Disziplinarmaßnahme im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Disziplinarmaßnahmen sind Sanktionen des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer wegen Pflichtverletzungen. Formen: Ermahnung (leichte Pflichtverletzung, keine formellen Folgen), Abmahnung (schwerwiegender, dokumentiert, Warnfunktion für Kündigung), Versetzung (bei Störung Betriebsfrieden oder fehlender Eignung, im Rahmen Direktionsrecht oder mit Änderungskündigung), Kündigung (ordentlich bei wiederholten Pflichtverletzungen nach Abmahnung, außerordentlich bei schweren Verstößen). Öffentlicher Dienst: dort Disziplinarverfahren nach Disziplinarrecht (Verweis, Geldbuße, Kürzung/Einbehaltung Besoldung, Zurückstufung, Entfernung aus Dienst) – im privaten Arbeitsrecht nicht anwendbar. Rechtsgrundlage: Weisungsrecht, Kündigungsrecht. Grundsätze: Verhältnismäßigkeit (mildestes Mittel wählen), Anhörung (Arbeitnehmer muss sich erklären können), Beteiligung Betriebsrat (Anhörung bei Abmahnung empfohlen, bei Kündigung zwingend § 102 BetrVG), Gleichbehandlung (keine Willkür). Grenzen: keine Strafen außer gesetzlich vorgesehen (keine Geldstrafen, Lohnabzüge außer § 616 BGB), Persönlichkeitsrecht, Verhältnismäßigkeit. Maßregelungsverbot: Sanktion wegen Rechtsverfolgung unzulässig (§ 612a BGB).
