigungsklausel muss verhältnismäßig sein), gestufte Rückzahlungsreduzierung bei längerer Beschäftigung üblich. Form: Darlehen über 200 Euro bedürfen Schriftform (§ 492 BGB), Darlehensvertrag sollte regeln: Betrag, Zinssatz, Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten, Folgen bei Beendigung. Aufrechnung: Arbeitgeber kann mit Lohnforderungen aufrechnen im Rahmen von § 394 BGB (Pfändungsschutz). Sicherheiten: Gehaltsabtretung, Bürgschaft, Grundschuld möglich. Insolvenz: Darlehensanspruch ist Insolvenzforderung. Sozialversicherung: Darlehensraten mindern beitragspflichtiges Entgelt nicht.
