Dienstbefreiung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Dienstbefreiung (auch Freistellung) ist die vorübergehende Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung. Anlässe: persönliche Verhinderungsgründe nach § 616 BGB (Hochzeit, Geburt eigenes Kind, Tod naher Angehöriger, schwere Erkrankung Familienangehöriger, Arztbesuch wenn außerhalb Arbeitszeit unzumutbar, Umzug aus betrieblichen Gründen, Vorladung als Zeuge/Schöffe), betriebliche Gründe (Betriebsversammlung, Betriebsratssitzung während Arbeitszeit, Jubiläumsfeier, Teilnahme an Weiterbildung), tarifliche oder betriebliche Regelungen (z.B. Sonderurlaub bei Eheschließung drei Tage, Geburt zwei Tage). Rechtsfolge: Vergütung läuft weiter, Arbeitnehmer ist von Arbeitspflicht befreit. Voraussetzung § 616 BGB: unverschuldet, vorübergehend, verhältnismäßig kurze Zeit (wenige Stunden bis Tage). Abbedingung möglich: Arbeitsvertrag kann § 616 BGB ausschließen (häufig in AGB), dann keine bezahlte Freistellung, außer tariflich oder gesetzlich geregelt. Abgrenzung: Urlaub (geplante Erholung), Arbeitsunfähigkeit (Krankheit). Betriebsrat kann Grundsätze mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG bei sozialen Angelegenheiten).
