Datenschutz im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Datenschutz im Arbeitsverhältnis schützt personenbezogene Daten der Arbeitnehmer. Rechtsgrundlagen: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG § 26 Beschäftigtendatenschutz), Betriebsverfassungsgesetz (§ 75 Abs. 2 BetrVG). Grundsätze: Verarbeitung nur bei Rechtsgrundlage: Erforderlichkeit für Arbeitsverhältnis (§ 26 Abs. 1 BDSG), Einwilligung (problematisch wegen Machtungleichgewicht), Gesetz. Zweckbindung – Daten nur für festgelegten Zweck, Datenminimierung – nur erforderliche Daten, Speicherbegrenzung – Löschung nach Wegfall des Zwecks, Transparenz – Information der Betroffenen. Zulässig: Personaldaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Qualifikation, Fehlzeiten, Entgelt), Bewerberdaten (zur Durchführung Bewerbungsverfahren), Arbeitszeitdaten (zur Abrechnung, Arbeitszeitschutz). Unzulässig ohne besonderen Grund: Gesundheitsdaten (außer Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsschutz), Gewerkschaftszugehörigkeit, politische Überzeugung, Vorstrafen (außer Bezug zu Tätigkeit). Rechte der Arbeitnehmer: Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung, Löschung, Widerspruch. Überwachung: Video, E-Mail, GPS nur bei konkretem Anlass und verhältnismäßig, Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Verstöße: Bußgeld bis 20 Mio. Euro, Schadensersatz. Datenschutzbeauftragter ab 20 Personen mit Datenverarbeitung.
