Dienstaufsicht im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Dienstaufsicht ist die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch Vorgesetzte. Im öffentlichen Dienst klar geregelt (§ 3 BBG: Dienstvorgesetzter übt Dienstaufsicht aus), im privaten Sektor als Teil der Führungsverantwortung. Umfasst: Kontrolle der Arbeitsleistung, Qualitätssicherung, Einhaltung von Arbeitszeiten und -abläufen, Einhaltung von Weisungen und Betriebsordnung, Verhalten am Arbeitsplatz. Maßnahmen: Anweisungen, Beratung, Kritik, Abmahnung bei Pflichtverletzungen, Kündigung bei schweren Verstößen. Grenzen: Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer, Datenschutz (Überwachung nur verhältnismäßig), Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei Überwachungseinrichtungen). Überwachung: zulässig im Rahmen der Erforderlichkeit (Leistungs- und Verhaltensdaten), unzulässig bei unverhältnismäßigem Eingriff (Dauerüberwachung, heimliche Videoüberwachung ohne konkreten Verdacht). Arbeitsschutz: Dienstaufsicht muss auch Sicherheit und Gesundheit überwachen. Delegation möglich (Teamleiter, Abteilungsleiter). Beschwerderecht bei übermäßiger oder willkürlicher Kontrolle.