Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Diskriminierungsverbot ist das Verbot, Personen wegen bestimmter Merkmale zu benachteiligen. Es richtet sich an: Arbeitgeber (§ 7 AGG), Betriebsrat (§ 75 BetrVG), staatliche Stellen (Art. 3 GG). Geschützte Merkmale: Geschlecht (einschließlich geschlechtsspezifischer Benachteiligung wie Schwangerschaft), Rasse/ethnische Herkunft (umstrittener Begriff, gemeint ist rassistische Zuschreibung), Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität. Positive Maßnahmen zulässig: Frauenförderung bei Unterrepräsentation (§ 5 AGG), Schwerbehindertenquote (§ 154 SGB IX), Bevorzugung bei gleicher Eignung (aber nur bei offenem Auswahlprozess). Intersektionalität: Mehrfachdiskriminierung (z.B. Frau + Migrationshintergrund) ist möglich. Internationale Dimension: ILO-Übereinkommen Nr. 111, UN-Behindertenrechtskonvention. Durchsetzung: Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät Betroffene, Arbeitsgericht entscheidet über Klagen. Prävention: Schulungen, Beschwerdestellen, Diversity Management. Diskriminierungsverbot ist Grundpfeiler des modernen Arbeitsrechts.