Direktversicherung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitgeber eine Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers abschließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Versicherungsnehmer ist Arbeitgeber, Bezugsberechtigter ist Arbeitnehmer. Finanzierung: arbeitgeberfinanziert (Arbeitgeber zahlt Beiträge) oder durch Entgeltumwandlung (Arbeitnehmer verzichtet auf Gehalt § 1a BetrAVG, seit 2019 mit mind. 15% Arbeitgeberzuschuss). Durchführung: Arbeitgeber schließt Gruppenvertrag mit Versicherung, Arbeitnehmer wird begünstigt. Auszahlung: bei Renteneintritt, Tod oder Invalidität zahlt Versicherung Rente oder Kapital an Arbeitnehmer/Hinterbliebene. Unverfallbarkeit: ab drei Jahren Betriebszugehörigkeit und Alter 25 (§ 1b BetrAVG) – Anspruch bleibt bei Arbeitgeberwechsel bestehen. Insolvenzsicherung: bei arbeitgeberfinanzierten Beiträgen durch PSVaG, bei eigenen Beiträgen nicht erforderlich (gehört Arbeitnehmer). Portabilität: bei Arbeitgeberwechsel kann Vertrag mitgenommen werden (Übertragung auf neuen Arbeitgeber oder Privatvertrag). Steuer: Beiträge steuerfrei bis 8% der BBG, Rente nachgelagert steuerpflichtig. Beliebteste Form betrieblicher Altersversorgung wegen einfacher Handhabung.